Alle Achtung vor dem Mut der Richterin – und dem Zurückweichen der Exekutive! Hier wird Rechtstaatlichkeit sichtbar! Es gibt sie noch!

Damit beschäftigen sich heute die Gerichte: Von einer vermeintlichen, sogenannten „Reichsbürgerin“ gewonnene Kündigungsschutzklage gegen die Bundesrepublik Deutschland ist nun rechtskräftig. Die außerordentliche Kündigung des Hauptzollamtes München gegen eine langjährige Beschäftigte im öffentlichen Dienst wurde für unwirksam erklärt, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei dadurch nicht aufgelöst worden. Es blieb jedoch abzuwarten, ob die Bundesrepublik das Urteil hinnehmen oder aber Berufung einlegen würde. Da bis 25. Juni 2018 (23:59 Uhr) kein solches Rechtsmittel von Beklagtenseite einging, wie ein Anruf der Klägerin am späten Vormittag des 26. Juni ergab, ist somit das Urteil rechtskräftig geworden. Die Vernunft scheint also gesiegt zu haben, oder man wollte sich eine Ohrfeige von höherer Instanz ersparen. Es lohnt, den Inhalt des Urteils näher zu betrachten. Hoffentlich führen sich diesen nun auch Bedienstete anderer Behörden hierzulande zu Gemüte. Die seit einigen Jahren vielfach und vielerorts forcierte innenpolitische Klimaverschärfung sollte durch Einsicht und Lernfähigkeit auf Behördenseite endlich einmal entspannt werden.

Wir zitieren Auszugsweise das ENDURTEIL:

„In dem Rechtsstreit

Aaa B…., München

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte/r:
[Kanzlei Yyy in München]

gegen

Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch die Generalzolldirektion
Krelingstraße 50, 90408 Nürnberg

– Beklagte –

hat die 31. Kammer des Arbeitsgerichts München auf Grund mündlicher Verhandlung vom 19. April 2018 durch die Richterin am Arbeitsgericht Dr. Sch. und die ehrenamtlichen Richter O. und B.

für Recht erkannt:
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 18.08.2017, der Klägerin zugegangen am 21.08.2017, nicht aufgelöst wurde.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Der Streitwert wird auf x € festgesetzt [wie üblich drei Brutto-Monatsgehälter; rbk]

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 18.08.2017 erklärten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Die am xx.xx.1956 geborene Klägerin war seit dem 01.12.1994 bei der Beklagten als Angestellte in der Zollverwaltung beschäftigt. Ihr durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen betrug zuletzt € x. Die Klägerin weist einen Grad der Behinderung von 60 auf. Seit dem 01.11.2017 befindet sich die Klägerin in vorzeitiger Altersrente mit Abschlägen [sie hat aber dem Arbeitgeber/Hauptzollamt noch im Mai mitgeteilt, nach inzwischen überstandener Arbeitsunfähigkeit und ggf. rechtskräftig gewonnener Kündigungsschutzklage wieder tätig werden zu wollen und zu können; rbk]. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn vollbeschäftigte Arbeitnehmer.

Mit Schreiben vom 13.04.2017 wandte sich die Klägerin an das Bundesverwaltungsamt und erklärte u.a., dass sie die „mir aufgezwungene, durch Erstellung einer Geburtsurkunde registrierte und von mir unter Vortäuschen falscher Tatsachen mittels Personalausweis vertretene, juristische Person AAA BBB CCC“ mit sofortiger Wirkung nicht mehr vertreten werde. Dem Schreiben war eine „Willenserklärung wegen Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß RuStAG 1934 durch Besitz der bayerischen Staatsangehörigkeit gemäß RuStAG 1913“ mit folgendem Inhalt beigefügt:

„Die Unterzeichnerin, Aaa Bbb aus der Familie Ddd, geboren xx. Monat 1958 in Y, erklärt hiermit den Verzicht auf die ihr aufgezwungene deutsche Staatsangehörigkeit (DEUTSCH) gemäß RuStAG 1934 wegen Täuschung nach staatlichem BGB § 119 aus folgendem Grund. Im Jahr 1934 wurde die eigenständige Staatsangehörigkeit der Gliederstaaten [leicht fehlerhaft im Urteil zitiert, im Original schrieb sie „Gliedstaaten“; rbk] zu Gunsten einer einheitlichen deutschen Zwangsstaatsangehörigkeit abgeschafft. Dies war das Ergebnis des sogenannten Gleichschaltungsgesetzes, dem ‚Gesetz über den Neuaufbau des Reiches‘ vom 30. Januar 1934, worauf am 5. Februar 1934 die entscheidende und vom Reichsminister Wilhelm Fritz [leicht fehlerhaft im Urteil zitiert, im Original schrieb sie „Wilhelm Frick“; rbk] erlassene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit folgte. Als Abkömmling eines unmittelbaren Reichsangehörigen [Anmerkung rbk: vor 1934 nur mittelbaren], welcher unter dem NS-Regime zwischen 1933 und 1945 mit dem o.g. Gleichschaltungsgesetz seiner Staatsangehörigkeit beraubt wurde, verzichtet die Unterzeichnerin hiermit als eben jener Abkömmling auf die Staatsangehörigkeit (DEUTSCH) und distanziert sich von jeglichen NS-Gesetzen und Verordnungen. Die Unterzeichnerin fordert hiermit die Einhaltung des im Grundgesetz für das besetzte Gebiet ‚Bundesrepublik Deutschland‘ festgeschriebenen Artikels 139 und somit die ausdrückliche Nichtanwendung der im Jahre 1934 erlassenen Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit.

Die Unterzeichnerin verlangt unverzüglich die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit gemäß § 24 StAG, da sie eindeutig durch Geburt in Y [als] bayerische Staatsangehörige gemäß RuStAG 1913 [zu behandeln] ist. Die von der BRD-Verwaltung, aus Gründen der Verschwendung von sowohl Zeit als auch finanziellen Mitteln, geforderten Nachweise der rechtmäßigen Abstammung erkennt die Unterzeichnerin in keinster Weise an. Die Nachweise über die tatsächliche Abstammung gemäß RuStAG 1913 sind in den von der BRD-Verwaltung übernommenen und geführten Archiven jederzeit ersichtlich. Die Unterzeichnerin fordert die sofortige, sprich nach Erhalt dieser Willenserklärung unverzügliche, Statusänderung von einer juristischen Person in die rechtmäßige, gemäß staatlichem BGB ihr zustehende, natürliche Person. Diese Willenserklärung ist ab dem Moment der Kenntnisnahme wirksam.“

Die Klägerin richtete zudem unter dem 02.05.2017 ein Schreiben an das Standesamt Y [das Geburtsstandesamt; rbk], in dem sie darauf hinwies, dass sie beim Bundesverwaltungsamt eine Lebenderklärung eingereicht habe und sich daraus ein veränderter Stand ihrer Person ergebe. Dem Schreiben war eine ‚Lebenderklärung‘ mit folgendem Inhalt beigefügt:

„Mit dieser Niederschrift erkläre ich, der lebendige und beseelte Mensch aus Fleisch und Blut, …. Tochter aus der Familie …, nach dem Unam Sanctum Catholicum [leicht fehlerhaft im Urteil zitiert, im Original schrieb sie „Unam Sanctam Catholicam“; rbk] – der päpstlichen Bulle von 1540 – dem Cestui Que Vie Act von 1666 unter Eid für die Wahrheit, daß ich am xx. [Monat] 1956 – xx-ter Tag im yy-ten Monat des Jahres neunzehnhundertsechsundfünfzig – zu Y, de jure und de facto mit allen Rechten geboren bin. Ich erkläre unter Eid, daß ich sowohl im Vollbesitz meiner geistigen, seelischen und körperlichen Kräfte und am Leben bin, als auch seit dem Tage der Geburt zu keinem Zeitpunkt weder auf hoher See verschollen bin, verloren ging, vermisst wurde noch gefallen oder anderweitig abhandengekommen oder verstorben bin.“

