Einige Fakten für die kritische Leserschaft! Einseitige und lückenhafte Berichterstattung einiger deutscher Medien zum Katalonienkonflikt!

Marta Galle´n

Prof. Dr. Axel Schönberger: Sergio Mattarella (Presidente Della Repubblica Italiana) (Presidente Della Repubblica Italiana). Solidarität mit Katalonien – für das Recht auf friedliche Selbstbestimmung! Es ist eine Schande, die kaum größer sein könnte! Das Schweigen der europäischen Führer ist unerträglich! Europa schweigt und sieht zu. (Der Bildungsnotstand, Deutschland im Tal der Ahnungslosen oder bewusste Korruption- und Banken Unterstützung? Wieder einmal hat sich Merkel blamiert, die deutsche, politisierte Justiz hat keine Ahnung worum es wirklich geht. Deutschlands Justiz bricht erneut das Völkerrecht und fördert das Korruptionsverhalten ihrer Partner Länder. Für die Auslieferung des katalanischen Präsidenten ist nicht die Justiz, sondern die Politik zuständig. Statt zu vermitteln verhaften sie, so wie auch ihre Kritikern im eigenen Land, sie verurteilen nach Kassenlage. Eine Auslieferung ist deshalb nicht notwendig.)

Archiv

Parolen und Propaganda statt einer Wahrheitsgemäßen Berichterstattung: Noch immer befleißigen sich manche deutsche Zeitungen hinsichtlich der Vorgänge in Spanien und Katalonien einer Berichterstattung, die man wohl durchaus als lückenhaft, einseitig und teilweise auch parteiisch bewerten darf und die bisweilen auch teilweise unwahr ausfällt. Zentrale Informationen werden ungeprüft aus der spanischen Presse — insbesondere von der ausgesprochen einseitig berichtenden und von geradezu katalanophober Propaganda geprägten spanischen Tageszeitung «El País» — übernommen, die katalanischen Zeitungen in katalanischer, spanischer und englischer Sprache sowie das katalanische Nachrichtenportal VilaWeb (https://www.vilaweb.cat) und die Berichterstattung des katalanischen Fernsehsenders TV3, den der spanische Ministerpräsident nach eigener Erklärung nach wie vor zu verbieten beabsichtigt, werden dagegen kaum zur Kenntnis genommen. Außerdem werden die Vorschriften der spanischen Verfassung, der verfassungserweiternden («organischen») Gesetze und des Strafrechts des Königreichs Spanien offenbar von den meisten deutschsprachigen Journalisten nicht einmal gelesen, obwohl sie auch auf deutsch und englisch im Internet zur Verfügung stehen und jederzeit eingesehen werden können.

Um es interessierten deutschsprachigen Leserinnen und Lesern zu erleichtern, den Wahrheits- bzw. Unwahrheitsgehalt der Berichterstattung deutscher Medien zu Katalonien hinsichtlich zentraler Punkte selbst zu beurteilen und insbesondere auch zu überprüfen, seien nachstehend einige Fakten dargestellt, wobei teilweise auch auf Artikel und Quellen in englischer und spanischer Sprache verwiesen wird:

1. Spanien hat sich den beiden Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen in völkerrechtlich und staatsrechtlich verbindlicher Form uneingeschränkt unterworfen. Diese Pakte sehen beide in Artikel 1 das kollektive Menschenrecht auf Selbstbestimmung eines jeden Volkes vor. Dieses Recht darf weder von der Verfassung noch von der Mehrheit eines Landes eingeschränkt werden. Es kommt ausschließlich dem jeweiligen Volk — vorliegend den Katalanen —zu, es ist ein uneinschränkbares, unteilbares und universelles Menschenrecht von fundamentaler Bedeutung, weswegen es auch am Anfang der beiden zentralen Menschenrechtspakte steht.

Nach den Artikeln 10 (2) und 96 der Verfassung des Königreichs Spanien von 1978 darf die spanische Verfassung und die gesamte spanische Rechtsordnung nur im Lichte der Menschenrechtspakte ausgelegt werden. Entscheidet ein spanisches Gericht oder sogar das spanische Verfassungsgericht dahingehend, daß nationales spanisches Recht die in diesen Pakten niedergelegten Menschenrechte einschränken oder sogar entziehen soll, so verstoßen derartige Gerichtsbeschlüsse gegen die spanische Rechtsordnung und gegen zwingendes internationales Recht (ius cogens). Insofern die spanische Regierung durch die von ihr praktizierte Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung und spanische Staatsanwälte und Richter derzeit gegen zwingende Vorgaben der beiden Menschenrechtspakte verstoßen, brechen sie damit spanisches und internationales Recht, freilich ohne daß die parteiische spanische Justiz deswegen gegen sie Ermittlungen aufnimmt.

