Corona-Virus/Covid-19 – Corona und Kurzarbeit – Was VerbraucherInnen, ArbeitnehmerInnen und Betriebsräte wissen müssen!

DGB/kzenon/123RF.com

Der DGB und GIM informieren: Die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf mindestens 80% lehnt natürlich die FDP, die CDU-CSU ab. Sie wollen bewusst das Volk aushungern, in die Schulden und in den Ruin treiben und die LINKEN, die Altparteien hetzen weiter auf die AfD, auf Trump und auf Putin. Eine GIM Studie belegt, die Hälfte der deutschen Konsumenten befürchtet finanzielle Einbußen durch die Corona-Krise – und zieht deshalb aktuell beim Konsum die Notbremse. Diese „neue Sparsamkeit“ werden viele Deutsche aber auch nach einer möglichen Lockerung der Eindämmungs-Maßnahmen beibehalten. Die wirtschaftliche Erholung kann sich dadurch deutlich verlangsamen oder gar in eine negative Konsumspirale münden. Die Branchen werden dadurch jedoch unterschiedlich betroffen sein. Das sind Kernergebnisse einer repräsentativen Befragung der GIM Gesellschaft für Innovative Marktforschung. Hierzu wurden 1.020 Personen zu den persönlichen finanziellen Auswirkungen der Corona-Krise und deren Einfluss auf geplante Ausgaben befragt.

Die Verschlechterung der finanziellen Situation ist für Viele nicht nur ein kurzfristiges Phänomen: Ein Drittel aller Befragten (33%) erwartet, dass sich die persönliche finanzielle Situation auch im nächsten Jahr verschlechtert. Für den Konsum bedeutet das: selbst wenn sich die Situation in Deutschland wieder normalisiert haben sollte, planen viele Deutsche vorerst sparsam zu bleiben. Dabei bestehen aber große Unterschiede zwischen einzelnen Konsumbereichen. Die Lebensmittelbranche könnte sogar von der Krise profitieren.
41% aller Befragten gehen davon aus, in absehbarer Zukunft etwas oder viel weniger Geld für Urlaub auszugeben. Stark betroffen sein werden außerdem Ausgaben für Unterhaltung (z.B. Kino, Theater, Ausstellungen, Freizeitparks) – hier gehen 38% von geringeren Ausgaben aus. Ebenso betroffen: Ausgaben für Restaurant- und Kneipenbesuche: 39% wollen oder müssen ihre Ausgaben in diesem Bereich senken. Ein knappes Drittel (30%) geht davon aus, weniger zu sparen bzw. in Geldanlagen investieren zu können. Immerhin mehr als jeder Fünfte (22%) hat vor, Kosten für Versicherungen zu reduzieren. Am Auto oder an Ausgaben für Mobilität wollen 32% bzw. 28% der Befragten sparen. Für Bekleidung wollen 29% die Ausgaben reduzieren. Weniger gespart werden soll an Kosten für Wohnen (15%), wobei jedoch für die Einrichtung mit Möbeln (31%), die Ausstattung mit Haushaltsgeräten (26%) oder Unterhaltungselektronik (31%) weniger Geld zur Verfügung steht. Eine Branche kann sich Hoffnungen manchen, nicht von Einsparungen betroffen zu sein: bei Lebensmitteln plant ein gutes Fünftel der Befragten (20%), sogar mehr Geld ausgeben zu wollen. Ihnen stehen lediglich 12% gegenüber, die niedrigere Ausgaben in diesem Bereich erwarten. Insgesamt blicken die Deutschen mit Sorgen auf Vollbremsung, die die deutsche Wirtschaft durch den Lockdown hingelegt hat: 87% sehen Deutschland aktuell in einer sehr großen Krise und 77% machen sich Sorgen um die wirtschaftliche Entwicklung. 53% machen sich Sorgen um ihre persönliche finanzielle Situation und 28% um ihren Arbeitsplatz.
Entsprechend werden auch finanzielle Einbußen aufgrund der Krise erwartet: 21% fürchten leichte, 20% deutliche und 6% sogar existenzbedrohende finanzielle Einbußen. Wenig überraschend stimmen 53% daher der Aussage zu, dass sie gerade sehr sparsam leben.