Nach dem Ermittlungsbericht des Kriminalfachderzernats 4 München vom 28.06.2017 ist die Klägerin Reichsbürgerbewegung zuzuordnen und als „Beleg“ für diese dreiste Unterstellung wartete es mit der krassen Unwahrheit auf, die Betroffene/Klägerin habe Personalausweis und Reisepass abgegeben, obwohl sie beides nach wie vor seit vielen Jahren besitzt; rbk]. Hiervon erlangte das Hauptzollamt München am 02.08.2017 Kenntnis. Mit Schreiben vom 18.08.2017, der Klägerin zugegangen am 21.08.2017, erklärte das Hauptzollamt München der Klägerin die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der örtliche Personalrat beim Hauptzollamt München wurde mit Schreiben des Hauptzollamtes München vom 03.08.2017 zu der außerordentlichen Kündigung der Klägerin angehört und erhob gegen die Kündigung mit Schreiben vom 07.08.2017 keine Einwendungen [für eine Arbeitnehmervertretung durchaus erstaunlich! Sah, hörte oder las man denn dort zu viele Gruselgeschichten über sog. „Reichsbürger“ in öffentlich-rechtlichen Medien und der Mainstream-Presse und projizierte das angeblich so Erschreckende auf die langjährige Kollegin, und dies trotz deren zu der Zeit gegebenen längeren Krankenstandes? –rbk-].

Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Hauptzollamt München wurde ebenfalls mit Schreiben vom 03.08.2017 angehört und teilte mit Schreiben vom 04.08.2017 mit, dass gegen die Kündigung keine Einwände bestünden.

Mit Schreiben vom 03.08.2017 stellte die Beklagte den Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Klägerin beim Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Oberbayern, Integrationsamt. Mit Bescheid vom 17.08.2017 erteilte das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung.

Die Klägerin ist der Auffasung, dass die Kündigung bereits deshalb unwirksam sei, weil sie nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden sei. Das Kündigungsschreiben sei ‚in Vertretung‘ mit einem nicht als Buchstabenfolge und schon gar nicht als Namen identifizierbaren Zeichen unterschrieben worden. Eine solche Paraphe könne nicht als eigenhändige Unterschrift angesehen werden.

Zudem liege auch kein wichtiger Grund i.S.d. § 626 BGB vor. Es fehle bereits an der Darlegung eines bestimmten Sachverhalts, welcher geeignet wäre, einen wichtigen Grund abzugeben. Ein wichtiger Grund ergebe sich nicht aus den Schreiben der Klägerin vom 13.04.2017 und 02.05.2017. Aus diesen Schreiben lasse sich insbesondere nicht schließen, dass die Klägerin die Existenz der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne oder die freiheitlich demokratische Grundordnung, das Grundgesetz oder andere Gesetze ablehne. Im Gegenteil berufe sich auf Einhaltung des Art. 139 GG und zitiere eine Vorschrift aus dem BGB. Dies impliziere, dass die Klägerin das Grundgesetz des Bundesrepublik Deutschland und die hier geltenden Gesetze ausdrücklich anerkenne. Sie zweifle weder die Existenz der Bundesrepublik Deutschland an noch behaupte die Klägerin, dass das Deutsche Reich fortbestehen würde. Die Äußerungen der Klägerin in diesen Schreiben seien durchgehend von Art. 5 GG gedeckt und verfassungsrechtlich geschützt. Die Beklagte versuche, die Klägerin der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen, obwohl diese weder eine homogene Gruppe darstelle noch innerhalb dieser Bewegung eine dominante Gruppe existiere. Es gehe damit völlig an der Sache vorbei, wenn die Beklagte dazulegen versuche, dass die Klägerin die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugne, weil andere Reichsbürger dies tun würden. Allein die Tatsache, dass die Klägerin ihr Leben lang Steuern gezahlt habe und nun selbst das Arbeitsgericht anrufe, sei der unwiderlegbare Beweis, dass sie selbstverständlich die Existenz der Bundesrepublik Deutschland anerkenne und damit gerade eben nicht der „Reichsbürgerbewegung“ angehöre, wie diese von der Beklagten beschrieben werde. Da somit bereits die Prüfung der ersten Stufe keinen Sachverhalt ergebe, welcher einen wichtigen Grund abgeben könnte, erübrige sich die Prüfung der zweiten Stufe. Auch das Bundesarbeitsgericht habe insoweit jedoch festgestellt, dass bei Angestellten im öffentlichen Dienst eine Kündigung wegen ihrer Gesinnung, Weltanschauung oder politischen Überzeugung nicht wirksam sei, wenn dem Angestellten eine aktiv verfassungsfeindliche Betätigung und eine darauf beruhende Störung des Arbeitsverhältnisses nicht nachzuweisen seien. Weder durch Worte noch durch Taten habe die Klägerin in den vergangenen 23 Jahren ihrem Dienstherrn Anlass zu Beanstandungen gegeben. Es könne somit auch nicht davon gesprochen werden, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aktuell massiv gestört und belastet sei. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die Zweiwochenfrist des § 626 BGB auch unter Berücksichtigung des § 91  Abs. 5 SGB IX nicht gewahrt worden sei.