2. Nach dem in den Vereinten Nationen vorherrschenden Rechtsverständnis hat jedes Volk — und keineswegs nur die Völker ehemaliger Kolonien, wie von und in Spanien rechtsirrtümlich behauptet wird — das Recht auf eine freie Entscheidung, in welcher Form es sein Menschenrecht auf Selbstbestimmung ausüben möchte. Eine solche Entscheidung darf nicht seitens der Regierung eines Staates oder durch Gerichte eines Staates verwehrt werden, sofern sich dieser Staat dem zwingenden Recht der Menschenrechtspakte unterworfen hat. Die katalanische Regierung hat — zunächst unter dem Amtsvorgänger des amtierenden katalanischen Präsidenten Carles Puigdemont, dem 129. Präsidenten der Generalitat de Catalunya, Artur Mas — über mehrere Jahre versucht, mit der Zentralregierung in Madrid die Bedingungen für eine Volksbefragung oder ein Referendum, um das dem katalanischen Volk unentziehbar und uneinschränkbar zustehende «Right to Decide» ausüben zu können, in friedlichem Dialog auszuhandeln. Die spanische Zentralregierung hat sich jedoch jedem Verhandlungsversuch verweigert und sich auf den Standpunkt gestellt, daß Spanien dem katalanischen Volk dessen Menschenrecht auf Selbstbestimmung verwehren dürfe, weil in der spanische Verfassung die Unteilbarkeit des Staatsgebietes festgeschrieben sei. Wie beispielsweise der Sonderberichterstatter für die Förderung einer demokratischen und gerechten internationalen Ordnung der Vereinten Nationen, Prof. Dr. Alfred-Maurice de Zayas, mehrfach an verschiedenen Stellen ausführte, ist nach Rechtsauffassung der Vereinten Nationen das Recht auf Unversehrheit eines staatlichen Territoriums nur gegen einen Angriff von außen gerichtet und hat immer vor dem vorrangigen Menschenrecht der Völker auf Selbstbestimmung zurückzustehen.

Vier international ausgewiesene Rechtsexperten haben im Vorfeld des katalanischen Referendums vom 1. Oktober 2017 unter dem Titel «Catalonia´s Legitimate Right to Decide: Paths to Self-Determination» ein ausführliches Gutachten in englischer Sprache erstellt, weswegen ihrer Meinung nach die katalanische Regierung das unentziehbare Recht habe, ein Referendum über die Frage durchzuführen, ob Katalonien ein von Spanien unabhängiger Staat werden solle.

Auch UN-Sonderberichterstatter Alfred de Zayas hält grundsätzlich Referenden für die beste Möglichkeit, das Menschenrecht der Völker auf Selbstbestimmung zu verwirklichen:

In dem von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beantragten Rechtsgutachten des Internationalen Gerichtshof in Den Haag zur Gültigkeit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovo wurde eindeutig festgestellt, daß eine solche Unabhängigkeitserklärung, soweit sie gewaltfrei vorgenommen wird, nicht gegen das Völkerrecht verstößt und somit rechtswirksam ist. Deutschland hat die Unabhängigkeit des Kosovo folgerichtigerweise anerkannt. Die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo stellt einen eindeutigen Präzedenzfall zu der am 27. Oktober 2017 verkündeten Unabhängigkeitserklärung Kataloniens dar.

Das Recht auf Selbstbestimmung der Völker, das ausnahmslos für alle Völker der Welt gilt, geht eindeutig vor das Recht eines Staates auf territoriale Unversehrheit seines Staatsgebietes.

Es handelt sich dabei, es sei nochmals gesagt, um die Ausübung eines Menschenrechts, das weder die spanische Verfassung noch das spanische Verfassungsgericht einzuschränken oder zu verwehren befugt ist. Insofern Politiker und Journalisten hierzulande dies ignorieren, schließen sie sich der Rechtsauffassung der spanischen Regierung und des in deutlicher Zusammenarbeit und Abstimmung mit der spanischen Regierungspartei Partido Popular beschließenden, keineswegs unabhängigen spanischen Verfassungsgerichts an und vertreten somit ebenso wie diese — und entgegen der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, entgegen Artikel 2 des EU-Vertrags und entgegen internationalem Recht — die Meinung, daß Menschenrechte nicht universell, nicht uneinschränkbar und nicht unentziehbar seien. Sie verlieren dadurch, dies sei nebenbei bemerkt, jegliches Recht, weiterhin Menschenrechtsverletzungen in außereuropäischen Ländern zu kritisieren oder anzuprangern bzw. müssen sich dann den Vorwurf gefallen lassen, die Forderung nach Anwendung der Menschenrechte mit einer zynisch und heuchlerisch zu nennenden Doppelmoral zu lediglich propagandistischen Zwecken zu mißbrauchen, es in der Sache aber nicht ernst zu meinen, wenn denn ihrer Meinung nach die Menschenrechtsverletzungen in Spanien durch einfaches nationales Recht bzw. dessen rechtswidrige Auslegung durch die derzeitige Regierung und gewisse dieser nahestehenden Richter gerechtfertigt und legal sein sollen. Hätten diese Journalisten auch die Judenverfolgung im Deutschland der dreißiger Jahre gutgeheißen, die bekanntlich im Rahmen der damaligen deutschen Rechtsordnung erfolgte?