GIM Geschäftsführer und Studienverantwortlicher Dr. Jörg Munkes ordnet die Ergebnisse so ein: „Selbst wenn Unternehmen nach dem Lockdown schnell wieder hochgefahren werden können, wird sich die Konsumlaune in Deutschland ohne externe Impulse vermutlich langsamer aufhellen. Im worst case ist sogar mit einer negativen Konsumspirale zu rechnen, bei der eine schwache Binnennachfrage die Konjunktur noch weiter abkühlen lässt“. Über die Studie: Grundgesamtheit – Bevölkerung in Deutschland über 18 Jahre
Stichprobe: Repräsentativ quotiert nach Alter, Geschlecht, Bildung und Bundesland Erhebungsverfahren: Onlineinterviews (CAWI) Fallzahl: 1020 Befragte Erhebungszeitraum: 3. bis 8. April 2020 Schwankungsbreite (95% Konfidenzintervall): 1,4 (bei 5% Anteilswerten) bis 3,1 (bei 50% Anteilswerten). Über die GIM: Die GIM Gesellschaft für Innovative Marktforschung ist ein international agierendes Fullservice-Marktforschungsinstitut mit Sitz in Heidelberg und Niederlassungen in Berlin, Nürnberg, Wiesbaden, Lyon, Zürich und Shanghai. Die GIM ist eines der zehn größten deutschen Marktforschungsinstitute und ist in über 50 Märkten für führende Markenartikler, Industrieunternehmen und Dienstleister tätig (19 von 30 Dax-Unternehmen gehören zu den Kunden).

Ohne Absturz durch die Krise?: Kurzarbeitergeld jetzt anheben. Zu den aktuellen Arbeitsmarktzahlen sagt Annelie Buntenbach, DGB-Vorstandsmitglied: „Rund 470.000 Betriebe in Deutschland haben vorübergehend Kurzarbeit angezeigt – das ist eine immens hohe Zahl, die zeigt, wie groß die Auswirkungen der Corona-Krise auf das Arbeitsleben sind. Erschrecken sollte uns die Zahl aber nicht: Kurzarbeit ist ein Mittel, um Einbrüche zu überbrücken und Beschäftigung zu halten. Wer jetzt Kurzarbeit beantragt, setzt darauf, dass es nach der Krise weitergeht, deshalb ist es gut, dass das Instrument genutzt wird. Gut ist in dieser Situation auch, dass die Bundesagentur ihre Kapazitäten so schnell hochzieht, um den Andrang gut und effektiv bewältigen zu können.

Aber nicht nur die Betriebe, auch die Beschäftigten sollen ohne Absturz durch die Krise kommen: Deshalb müssen sich Arbeitgeber und Bundesregierung jetzt endlich bewegen und das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent anheben. Denn für viele tausend Beschäftigte, die nicht unter dem Schutz von aufstockenden Tarifverträgen stehen, bedeutet Kurzarbeit, mit 60 beziehungsweise 67 Prozent ihres bisherigen Nettolohns auszukommen, wobei nicht einmal die sonst gezahlten Zuschläge mit einberechnet werden. Bei den wenigsten Familien reicht das zum Leben und für die Miete. Wer als alleinstehender Beschäftigter vor der Krise nicht mindestens 2.750 Euro brutto pro Monat verdient hat, hat bei Kurzarbeit null – also einem Arbeitsausfall von 100 Prozent –einen Anspruch auf aufstockende Hartz-IV-Leistungen. Die Hälfte aller Beschäftigten, rund 16,5 Millionen, verdient nur bis zu dieser Grenze und einem Teil davon droht jetzt der Gang zum Jobcenter. Jetzt rächt sich, dass die Politik dem Wuchern des Niedriglohnsektors jahrelang tatenlos zugesehen hat. In einer Reihe von Branchen sind Tarifverträge abgeschlossen worden, um das Kurzarbeitergeld aufzustocken – davon braucht es mehr! Außerdem muss da, wo Tarifverträge nicht ziehen, der Gesetzgeber die Arbeitgeber in die Pflicht nehmen: Sie werden durch die neuen Regelungen von den Sozialabgaben befreit. Einen Teil dieser Entlastung sollten sie verpflichtend an die Beschäftigten weitergeben müssen, um deren Einkommen aufzustocken. Die Bundesregierung muss die entsprechende Verordnung jetzt anpassen – das wäre gelebte Solidarität in der Krise.

In der Corona-Krise stellen sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer viele Fragen rund um Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld: Muss ich Kurzarbeitergeld beantragen oder mein Arbeitgeber? Muss ich etwas unterschreiben, um Kurzarbeitergeld zu bekommen? Kann es auch Kurzarbeitergeld für Teilzeitkräfte und Minijobber geben? Wir beantworten die wichtigsten Fragen. Der Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus steht im Mittelpunkt – politisch, wirtschaftlich und privat. DGB und Gewerkschaften setzen sich in der Politik und im Betrieb für die Beschäftigten ein. Für ArbeitnehmerInnen und Betriebsräte hat der DGB einen Ratgeber zum Thema Kurzarbeit erarbeitet. Im einblick-Interview spricht der ver.di-Vorsitzende Frank Werneke über die Folgen des Coronavirus, Tarifrunden und neue Koalitionen. Zudem gibt es in der einblick-Ausgabe April viele Tipps und Infos zur Corona-Pandemie.