Die Klägerin beantragt nach Rücknahme des allgemeinen Feststellungsantrags zuletzt: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 18.08.2017, der Klägerin zugegangen am 21.08.2017, nicht zum 18.08.2017 aufgelöst wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass die von ihr ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam sei. Die Kündigung sei ordnungsgemäß unterschrieben worden. Es sei ersichtlich, dass die Kündigung von der Vertreterin des Hauptzollamtes, Frau C. …. unterzeichnet worden sei. Bei der Unterschrift handele es sich auch keineswegs um eine Paraphe. Es liege zudem ein wichtiger Grund für die Kündigung i.S.d. § 626 BGB vor. Mit ihren Äußerungen folge die Klägerin der üblichen Argumentation der ‚Reichsbürger-/Selbstverwalterszene‘, wonach die Bundesrepublik Deutschland lediglich eine ‚Firma‘ der Alliierten sei, die nach wie vor unter der Kontrolle der Siegermächte stehe. Dies werde auch durch die Form des in den letzten Monaten seitens der Klägerin geführten Schriftverkehrs belegt. Die Briefumschläge würden durch die Klägerin regelmäßig mit der Bezeichnung ‚Kriegsgefangenpost‘ deklariert und unterfrankiert mit einer 5-Cent-Briefmarke versehen. Die Klägerin bediene sich auch hier der in der ‚Reichsbürgerszene‘ verbreiteten Ideologie. Die Postleitzahlen würden auf den Briefumschlägen, jedoch auch in sämtlichen Schreiben der Klägerin in eckige Klammern gesetzt. Die Klägerin setze zudem in ihren Schreiben an das Hauptzollamt München regelmäßig die jeweilige Amtsbezeichnung des Adressaten – so beispielsweise des Behördenleiters – in Klammern. Auch auf diese Weise bringe sie ihre Abneigung und Ablehnung sowohl der Leitungspositionen beim Hauptzollamt München als auch jedweder Institution der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck. Durch ihren Hinweis, sie besitze ausschließlich die bayerische Staatsangehörigkeit, gebe die Klägerin unmissverständlich zu erkennen, dass sie eine bundesdeutsche Staatsangehörigkeit und damit deren normative Regelungen und letztlich die juristische Person als solche ablehne. Insgesamt spreche das von der Klägerin an den Tag gelegte Verhalten für ihre Anhängerschaft zur so genannten ‚Reichsbürgerbewegung‘. Es gebe keine hinreichenden Gründe, die durch das Kriminalfachdezernat 4 München vorgenommene Zuordnung der Klägerin zur Reichsbürgerbewegung in Frage zu stellen. Aufgrund der von der Klägerin vertretenen Auffassung, die eine Existenz der Bundesrepublik Deutschland verneine, müsse davon ausgegangen werden, dass aus Sicht der Klägerin von Anfang an allenfalls ein faktisches Arbeitsverhältnis vorliege, jedoch kein gültiger Arbeitsvertrag. Eine Kündigungsschutzklage gegen einen Vertrag, der aus Sicht der Klägerin von vorneherein nicht existent sei, entbehre eines Rechtsschutzbedürfnisses seitens der Klägerin, mit der Folge, dass die Klage unzulässig sei. Die Klägerin habe zudem gegen die sich aus § 41 Satz 2 TVöD ergebende Pflicht verstoßen, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen. Auch Arbeitnehmer, die nur eine ‚einfache‘ politische Treuepflicht treffe, müssten ein Mindestmaß an Verfassungstreue insoweit aufbringen, als sie nicht darauf ausgehen dürften, den Staat, die Verfassung oder deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen. Mit ihrer fundamentalen Ablehnung des Staates und seiner Rechtsordnung stelle die Klägerin nicht nur den Bestand der Bundesrepublik Deutschland in Frage, sondern auch ihren Arbeitgeber Bund und die Bindung an die bestehende Rechtsordnung. Demzufolge sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin loyal ihrem Arbeitgeber gegenüber stehe und die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze und Verordnungen einhalte und in ihrer beruflichen Zuständigkeit auch durchsetze. Die Bundesrepublik Deutschland könne aber nicht verpflichtet werden, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der aktiv deren Abschaffung anstrebe und der aufgrund seines Verhaltens das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland nachhaltig erheblich schädige. Erst recht müsse eine Beschäftigungspflicht verneint werden für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Existenz der Bunderepublik Deutschland als solche und damit den Arbeitgeber als Vertragspartner negiere und dies auch willentlich öffentlich kundtue. Das Arbeitsverhältnis sei aktuell auch massiv gestört und belastet. Mit Blick auf den Betriebsfrieden sei es nicht denkbar, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen. Beschäftigte der Dienststelle der Klägerin, die oft täglich im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung teils massiven Anfeindungen der ‚Reichsbürger‘ ausgesetzt seien, wäre die Weiterbeschäftigung einer der Reichsbürgerbewegung zuzuordnenden Tarifbeschäftigten nicht vermittelbar. Die Klägerin trage mit ihrem Verhalten nicht die Verfassung wahrendes Gedankengut in den Arbeitgeberbereich hinein, ohne auf sich dadurch zwangsläufig ergebende Störungen des Betriebsklimas zu achten. In der Nacht zum Dienstag, 05.09.2017, sei die Klägerin von einer Polizeistreife aufgegriffen worden, als sie ein Wahlplakat beschädigt habe [die Klägerin bestreitet die Richtigkeit des Vorhalts; rbk]. Sie habe gegenüber der Streifenbesatzung angegeben, Reichsbürgerin zu sein [erneut laut Klägerin völliger Unsinn, evtl. abgeschrieben von polizeilichen Falschdarstellungen; rbk]. Auch dieses Verhalten schädige das Ansehen der Zollverwaltung als Arbeitgeber. Es werde zudem darauf hingewiesen, dass bei der Beklagten bislang kein Rentenbescheid der Klägerin eingegangen sei. Nach § 33 TVöD führe der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers auch nicht in allen Fällen automatisch zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Ferner sei die Zweiwochenfrist des § 626 BGB unter Berücksichtigung des § 91 Abs. 5 SGB IX gewahrt worden.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist zulässig. Es fehlt insbesondere nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Bei Kündigungsschutzklagen ergibt sich ein berechtigtes Interesse an der Klageerhebung regelmäßig bereits aus §§ 4, 7 KSchG. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin nicht gegen die Wirksamkeit der Kündigung wenden wollte. Hiergegen spricht bereits die Klageerhebung.