3. Das in Teilen korrupte spanische Rechtssystem darf und kann nicht mit der funktionierenden deutschen Justiz gleichgesetzt werden. Auf dem Papier lesen sich die Rechtsgarantien der spanischen Verfassung und des spanischen Strafrechts so, als ob die spanischen Standards in etwa denen des deutschen Rechts entsprächen. Faktisch ist dem aber nicht so. Die ‘Staatengruppe gegen Korruption’, ‘Group of States against Corruption’, des Europarates hat in ihrem Zwischenbericht zum Stand der Korruption und den ihrer Meinung nach unzureichenden korruptionsbekämpfenden Maßnahmen in Spanien (veröffentlicht am 3. Januar 2018) mit klaren Worten ausgeführt, wie schlimm es um die Korruption in Spanien — gerade auch in Justizkreisen — steht. Insbesondere die Schlußfolgerungen auf S. 12 dieses Berichts enthalten Aussagen, die für das internationale Ansehen Spaniens geradezu vernichtend ausfallen:

Engagierte spanische Richter wie beispielsweise die Richterin Mercedes Alaya aus Sevilla weisen seit Jahren auf den hohen Korruptionsgrad, die Aufweichung der Gewaltenteilung und die Parteilichkeit großer Kreise der spanischen Justiz hin:

4. Spanien ist ein Land mit riesigen Korruptionsskandalen, wobei die Öffentlichkeit naturgemäß nur von denjenigen mutmaßlichen oder tatsächlichen Korruptionsfällen etwas mitbekommt, die bislang aufgedeckt wurden.

5. Rund einhundert spanische Ordinarien für Strafrecht haben bereits im November 2017 das Vorgehen der spanischen Zentralregierung und der spanischen Justiz gegen führende Vertreter der katalanischen Souveränitätsbewegung scharf kritisiert und darauf hingewiesen, daß das spanische Strafgesetzbuch die Anklagen und Ermittlungsverfahren, die derzeit gegen führende katalanische Politiker und Vertreter der katalanischen Zivilgesellschaft geführt werden, nicht hergibt, daß seitens der Staatsanwaltschaft und der obersten Gerichte Spaniens nicht nur gegen das spanische Strafgesetzbuch, sondern auch gegen die Strafprozeßordnung massiv verstoßen werde und daß noch nicht einmal die jeweiligen Zuständigkeiten der Gerichtsbarkeit respektiert, sondern diese vielmehr ohne rechtliche Grundlage übergangen würden. Es sei unzulässig, gegen die katalanischen Politiker wegen der Straftatbestände der «rebelión» und «sedición» zu ermitteln, da es von katalanischer Seite keine Gewalt gegen Personen gegeben habe, und im übrigen sei insbesondere die Audiencia Nacional in Madrid für derartige Verfahren zu keinem Zeitpunkt zuständig.

6. Eine hohe Zahl spanischer und katalanischer Juristen hat gegen die massiven Verstöße spanischer Staatsanwälte und Richter gegen das spanische Recht, die sich in den letzten Monaten häuften, protestiert. Allein hinsichtlich der Inhaftierung von Jordi Sànchez und Jordi Cuixart haben mehr als 1000 Juristen aus Katalonien in einem Manifest protestiert, die beiden prominenten Vertreter der katalanischen Zivilgesellschaft als «politische Gefangene» bezeichnet und ihre sofortige Freilassung gefordert:

7. Das Juristenkollektiv Praga, dem mehr als 650 Juristen angehören, sowie weitere juristische Vereinigungen aus Katalonien werfen Richter Pablo Llarena vom Obersten Gerichtshof Spaniens Rechtsbeugung vor und haben ihn öffentlich aufgefordert, sämtliche Verfahren wegen «Rebellion» gegen Vertreter der katalanischen Souveränitätsbewegung einzustellen und die politischen Gefangenen sofort in ihre Freiheit zu entlassen:

8. Amnesty International hat die Inhaftierung — von «Untersuchungshaft» sollte man in diesem Zusammenhang wohl eher nicht sprechen, die Umstände erinnern mehr an die «Schutzhaft» der dreißiger Jahre in Deutschland — von Jordi Sànchez, der zur Zeit Kandidat für das Amt des Präsidenten der Generalitat de Catalunya ist, als exzessiv und unverhältnismäßig bezeichnet:

9. Der Menschenrechtsausschuß der Vereinten Nationen hat Spanien förmlich aufgefordert, die Rechte des katalanischen Abgeordneten Jordi Sànchez — dazu gehören sein Recht, an Sitzungen und Abstimmungen des katalanischen Parlaments teilzunehmen, sowie sein passives Wahlrecht für eines der Regierungsämter — zu respektieren und zu gewährleisten, solange das entsprechende Verfahren vor dem Menschenrechtsausschuß der Vereinten Nationen geführt wird:

Der UN-Sonderberichterstatter David Kaye forderte am 6. April 2018 Spanien auf, die juristische Verfolgung katalanischer Politiker unter dem Vorwurf der „Rebellion“ sofort einzustellen:

Auch der 130. Präsident Kataloniens, Carles Puigdemont, hat sich im März 2018 mit einer ausführlichen Beschwerdeschrift an den Menschenrechtsausschuß der Vereinten Nationen in Genf gewandt:

Daß Spanien alle Jahre wieder in Straßburg wegen Menschenrechtsverletzungen verurteilt wird, die Urteile im Gegensatz zu anderen Staaten wie beispielsweise der diesbezüglich normalerweise rechtstreuen Türkei aber nicht immer umsetzt, ist sattsam bekannt. Oft ist der Schaden aber freilich längst geschehen und ohnehin nicht wirklich wieder gutzumachen, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte endlich entscheidet.

10. Die Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung wurde am 27. Oktober 2017 vom spanischen Senat beschlossen, ohne daß dafür die gesetzlich geforderten Voraussetzungen vorlagen. Insbesondere erfolgte die Erklärung der Unabhängigkeit Kataloniens erst nach dem Beschluß des spanischen Senats, die katalanische Regierung abzusetzen und das katalanische Parlament aufzulösen:

11. Die Absetzung eines katalanischen Präsidenten sowie einer katalanischen Regierung und die Auflösung eines katalanischen Parlaments ist im spanischen Recht genau geregelt. Einschlägig ist das organische (verfassungserweiternde) Gesetz über das Estatut d´Autonomia de Catalunya, das durch den achten Titel der spanischen Verfassung zu bindendem Recht für alle spanischen Verfassungsorgane wird.

Weder die spanische Regierung — also auch nicht der spanische Präsident — noch der spanische Senat waren und sind berechtigt, den katalanischen Präsidenten oder die Minister seiner Regierung für abgesetzt zu erklären, das katalanische Parlament aufzulösen oder Neuwahlen für Katalonien auszuschreiben. Der Artikel 155 bietet, sofern er begründet zur Anwendung kommt, lediglich eine Grundlage dafür, der katalanischen Regierungen Weisungen zu erteilen, die diese auch zu befolgen hätte, und böte gegebenenfalls im Falle der Nichtbefolgung derartiger Weisungen wohl auch die Möglichkeit einer zeitlich begrenzten Suspendierung, nicht aber der sofortigen und unwiderruflichen Absetzung einzelner Regierungsmitglieder. Es ist im übrigen in Spanien ein schwerwiegender Straftatbestand, der mit bis zu dreißig Jahren Gefängnis bestraft werden kann, den Präsidenten oder die Minister einer Autonomen Region abzusetzen, ein Parlament einer Autonomen Region aufzulösen oder an seiner Arbeit zu hindern, sofern dies unter Gewaltanwendung geschieht. (Artikel 472 Abs. 4 und 6 des spanischen Strafgesetzbuchs). Soweit bekannt ist, hat die spanische Generalstaatsanwaltschaft bislang noch keine diesbezüglichen Ermittlungsverfahren gegen Mariano Rajoy und Soraya Sáenz de Santamaría eingeleitet.

12. Das spanische Verfassungsgericht ist seit einigen Jahren kein Verfassungsgericht im deutschen Verständnis mehr, sondern ein politisches Instrument der spanischen Regierung und insbesondere des Partido Popular, mittels dessen viele zentrale Gesetze, die das katalanische Parlament beschloß, zu Fall gebracht und unter ständiger Verletzung des Rechtes des katalanischen Volkes auf Selbstbestimmung, das ja auch dann gilt, wenn und solange Katalonien es vorzieht, innerhalb des spanischen Staates zu verbleiben, ein faktischer Stillstand in Katalonien herbeigeführt wurde. Eine Verfassungsbeschwerde der Katalanen wegen der Absetzung ihrer Regierung und der Auflösung ihres Parlaments Ende Oktober 2017 nahm es nicht an, obwohl es sich ja um einen gravierenden Fall handelte: Erstmals seit dem Zweiten Weltkrieg wurde in Westeuropa — und zwar gegen geltendes organisches Recht des betreffenden Staates — ein demokratisch gewähltes Parlament aufgelöst und eine demokratisch gewählte Regierung für abgesetzt erklärt, ohne daß es dafür eine Rechtsgrundlage im spanischen Recht gab, das spanische Verfassungsgericht jedoch hielt eine diesbezügliche Beschwerde der Katalanen für unzulässig. Die gesamtspanische Linkspartei Podemos legte sodann Verfassungsbeschwerde ein, weil sie die Absetzung des katalanischen Präsidenten und seiner Minister sowie die Auflösung des katalanischen Parlaments und die Ansetzung von Neuwahlen durch hierzu seitens der Verfassung nicht befugte Organe für verfassungswidrig und insbesondere nicht durch Artikel 155 der spanischen Verfassung gedeckt hält:

Das spanische Verfassungsgericht hat indes inzwischen beschlossen, die angenommene Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung des Artikels 155 zurückzustellen, solange dieser Artikel noch von der spanischen Regierung angewandt wird. Damit ist jeglicher innerspanischer Rechtsweg für die Betroffenen gänzlich abgeschnitten. Die spanische Regierung hat so einen Freibrief für eine prinzipiell unbefristete Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung als «Ermächtigungsartikels» für ein willkürliches Vorgehen und einen in ihrem Belieben stehenden Bruch bestehenden Rechts erhalten. In Ländern mit einer funktionierenden Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung wäre so etwas schlichtweg undenkbar.

13. Während deutsche Politiker, Journalisten und auch Juristen, die oft weder über ausreichende Katalanisch- noch Spanischkenntnisse verfügen, Spanien bescheinigen zu können vermeinen, daß es ein demokratischer Rechtsstaat sei, wird in Spanien selbst bereits seit Monaten von Juristen, Journalisten und Politikern darauf hingewiesen, daß es in Spanien um die Rechtsstaatlichkeit nicht gut bestellt und die Gewaltenteilung nicht mehr gegeben sei.

Daß das spanische Verfassungsgericht eigene Beschlüsse bezüglich sogenannter «Straftaten», die im spanischen Strafgesetzbuch nicht als solche definiert sind, sowohl rückwirkend als auch präventiv als strafrechtliche Grundlage für eine juristische Verfolgung katalanischer Politiker und Vertreter der katalanischen Zivilgesellschaft ansetzt und sich dabei sogar in schwerwiegender Weise in die Tagespolitik einmischt, indem es dem katalanischen Parlament bereits im Vorfeld möglicher Entscheidungen vorschreibt, was es zu tun und zu unterlassen habe, ist nicht nur ein klarer Verstoß gegen die Gewaltenteilung, sondern auch ein Verstoß gegen die Menschenrechte der Beschuldigten.

14. Bereits im September und Oktober 2017 wurde in der katalanischen und spanischen Presse mehrfach darüber berichtet, daß das Referendum vom 1. Oktober 2017 zur Frage einer möglichen Unabhängigkeit Kataloniens vollständig aus privaten Mitteln bezahlt worden sei. Falls dies zutrifft, könnte man weder dem 130. Präsidenten der Generalitat de Catalunya, Carles Puigdemont, noch seiner Regierung eine «Vergeudung öffentlicher Mittel» vorwerfen, welche laut Richter Pablo Llarena einen Korruptionsvorwurf gegen den katalanischen Präsidenten begründe und deswegen Grundlage für die von Spanien unter erkennbarem Mißbrauch des Mittels eines europäischen Haftbefehls begehrte Auslieferung des politisch verfolgten katalanischen Präsidenten an Spanien darstellen soll. Es sei nebenbei angemerkt, daß derzeit in Spanien darüber diskutiert wird, daß man nicht nur das Strafmaß für diese angebliche Straftat im Falle des katalanischen Präsidenten auf bis zu 12 Jahre Gefängnis ausdehnen könne, sondern daß man, wenn der katalanische Präsident erst einmal in spanischem Gewahrsam sei, bis zu 45 Tage Zeit habe, ihn weiterer Straftaten, darunter etwa die der «sedición», anzuklagen, um so das gewünschte Ergebnis, ihn für den Rest seines Lebens hinter Gitter zu bringen und von jeder politischen Betätigung auszuschließen, erreichen zu können. Falls aber doch Gelder der katalanischen Regierung für die Finanzierung des Referendums geflossen sein sollten, so könnte noch nicht einmal dies im Rahmen der spanischen Rechtsordnung eine «Vergeudung öffentlicher Mittel» dargestellt haben, da Katalonien im Rahmen seines unveräußerlichen «Right to Decide» durchaus berechtigt war, dieses Referendum durchzuführen und das spanische Verfassungsgericht zu keinem Zeitpunkt befugt war, zwingendes internationales Recht außer Kraft zu setzen bzw. gegen dieses mit seinem Beschluß zu verstoßen. Zu fragen wäre allerdings, ob nicht die Mitglieder der spanischen Regierung für die Kosten des Polizeieinsatzes vom 1. Oktober 2017 und danach in Katalonien persönlich haftbar zu machen wären, da es sich unter der Voraussetzung, daß das Referendum infolge zwingenden internationalen Rechts nicht illegal sein konnte, mithin um einen von Anbeginn an illegalen Einsatz spanischer Polizeikräfte gegen die katalanische Bevölkerung gehandelt haben dürfte, in dessen Verlauf zudem noch massiv gegen weitere Menschenrechte verstoßen wurde.