Zentrale Hinweise zum Ratgeber Kurzarbeit: Die neuen Regelungen zur Kurzarbeit gelten rückwirkend ab dem 1. März 2020 und sind vorerst befristet bis voraussichtlich 31.12.2020. Die Bundesregierung hat in den letzten Tagen im Eilverfahren viele Änderungen beschlossen. Soweit es geht, sind diese Änderungen bereits in diesem Ratgeber enthalten, viele Fragen sind aber auch noch ungeklärt. Wir werden deswegen diesen Ratgeber weiterhin aktualisieren (aktueller Stand 27. März 2020). Dabei gehen wir auch auf die Fragen ein, dies uns zwischenzeitig von euch erreicht haben. Der DGB bittet um Verständnis, dass eine individuelle Beantwortung von Fragen derzeit nicht möglich ist.

In diesem Ratgeber erläutern wir die Einzelheiten. Unbedingt sollten sich – neben den Arbeitgebern – auch die Betriebsräte von der Bundesagentur für Arbeit beraten lassen. Dazu kann man sich an die örtliche Agentur für Arbeit wenden oder auch an die ⇒bundesweite Hotline 0800 45555 20. Den DGB-Ratgeber finden Sie als PDF-Dokument am Ende dieses Textes.

Was ist Kurzarbeit?: Unternehmen können in Krisenzeiten Produktion und Dienstleistung reduzieren oder den Betrieb auf null runterfahren. Für die Beschäftigten kann der Arbeitgeber dann Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantragen. Das KuG gleicht den fehlenden Lohn teilweise aus.
Welche Regeln gelten, um Kurzarbeit anzumelden? Unternehmen können schon ab einem Arbeitsausfall von zehn Prozent Kurzarbeit beantragen. Das Kurzarbeitergeld beträgt für ArbeitnehmerInnen 60 Prozent des vormaligen pauschalierten Nettogehalts. Berufstätige Eltern mit Kindern erhalten 67 Prozent. Berechtigt sind alle Beschäftigten, die in der Arbeitslosenversicherung versichert sind. Der Arbeitgeber bekommt die Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Das Kurzarbeitergeld gilt auch für Beschäftigte in der Leiharbeit.

Welche Betriebe können Kurzarbeit beantragen? Kurzarbeit können alle gewerblichen Unternehmen beantragen, auch Betriebe, die kulturellen oder sozialen Zwecken dienen. Kurzarbeit ist nicht von der Größe des Unternehmens abhängig. Es muss mindestens eine/n abhängig beschäftige/n ArbeitnehmerIn geben. Unternehmen des Öffentlichen Dienstes sind in der Regel von Kurzarbeit ausgenommen. Liegt aber ein unabwendbarer Grund für Kurzarbeit vor (z.B. behördlich angeordnete Schließungen), kann auch für diese ArbeitnehmerInnen Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Welche Beschäftigten können Kurzarbeitergeld erhalten? Das Kurzarbeitergeld kann für alle Beschäftigten gezahlt werden, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Beschäftigte, die vor Beginn der Kurzarbeit im Urlaub sind oder Krankengeld erhalten, sind vom Kurzarbeitergeld ausgenommen. Für diese muss der Arbeitgeber weiter aufkommen. Ausländische Beschäftigte haben unabhängig vom Aufenthaltsstatus und von der Staatsangehörigkeit ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Für bestimmte Gruppen gibt es allerdings Sonderregelungen oder Ausnahmen, die zu beachten sind. Mehr dazu hier.

MinijobberInnen sind aufgrund der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen. Auszubildende erhalten normalerweise kein Kurzarbeitergeld, weil in der Regel auch bei verminderter Produktion die Ausbildung fortgesetzt werden soll. Wenn die Unterbrechung der Ausbildung unvermeidlich ist – das dürfte z.B. bei einer Corona-bedingten Schließung der Fall sein – können auch Auszubildende in Kurzarbeit einbezogen werden. Allerdings muss die Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen in vollem Umfang weiter gezahlt werden, da es sich bei der Ausbildungsvergütung nicht um einen Lohn für eine Arbeitsleistung handelt, sondern um eine finanzielle Hilfe für den Auszubildenden zur Durchführung der Ausbildung (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).