II. Die Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst worden.
1.Die Klägerin hat die Klage rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klageerhebungsfrist des § 4 KSchG beim Arbeitsgericht München erhoben.
2.Die von der Beklagten erklärte außerordentliche Kündigung ist rechtsunwirksam und hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet.

a) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Zur Konkretisierung des Kündigungsgrundes ist dabei zweistufig zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben. Sodann ist zu untersuchen, ob bei Berücksichtigung dieser Umstände und der Interessenabwägung die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist.

Bei der Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung ist vorliegend die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sog. funktionsbezogenen Treuepflicht der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zugrunde zu legen (vgl. nur BAG v. 12.05.2011 – 2 AZR 479/09 Rn. 21 ff.). Danach kommt bei politischer Betätigung eines Beschäftigten des öffentlichen Dienstes für eine verfassungsfeindliche Partei oder Organisation, insbesondere bei einem Eintreten für deren verfassungsfeindliche Ziele eine Kündigung sowohl unter verhaltensbedingten als auch unter personenbedingten Gesichtspunkten in Betracht. Das gilt unabhängig davon, ob die Verfassungswidrigkeit der Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG festgestellt wurde. Auch das politische Engagement für eine nicht verbotene, gleichwohl verfassungsfeindliche Organisation kann kündigungsrechtlich beachtlich sein.