15. Spaniens regionaler Finanzausgleich ist nicht etwa mit dem — insgesamt doch maßvollen, wenn auch von den Geberländern heftig kritisierten — deutschen Länderfinanzausgleich vergleichbar, sondern behandelt die unterschiedlichen Regionen des Mehrvölkerstaates äußerst ungleich. Während etwa die Basken nur einen relativ geringen Anteil ihrer Steuereinnahmen nach Madrid abführen müssen, werden die zur Zeit noch zu Spanien gehörenden katalanischen Länder — Katalonien, die Balearischen Inseln und das Land València — in einer Weise finanziell ausgepreßt, daß manche Wirtschaftswissenschafter von einer Ausbeutung nach kolonialem Muster sprechen. Jahr für Jahr zahlt Katalonien mindestens 16 Milliarden Euro mehr an die Zentralregierung, als es von dieser in Form von Investitionen, Infrastrukturmaßnahmen oder Dienstleistungen zurückerhält. Das würden sich Baden-Württemberg, Bayern oder Hessen im Rahmen des bundesdeutschen Länderfinanzausgleichs niemals gefallen lassen.

16. Zuletzt sei noch zu der angeblich zu geringen und deswegen vermeintlich nicht repräsentativen Wahlbeteiligung am 1. Oktober 2017 ausgeführt, aufgrund derer das Referendum zur Frage einer Unabhängigkeit Kataloniens von Spanien keine ausreichende Repräsentanz gehabt habe. Die deutsche Presse verschweigt zumeist, daß die Wahlbeteiligung am 1. Oktober 2017 trotz der Repressionsmaßnahmen des spanischen Staates und der Angst vieler Wähler, von der spanischen Polizei brutal zusammengeschlagen zu werden, dennoch bei weit über 50 Prozent lag, die spanischen Polizeikräfte aber Wahlurnen und Stimmzettel von geschätzt mindestens 13-17 Prozent der Wahlberechtigten konfiszierten, so daß die auszählbaren Stimmen «nur» 42,3 % der Wahlberechtigten entsprachen, von denen wiederum über 90 Prozent für die Unabhängigkeit Kataloniens stimmten. Daß Spanien gewaltsam einen Teil der Stimmzettel entwendete, wird man der katalanischen Regierung nicht zum Vorwurf machen können. Für Bill Clinton als Präsidenten stimmten 1996 47.401.185 US-amerikanische Wählerinnen und Wähler. Die U.S.A. hatten 1996 rund 269,4 Millionen Einwohner. Die Wählerinnen und Wähler von Bill Clinton entsprachen somit 17,6 % aller damaligen Einwohner der U.S.A. Hätte man ihn deswegen nicht als Präsidenten der U.S.A. anerkennen sollen? Mariano Rajoys Partido Popular erhielt bei den spanischen Parlamentswahlen lediglich 7.941.236 Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von 66,48 %. Wahlberechtigt waren insgesamt 36.520.913 Wählerinnen und Wähler. Somit repräsentiert Mariano Rajoys Partei derzeit 21,7 % der spanischen Wahlberechtigten. Ginge es nach manchen deutschen Journalisten, dürfte er bei einem solchen Wahlergebnis mit seiner Minderheitsregierung nicht den Anspruch erheben, Spanien zu regiere. Denn von den 5.313.000 wahlberechtigten Katalaninnen und Katalanen haben am 1. Oktober 2017 2.020.144 Wahlberechtigte für eine Unabhängigkeit Kataloniens gestimmt. Die 90,1 % der abgegebenen Stimmen entsprechen somit 38 % aller Wahlberechtigten. Wird von deutschen Journalisten mit zweierlei Maß gemessen, wenn man bei dem katalanischen Referendum die — durch den spanischen Staat zwar merklich verringerte, aber dennoch ausreichende und hinsichtlich des Ergebnisses eindeutige — Wahlbeteiligung als nicht ausreichend bezeichnet, auf die Präsidentschaft etwa von Bill Clinton oder Mariano Rajoy ein solches Kriterium jedoch nicht anwendet? Auch in Deutschland pflegen wir von ausgezählten Stimmen auszugehen. So erhielt die SPD bei der Bundestagswahl des Jahres 2017 9.539.381 der Zweitstimmen, was 20,5 % der abgegebenen Stimmen, aber aufgerundet lediglich 15,5 % der 61.688.485 Wahlberechtigten entspricht. Geht die deutsche Presseberichterstattung davon aus, daß die SPD nur 15,5 % der Wahlberechtigten vertrete, oder spricht sie in der Regel von 20,5% Stimmenanteil (bezogen auf die abgegebenen Stimmen)? Von den 46.499.537 Wahlberechtigten Großbritanniens stimmten im Jahr 2016 mit knapper Mehrheit der abgegebenen Stimmen lediglich 17.410.742 Wählerinnen und Wähler für einen Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union. Dies entspricht 37,4 % der stimmberechtigten Wähler. Was für den «Brexit» galt, soll für Katalonien nicht gelten dürfen? Wieso sollen die Kriterien, die für die U.S.A., Großbritannien, Deutschland oder Spanien gelten, in der deutschen Presseberichterstattung nicht auch für Katalonien gelten?

