Keinen Generalverdacht! Neue Liberale begrüßt Urteil des OVG zu Gefahrengebieten!

Polizei2Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat am Mittwoch den 13.05.2015 erklärt, dass es die Regelung im Hamburgischen Polizeirecht, die die Einrichtung der sog. Gefahrengebiete innerhalb der Stadt regelt, für verfassungswidrig hält. In eingerichteten Gefahrengebieten darf die Polizei Personen kurzfristig anhalten, befragen, ihre Identität feststellen und mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen, soweit auf Grund von konkreten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden und die Maßnahme zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist. Im konkreten Fall ging es um eine Bewohnerin des Schanzenviertels, die am 30.04.2011 angehalten, durchsucht und anschließend bis 3.00 Uhr des Folgetages in Gewahrsam genommen wurde. Das OVG hat die konkrete Durchsuchung der Passantin und ihre Identitätsfeststellung für rechtswidrig erklärt. Die vorübergehende Ingewahrsamnahme hatte bereits das Verwaltungsgericht Hamburg (VG) in erster Instanz kassiert. Neue Liberale

Darüber hinaus hat das Gericht heute jedoch weitere, grund­sätz­liche Aus­sagen zur Ver­fas­sungs­wid­rig­keit von „Gefah­ren­ge­bieten“ getroffen. Die Einrichtung der „Gefahrengebiete“ stellen unter anderem einen unverhältnismäßigen Eingriff in das sog. Datenschutzgrundrecht dar. Die Neue Liberale begrüßt das Urteil des OVG Hamburg ausdrücklich. Die Entscheidung greift sämtliche Bedenken auf, die bereits im Hamburger Wahlkampf hierzu geäußert wurden und bestätigt die Haltung unserer Partei.

Dazu erklärt Sylvia Canel, Bundesvorsitzende der Neuen Liberale: Das Gesetz zur Einrichtung von Gefahrengebieten gehört auf den Müll der Geschichte. Die Aussetzung der Unschuldsvermutung tausender Bürgerinnen und Bürger war und ist völlig unangemessen und verstößt gegen das Grundgesetz. Der Bundesvorsitzende Najib Karim ergänzt: Vor dem Hintergrund dieses Urteils werden wir uns wie in der Vergangenheit politisch dafür einsetzen, dass auch andere Gefahrengebiete im Bundesgebiet abgeschafft werden. Gefahrengebiete sind eine Gefahr für die Grundrechte.

rechtDer Landesvorsitzende der Neuen Liberalen Hamburg, Patric Urba­neck, erklärt dazu: Eine weitere gericht­liche Schlappe für den Ham­burger Senat. Die mehr als deutliche Begründung des OVG spricht Bände! Wir haben mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass Gefah­ren­ge­biete nicht nur politisch unsinnig, sondern auch rechtswidrig sind. Die Entscheidung war also vorherzusehen. Es kann nicht sein, dass Menschen, die sich in den sogenannten Gefahrengebietenauf­halten, unter einen diffusen Generalverdacht gestellt und faktisch willkürlich überprüft werden können. Das bedeutet nichts anderes als maximale Unfrei­heit und solche krassen Rechtsverletzungen passen nicht in einen freiheitlichen Rechtsstaat. Ich bin gespannt, ob die Regierungskoalition jetzt endlich einsieht, dass wir so nicht mit den in Hamburg lebenden Menschen umgehen können, oder ob jetzt ein juristisches Hintertürchen für ein Gefahrengebiet light gesucht wird.

Es handelt sich um § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (HmbPolDVG), das zum sog. Polizeirecht gezählt wird. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, auch als sog. Datenschutzgrundrecht bekannt, wird in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantiert.

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