Eine verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei oder Organisation oder wegen deren aktiver Unterstützung setzt voraus, dass durch einen darin liegenden Verstoß gegen die Treuepflicht eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist, sei es im Leistungsbereich, sei es im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im personalen Vertrauensbereich oder im behördlichen Aufgabenbereich. Eine personenbedingte Kündigung kommt demgegenüber unabhängig davon in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund seiner Aktivitäten jedenfalls die Eignung für die Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit fehlt. Im öffentlichen Dienst kann sich ein Eignungsmangel aus begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben. Diese ist Bestandteil des Begriffs‚ Eignung‘ in Art. 33 Abs. 2 GG. Mitgliedschaft und aktives Eintreten des Arbeitnehmers für eine verfassungsfeindliche Organisation können entsprechende Zweifel erwecken. Sie führen aber nicht ohne weiteres zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend ist, inwieweit die außerdienstlichen politischen Aktivitäten in die Dienststelle hineinwirken und entweder die allgemeine Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers oder das konkrete Aufgabengebiet des Arbeitnehmers berühren. Das wiederum hängt maßgeblich davon ab, welche staatlichen Aufgaben der Arbeitgeber wahrzunehmen hat, welche Verhaltenspflichten dem Arbeitnehmer obliegen und welches Aufgabengebiet innerhalb der Verwaltung er zu bearbeiten hat.

b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Kündigung nicht aus Gründen in der Person der Klägerin gerechtfertigt. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Klägerin nur einer sog. ‚einfachen‘ politischen Loyalitätspflicht unterlag, die von ihr lediglich die Gewähr verlangt, nicht selbst aktiv verfassungsfeindliche Ziele zu verfolgen oder darauf auszugehen, den Staat, die Verfassung oder ihre Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen. (vgl. BAG v. 12.05.2011 – 2 AZR 479/09 Rn. 61). Umstände, die für einen Verstoß gegen diese ‚einfache‘ Treuepflicht sprechen, hat die Beklagte jedoch nicht hinreichend dargetan. Die Beklagte stützt die Kündigung im Wesentlichen darauf, dass insbesondere aufgrund der beiden Schreiben der Klägerin vom 13.04.2017 und 02.05.2017 an das Bundesverwaltungsamt bzw. das Standesamt Y davon auszugehen sei, dass die Klägerin der sog. Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland verneine. Soweit die Beklagte auch darauf abstellt, dass die Klägerin in den letzten Monaten die Briefumschläge beim Schriftverkehr mit dem Hauptzollamt München mit der Bezeichnung ‚Kriegsgefangenenpost‘ deklariere und unterfrankiert mit einer 5-Cent-Marke versende, in ihren Schreiben an das Hauptzollamt München regelmäßig die jeweilige Amtsbezeichnung des Adressaten in Klammern setze und am 05.09.2017 ein Wahlplakat beschädigt habe, können diese Vorgänge keine Berücksichtigung finden, weil sie offensichtlich in die Zeit nach Ausspruch der Kündigung fallen und somit zu deren Rechtfertigung nicht herangezogen werden können (vgl. BAG v. 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 Rn. 52).

Der Beklagten ist zuzugeben, dass die beiden Schreiben der Klägerin aufgrund der verwendeten Formulierungen dafür sprechen, dass die Klägerin der sog. Reichsbürgerbewegung angehört oder ihr zumindest nahe steht. Bei der Reichsbürgerbewegung handelt es sich jedoch nicht um eine einheitliche Organisation oder Gruppe. Dementsprechend verwendet auch die Beklagte den Begriff ‚Reichsbürger-/Selbstverwalterszene‘. Selbst wenn die Klägerin der sog. Reichsbürgerbewegung angehören sollte, kann daraus folglich nicht pauschal abgeleitet werden, dass auch die Klägerin die Existenz der Bundesrepublik Deutschland verneint oder den Staat mit seiner Rechtsordnung ablehnt. Vielmehr müssen hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen. Solche sind vorliegend nicht gegeben.

Die Klägerin hat sowohl schriftsätzlich als auch auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass sie die Existenz der Bundesrepublik Deutschland anerkenne. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den beiden Schreiben der Klägerin vom 13.04.2017 und 02.05.2017. In keinem der Schreiben weist die Klägerin ausdrücklich darauf hin, dass sie die Existenz der Bundesrepublik Deutschland oder den Staat mit seiner Rechtsordnung ablehne.