Was bedeutet Kurzarbeit für die Beschäftigten? Kurzarbeitergeld soll den Verdienstausfall für die Beschäftigten zumindest teilweise ausgleichen. Es wird nur für die ausgefallenen Arbeitsstunden gewährt und beträgt für Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67 Prozent und für Beschäftigte ohne Kind rund 60 Prozent der Differenz zum Nettoentgelt. Wenn es im Betrieb eine flexible Arbeitszeitregelung gibt, müssen die Arbeitszeitguthaben (Plusstunden) zur Vermeidung von Arbeitsausfällen anteilig eingebracht werden, außer es gelten gesonderte tarifliche Regelungen. Da die Regelungen im Einzelfall unterschiedlich sind, empfehlen wir, sich bei offenen Fragen an die BA zu wenden. Urlaubsansprüche müssen vor Beginn der Kurzarbeit für das laufende Jahr verplant werden. Resturlaub aus dem vergangenen Jahr muss in der Regel vor der Kurzarbeit abgebaut werden. Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld müssen Beschäftigte bei Vermittlungsbemühungen durch die Agentur für Arbeit grundsätzlich mitwirken. Das von der Arbeitsagentur gezahlte Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Beim Lohnsteuerjahresausgleich – vor allem bei einer gemeinsamen Veranlagung – muss aber beachtet werden, dass die gezahlten Beträge bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes berücksichtigt werden. Dadurch erhöht sich der Steuersatz, der auf das reguläre Einkommen bezahlt wird.

DGB/Simone M. Neumann

Wie wird Kurzarbeit beantragt?: Um eine Anzeige einreichen zu können, muss der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer*innen die Entscheidung zur Kurzarbeit ankündigen. Dafür wird üblicherweise eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen. Gibt es keinen Betriebsrat, bedarf es einer Einverständniserklärung aller von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten. Damit der Monat, in dem Kurzarbeit eingetreten ist, auch abgerechnet werden kann, muss die schriftliche Anzeige der Kurzarbeit spätestens am letzten Tag dieses Monats bei der Agentur für Arbeit eingehen.

Achtung: Geht die Anzeige der Kurzarbeit – z.B. durch Störungen im Postlablauf – zu spät ein, kann Kurzarbeitergeld erst ab dem nächsten Monat gewährt werden.

2. Schritt: Die Agentur für Arbeit prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Fällt die Prüfung positiv aus, wird Kurzarbeitergeld dem Grunde nach bewilligt, und zwar ab dem Monat, in dem die Anzeige erfolgte. Danach hat der Arbeitgeber drei Monate Zeit, den Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld für den Abrechnungsmonat zu stellen.

3. Schritt: Im weiteren Verlauf der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber jeweils monatlich die Erstattung des Kurzarbeitergelds für die tatsächliche Ausfallzeit und die tatsächlich betroffenen ArbeitnehmerInnen bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen.

Achtung: Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsmonats eingegangen sein.

Sind Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld sozialversichert? Die Mitgliedschaft der ArbeitnehmerInnen in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosen- und in der betrieblichen Unfallversicherung bleibt während der Kurzarbeitsphase bestehen.

Was passiert bei Krankheit während Kurzarbeit?: Wenn ArbeitnehmerInnen in der Zeit, in der sie Kurzarbeitergeld beziehen, krank und arbeitsunfähig werden, besteht der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für sechs Wochenfort (sog. Kranken-Kurzarbeitergeld). Tritt die Arbeitsunfähigkeit vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld ein, besteht für den Zeitraum der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit der Kurzarbeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Nach Ende der Lohnfortzahlung besteht Anspruch auf Krankengeld durch die Krankenkasse. Entsteht Arbeitsunfähigkeit durch einen Dritten (z.B. Verkehrsunfall), muss dem Arbeitgeber Name und Anschrift des Dritten mitgeteilt werden. Der Anspruch des Betroffenen gegenüber dem Dritten geht in Höhe des Kurzarbeitergeldes auf die Bundesagentur für Arbeit über.