Es könnte noch mehr angeführt werden. Bedauerlich ist, daß große Teile der deutschsprachigen Presse nach wie vor die ideologisch geprägte Wortwahl und Propaganda der spanischen Presse, insbesondere die der alles andere als objektiv berichtenden Tageszeitung «El País», übernehmen. Ich gebe abschließend einige wenige Beispiele:

Prospanische Wortwahl: «der katalanische Separatistenführer Puigdemont»
Prokatalanische Wortwahl: «der Repräsentant der katalanischen Souveränitätsbewegung, Carles Puigdemont»
Neutrale Wortwahl: «der katalanische Abgeordnete Carles Puigdemont»

Prospanische Wortwahl: «der abgesetzte katalanische Präsident Puigdemont»
Prokatalanische Wortwahl: «der amtierende katalanische Präsident Puigdemont»
Neutrale Berichterstattung: «der von Spanien entmachtete katalanische Präsident Puigdemont, der sich weiterhin als Präsident Kataloniens versteht»

Prospanische Wortwahl: «das illegale Referendum vom 1. Oktober 2017»
Prokatalanische Wortwahl: «das Referendum vom 1. Oktober 2017»
Neutrale Berichterstattung: «das vom spanischen Verfassungsgericht für illegal erklärte, vom katalanischen Parlament aber unter Berufung auf internationales zwingendes Recht für legal gehaltene Referendum vom 1. Oktober 2017»

Prospanische Wortwahl: «die Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung» Prokatalanische Wortwahl: «der Staatsstreich vom 27. Oktober 2017» Neutrale Wortwahl: «die in Spanien rechtlich äußerst umstrittene Anwendung des Artikels 155 der spanischen Verfassung» Prospanische Wortwahl: «die zweitweilige Übernahme der Regierungsgeschäfte in Katalonien durch Spanien» Prokatalanische Wortwahl: «die diktatorische Verwaltung Kataloniens durch Spanien» Neutrale Wortwahl: «die in Spanien rechtlich umstrittene Ausübung der Regierungsgewalt in Katalonien durch Spanien» Prospanische Wortwahl: «die katalanischen Separatisten» Prokatalanische Wortwahl: «die Befürworter einer freien, demokratischen und rechtsstaatlichen katalanischen Republik» Neutrale Wortwahl: «die katalanischen Souveränitätsbefürworter»

Auch hier ließen sich weitere Beispiele anführen. Den meisten einseitig über Katalonien und Spanien berichtenden Darstellungen in der deutschen Presse liegt sicherlich keine bewußte Absicht, die Tatsachen verfälscht darzustellen, sondern einfach nur eine unzureichende Sach- und Sprachkenntnis zugrunde. Den Vorwurf einer teilweise unwahren und vor allem nicht neutralen, sondern parteiischen Berichterstattung müssen sich aber diejenigen Journalisten, die sich einseitig nur aus spanischen oder (aus dem Spanischen übersetzten) englischen Quellen informieren, dann aber doch gefallen lassen.

Und jeder Journalist, jeder Politiker muß sich fragen lassen, wie er zu den Menschenrechten steht. Wenn in einem Staat, in dem es Männern gesetzlich erlaubt ist, ihre Ehefrauen körperlich zu züchtigen, eine Frauenbewegung — gegen die Gesetze und die Verfassung dieses Staates — die Gleichberechtigung der Geschlechter forderte, würden sie dann etwa auch schreiben, daß dies eine interne Angelegenheit des betreffenden Staates sei, die nach dessen Gesetzen zu bewerten und zu entscheiden sei, und daß man sich ja davor hüten müsse, diese Entwicklung zu fördern oder zu unterstützen, da sich dann gegebenenfalls ja noch Frauen in weiteren Staaten auf ihre Rechte besinnen und diese geltend machen könnten?