Bei dem Schreiben vom 13.04.2017 geht es der Klägerin vielmehr um einen Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit, bei dem Schreiben vom 02.05.2017 um den aufgrund der erfolgten Lebenderklärung veränderten Stand ihrer Person. In dem Schreiben vom  13.04.2017 verwendet die Klägerin zwar die Formulierungen ‚das besetzte Gebiet `Bundesrepublik Deutschland´‘ bzw. ‚BRD-Verwaltung‘, beruft sich jedoch gleichzeitig auf das Grundgesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch. Eine generelle Ablehnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland kann daraus folglich nicht abgeleitet werden. Ferner kann allein aus einem erklärten Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gefolgert werden, dass die Klägerin auch den Staat als solchen und seine normativen Regelungen ablehnt. Auch das sonstige Verhalten der Klägerin bietet keine Anhaltspunkte für eine Ablehnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland.

c) Die Kündigung ist auch nicht aus Gründen im Verhalten der Klägerin gerechtfertigt. Insoweit kann zunächst auf die obigen Ausführungen zur personenbedingten Kündigung Bezug genommen werden. Darüber hinaus ist mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon auszugehen, dass eine von § 626 Abs. 1 BGB vorausgesetzte konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses nicht schon darin liegt, dass der Arbeitsablauf oder der Betriebsfrieden durch das innerbetriebliche oder außerdienstliche politische Verhalten des Arbeitnehmers abstrakt oder konkret gefährdet ist. Erforderlich ist, dass eine konkrete Störung tatsächlich eingetreten ist (BAG v. 12.05.2011 – 2 AZR 479/09Rn. 71).

Konkrete Beeinträchtigungen hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen. Sie behauptet nicht, die Klägerin habe sich in der Zollverwaltung offen als sog. ‚Reichsbürgerin‘ zu erkennen gegeben und dadurch die Arbeitsabläufe oder den Betriebsfrieden gestört. Die Beklagte vermutet lediglich, dass es zu Störungen des Betriebsfriedens führen würde, wenn bekannt würde, dass die Klägerin der ‚Reichsbürgerbewegung‘ zuzuordnen sei. Derartige Vermutungen sind jedoch nicht als ausreichend anzusehen. Eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Wahrnehmung in der Außendarstellung einer verfassungsrechtlich an Recht und Gesetz gebundenen Behörde. Die Beklagte hat insoweit nicht dargetan, dass eine etwaige Zugehörigkeit der Klägerin zu Reichsbürgerbewegung und ihre Stellung als Arbeitnehmerin des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung bekannt geworden wäre oder konkrete Wirkungen gezeigt hätte.

d) Da die Kündigung bereits mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB rechtsunwirksam ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Kündigungserklärung die Form des § 623 BGB wahrt und ob die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten wurde.

e) Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin sich seit 01.11.2017 in vorzeitiger Altersrente mit Abschlägen befindet. Insbesondere führt die vorzeitige Altersrente nach § 33 TVöD nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung.

3. Eine ordentliche Kündigung wurde nicht ausgesprochen und kommt vorliegend auch nicht in Betracht, weil die Klägerin nach § 34 Abs. 2 TVöD nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann.“

Da die Beklagte nicht binnen einer Notfrist von einem Monat Berufung beim Landesarbeitsgericht München einlegte, wurde das Urteil mit Ablauf des 25. Juni 2018 rechtskräftig.

Das Urteil ist korrekt, das sah offenbar selbst die Bundesrepublik Deutschland ein. Bleibt zu hoffen, daß dieser Sieg der Vernunft beispielhaften Charakter im Verhalten gegenüber anderen Drangsalierten haben wird. Das bleibt zwar abzuwarten, doch jedenfalls – oder im Zweifel nichtsdestotrotz – wurde hier ein wichtiges und richtiges Signal an die Exekutive gesetzt.