Dürfen Beschäftigte während der Kurzarbeit woanders arbeiten? Beschäftigte, die schon vor Einführung einer Kurzarbeit eine Nebentätigkeit hatten, können diese fortführen. Maßgeblich ist der erste Abrechnungsmonat des Kurzarbeitergeldes. Das daraus erzielte Einkommen wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Was ist wenn das Geld nicht reicht? Wenn durch den Bezug des Kurzarbeitergeldes das Einkommen des Haushaltes nicht mehr ausreicht, um die Lebenshaltungskosten zu decken, können Leistungen der Grundsicherung (Hartz IV) beantragt werden. Dabei erhalten die Beschäftigten mit Einkommen einen Freibetrag. In der Regel werden rund 20 Prozent des Einkommens nicht auf Hartz IV angerechnet, so dass der Zahlbetrag höher ist, als wenn kein Einkommen erzielt wird. Auf Vorschlag des DGB wurde der Zugang zu Hartz-IV-Leistungen gesetzlich erleichtert. Zukünftig werden Ersparnisse nicht mehr geprüft und die tatsächlichen Wohnkosten akzeptiert – ohne Prüfung, ob diese angemessen sind. Dies gilt für Anträge, die zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 gestellt werden. Auch Soloselbständige, die kein Kurzarbeitergeld erhalten können, können natürlich Leistungen der Grundsicherung erhalten, wenn sie aufgrund der Krise keine Aufträge mehr erhalten.

Kann die Kurzarbeit zur Qualifizierung genutzt werden?: Die Zeit der Kurzarbeit kann auch für Qualifizierung genutzt werden. Ob das in der aktuellen Situation sinnvoll ist, sollte im Einzelfall geprüft werden. Wenn die Situation Weiterbildung wieder zulässt, sollten die Betriebsräte hierüber mit dem Arbeitgeber beraten. So könnten z.B. gemeinsam entwickelte Qualifizierungspläne entstehen, die die Details regeln. Die Qualifizierungspläne sind auch für die Zeit nach der Kurzarbeit sinnvoll. Der DGB empfiehlt eine Beratung der zuständigen Arbeitsagentur.

Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit: Der Betriebsrat hat ein umfassendes und zwingendes Mitbestimmungsrecht nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Es reicht auch nicht, dass der Betriebsrat nur unterrichtet wird oder einen Arbeitgebervorschlag „abnickt“. Er muss aktiv in die Entscheidung über die Einführung von Kurzarbeit einbezogen und an der Gestaltung der Modalitäten beteiligt werden.

Folgende Aspekte müssen in einer Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit geregelt sein.

· Welche sonstigen Regelungen gelten? (z.B. Tarifverträge)
· Gibt es Ankündigungsfristen, die zu beachten sind?
· Beginn, Ende, Umfang und Lage der Kurzarbeit
· Welche Bereiche/Personengruppen sollen in Kurzarbeit gehen und welche nicht?
· Höhe des Kurzarbeitergeldes, ggf. Arbeitgeberzuschüsse oder tarifliche Zuschüsse
· Umgang mit Resturlaub aus dem Vorjahr
· Umgang mit Arbeitszeitkonten
· Weiterbildung oder Gesundheitsvorsorge während der Kurzarbeit?
· Wie wird der BR während der Kurzarbeitsphase informiert und beteiligt bzw. kontinuierlich in die weitere Planung eingebunden?

Achtung: Wenn hierüber keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erzielt wird, entscheidet die Einigungsstelle. Die Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Was ist, wenn es keinen Betriebsrat gibt? Wenn es keinen Betriebsrat gibt, gilt das Individualarbeitsrecht. In betriebsratslosen Betrieben bedarf Kurzarbeit grundsätzlich der Zustimmung der ArbeitnehmerInnen. Zum Teil ist die Zustimmung bereits im Arbeitsvertrag vereinbart. In dem Fall kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen. Gibt es keine Vereinbarung zur Kurzarbeit im Arbeitsvertrag, muss der Arbeitgeber der Anzeige zur Kurzarbeit eine Einverständniserklärung aller von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten beifügen. Weil mit Kurzarbeit der Arbeitsplatz erhalten wird, Kurzarbeit auch nicht auf einen möglichen späteren Bezug von Arbeitslosengeld angerechnet wird, empfehlen wir Beschäftigten, die Zustimmung zu erteilen. Anderenfalls bedarf es vonseiten des Arbeitgebers einer Änderungskündigung. Die Wirksamkeit von Änderungskündigungen kann – genauso, wie die der Beendigungskündigungen – innerhalb von drei Wochen gerichtlich überprüft werden.

Achtung: DGB und Gewerkschaften raten allen Beschäftigten in diesem Fall, die Änderungskündigung nicht zu unterschreiben sondern erst Rat bei der Gewerkschaft einzuholen.

Die Coronakrise kann laut ExpertInnen noch Monate andauern. Die Folgen für die Arbeitswelt sind bisher nicht abzusehen.

Anlage zum Ratgeber Kurzarbeit_ Sonderregelungen zu Kurzarbeit für ausländische Beschäftigte

Der DGB informiert_ NEUE REGELUNGEN ZUR KURZARBEIT (Corona)

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