Menschenrechte sind, es sei wiederholt, universell, unteilbar und unveräußerlich. Wer sind wir denn, daß wir ein Entscheidungsrecht darüber hätten, ob andere Menschen oder Völker die ihnen zustehenden Menschenrechte in Anspruch nehmen dürfen oder nicht? Wer will allen Ernstes behaupten, daß die Katalanen keine EU-Bürger und Menschen, sondern rechtlose Untertanen und «Untermenschen» seien, denen der spanische Staat ihre Menschenrechte nach Belieben entziehen oder einschränken dürfe? Wer sagt, daß die Europäische Union ein unabhängiges Katalonien, dessen Bürger ja jetzt bereits EU-Bürger sind, niemals anerkennen und aufnehmen würde, pervertiert die Ideale der Europäischen Union, untergräbt ihre Grundlagen und zerstört das Vertrauen der europäischen Bürgerinnen und Bürger in Europa; nebenbei bemerkt stellen Politiker, die wie Donald Tusk, Jean-Claude Juncker und Antonio Tajani derartige Äußerungen von sich geben, der vorausschauenden Weisheit der Mehrheit der britischen Wählerinnen und Wähler, die sich für den «Brexit» und gegen ein solches, menschenrechtsfeindliches und demophobes Europa, wie es sich zur Zeit leider offenbart, entschieden haben, ein gutes Zeugnis aus. Wer etwa argumentiert, daß man den Katalanen die von ihnen gewollte Eigenstaatlichkeit nicht zugestehen dürfe, da dies sonst eine Kettenreaktion und eine (wem auch immer) unzumutbare Kleinstaaterei in Europa auslösen könnte, vermeint, sich selbst zum Richter darüber machen zu dürfen, ob andere Menschen die ihnen zustehenden Menschenrechte in Anspruch nehmen dürfen oder nicht.

Jedes Volk hat das alleinige, unentziehbare und uneinschränkbare Recht auf Selbstbestimmung, seien es die Katalanen in Katalonien, auf den Balearen, im Land València und in Südfrankreich, seien es die Sorben in Deutschland, deren bilingualer Unterricht in Brandenburg derzeit unter möglichem Verstoß gegen ein Menschenrecht in Gefahr ist, beträchtlich gekürzt zu werden (siehe dazu , seien es die Südtiroler in Italien oder die Kurden. Die Bürgerinnen und Bürger Europas dürfen es nicht zulassen, daß die Menschenrechte von siebeneinhalb Millionen EU-Bürgern von Spanien vorsätzlich, fortwährend und massiv in schwerwiegender Weise verletzt werden! Es gilt, den Anfängen zu wehren und Demokratie und Rechtsstaatlichkeit nicht nur gegen den außer Rand und Band geratenen, sich selbst zerstörenden spanischen Staat, sondern in und für ganz Europa zu verteidigen!

Die Journalisten in Deutschland und Europa sollten sich, soweit sie noch nicht getan haben oder tun, der Pflicht ihres Berufsstandes entsinnen, sich und andere ausgewogen zu informieren und möglichst objektiv über den Konflikt zwischen Spanien und Katalonien zu berichten. Dabei wird auch zu beachten sein, daß nicht nur nach katalanischer Auffassung am 27. Oktober 2017 eine völkerrechtlich gültige Proklamation der Katalanischen Republik erfolgte und Spanien somit aus völkerrechtlicher Sicht gar kein Recht hatte, am 27./28. Oktober 2017 das katalanische Übergangsgesetz, das den Aufbau der republikanischen Strukturen regelt, für nichtig zu erklären. Spanien mag den verfassungsgebenden Prozeß durch seine Represssionsmaßnahmen verzögern, es wird ihn letztlich aber nicht verhindern können. Auf die Anerkennung der proklamierten Republik Katalonien durch andere Staaten oder die Europäische Union kommt es völkerrechtlich nicht an. Die Proklamation ist nach Natur- und Völkerrecht sowie insbesondere kraft des Menschenrechts auf Selbstbestimmung, das auch in Spanien geltendes Recht ist, gültig. Nunmehr geht es nur noch darum, wie, wann und von wem sie — hoffentlich weiterhin ausschließlich friedlich! — durchgesetzt werden wird. Die Katalanen haben sich — im Gegensatz zu manchen anderen Völkern — glücklicher- und vorbildlicherweise dafür entschieden, einen friedlichen Weg zu gehen. Wollen die Staaten Europas, will die Europäische Union jetzt an ihnen etwa ein Exempel statuieren und aller Welt zeigen, daß sie das Menschenrecht auf Selbstbestimmung nur bei denjenigen Völkern anzuerkennen gewillt sind, die es durch Gewalt und Krieg durchzusetzen versuchen, und Völker, die der Gewalt entsagen, ihr Menschenrecht auf Selbstbestimmung vorenthalten bekommen sollen? Katalonien ist bislang ein Musterbeispiel für einen friedlichen, völkerrechtskonformen Weg. Spanien dagegen versucht in rechtswidriger und das spanische Recht beugende, brutaler, menschenrechtsverachtender und geradezu paläolithischer Weise, dem katalanischen Volk elementare Menschenrechte zu verwehren. Damit verstößt Spanien gegen das Völkerrecht, gegen die Menschenrechte, gegen Artikel 2 des Vertrags der Europäischen Union und gegen seine eigene Rechtsordnung.

Diesen Artikel bewerten
5 von 5 Sternen bei 2 Stimme(n).
Weitere Artikel aus der Kategorie

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.

Verwendung von Cookies: Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Ok Mehr Informationen

Cookies