Zu dem in dem Urteil erwähnten Vorwurf der Arbeitgeberin, die Klägerin habe Anfang September 2017 ein Wahlplakat beschädigt, ist noch Näheres auszuführen. Die Klägerin wies diesen Vorwurf bereits der Polizei gegenüber zurück. Der Sachverhalt liege völlig anders, sei von der vorbeifahrenden Streife schlicht falsch wahrgenommen und interpretiert worden. Bei der Urteilsverkündung im Arbeitsgericht am 17.05.2018 waren interessanterweise vier Polizeibedienstete zugegen, zwei davon in Zivil (wohl von der politischen Abteilung). Kaum daß die Klägerin die Kündigungsschutzklage erstinstanzlich gewonnen hatte, flatterte ihr nun zackig nur wenige Wochen später am 15.06.2018 ein Strafbefehl über 600 € wegen der angeblichen Wahlplakatbeschädigung eines Plakats der CSU im Wert von 5 € zu. Ein Zufall? Oder war die behördliche Frustration womöglich so groß, daß man nun versucht, die Klägerin wenigstens anderweitig erfolgreicher abstrafen zu können? Oder hofft man gar auf eine neuerliche außerordentliche Kündigung, sollte die Betroffene den Strafbefehl nicht anfechten. Nun, ein derartiges Kalkül wäre einmal mehr gescheitert. Selbstverständlich wird die Dame fristgerecht Rechtsmittel gegen den aus ihrer Sicht ungeheuerlichen und ungerechtfertigten Strafbefehl einlegen. Es sei darauf verwiesen, daß die polizeiliche Behauptung, sie habe gegenüber der Streifenbesatzung geäußert, sie sei „Reichsbürgerin“, so unglaubwürdig und absurd ist wie die bereits widerlegte polizeiliche Behauptung, die Dame habe sowohl Personalausweis als auch Reisepass quasi „reichsbürgertypisch“ abgegeben. Es ist also ein weiteres Mal ein höchst fragwürdiges und umstrittenes sowie politisch gefärbtes Verhalten der Münchner Polizei der Auslöser dafür, daß sich eine seit Jahrzehnten in München lebende und arbeitende Bayerin vor Gericht wird wehren müssen.

Jedenfalls wenn die Staatsanwaltschaft München I ernstlich der Meinung bleibt, es sei am 05.09.2017 ein „Sachschaden in nicht unerheblicher, jedoch mindestens in Höhe von 5 EUR“ eingetreten, was die Betroffene zumindest billigend in Kauf genommen habe. Die Staatsanwaltschaft hält bisher „wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten“ (§ 303c StGB). Im Ernst? Doch warum wartete man damit dann ein Dreivierteljahr, bis nach der Verkündung der arbeitsgerichtlichen Urteils? Und warum benennt man nicht nur die dreiköpfige Streifenbesatzung als Zeugen, sondern noch einen gar nicht zugegen gewesenen Polizeibediensteten eines politischen Kommissariats (K44)? Just dieser vierte Zeuge, den der Plakat-Strafbefehl nennt, wurde übrigens vom Verfasser dieses Artikels am 07.03.2018 selbst angezeigt. Er hatte in einem Abschlußbericht über eine Notebookauswertung schier unglaubliche Unwahrheiten und Unterstellungen über den Verfasser von sich gegeben. Es wurden zugleich aber auch einige Justizbedienstete angezeigt. So hatte ein Staatsanwalt Verwirrtheit oder Schlimmeres bei ihm im Rahmen einer Stellungnahme auf einen Befangenheitsantrag des Verfassers gegen einen Strafrichter des Amtsgerichts München nahegelegt, also sich ehrverletzend geäußert, nur weil der Verfasser auf formaler Korrektheit gerichtlicher Schreiben bestand. Zwei besonders lästige Schriftsätze (weitere Befangenheitsanträge) des Verfassers sind mutmaßlich aus der Prozessakte (eines farcemäßigen Verfahrens gegen ihn wegen angeblich „versuchter Erpressung“) entfernt worden, ggf. um bloß nicht darauf eingehen zu müssen, weswegen auch gegen Unbekannt Anzeige erstattet wurde (die Staatsanwaltschaft ermittelt derweil noch immer und weiß wohl nicht, wie sie diesen durchaus selbst erzeugten Misthaufen gesäubert bekommen soll oder kann).

Sollte die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage wegen des CSU-Plakats gegen die beim Arbeitsgericht rechtskräftig obsiegt habende Dame erheben und es nach dem Einspruch gegen den Strafbefehl zur Hauptverhandlung am Amtsgericht München kommen, so dürfte es durchaus spannend sein, was der Kriminaloberkommissar des K44 im Kreuzverhör und bei verlangter Vereidigung seiner Zeugenaussage dieses Mal so alles behaupten wird. Doch erst einmal feiert sie gewiß ihre gewonnene Kündigungsschutzklage.

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