Wir sind von Idioten umgeben, dürfen es ihnen aber nicht sagen?

verkehrsrecht
Verkehrsrecht? (dvr)

Die Gratwanderung zwischen der garantierten Meinungsfreiheit, Volksmund und einem staatlich verordnetem Maulkorb? Die neue, aber doch so gewollte Gesellschaftsformen, dem deutschen, liebstes, unterstes Niveau? Eine neue Einnahmequelle durch das Ermessen von Richtern! Wir sind von Idioten umgeben, dürfen es ihnen aber nicht sagen. Denn sonst wird’s teuer. Das zeigt die „Tarif-Tabelle“, die der ADAC zusammengestellt hat. Die einfache Botschaft: Unkontrollierte Wutanfälle kosten sehr viel Geld.

Verkehrsrecht: Beleidigung ist teuer. Wer seiner Aggression am Steuer freien Lauf lässt, muss ein großes Portemonnaie haben – vor allem hinterher vor Gericht. Denn ein spontaner Fluch oder eine grobe Geste erfüllen den Tatbestand der Beleidigung, und da versteht kein Richter Spaß.

Schon für ein wütend hingezischtes „Idiot“ können bis zu 1.500 Euro fällig werden. Extrem effizient für die Staatskasse – das entspricht rund 250 Euro pro Buchstabe.  Auch einschlägige Gesten sind tabu Und auch unfreundliche Gesten sind justitiabel; sei es der Klassiker „Vogel zeigen“ oder modernere Formen der Ehrverletzung wie „Scheibenwischer“ oder „Stinkefinger“. Ist die Zielscheibe der Hasstiraden dazu noch ein Polizist, kann man gleich ein paar Scheine drauf legen. Und Sie können sich sicher sein, dass ein Richter dem Uniformträger immer mehr Glauben schenken wird als ihnen. Einen exakten Bußgeld-Katalog gibt es nicht

Also: Lieber den Ärger herunterschlucken, Maul halten, die anschließende Magenverstimmung ist ein Witz gegen den Verdruss nach einem rechts(un)gültigen Strafbefehl über x-tausend Euro.

Allerdings sollten Sie wissen: Es gibt keinen wirklich exakten Bußgeldkatalog für Pöbeleien, die Höhe der Strafe wird individuell nach dem Einkommen des Beschuldigten und nach dem eigen Willen des Richter/innen festgelegt. Wer also wer mehr verdient, muss auch mehr zahlen – egal, wie viel er oder sie geflucht haben.

Hier die Preisliste für Beleidigungen aller Art:
„Bullenschwein!“ (zugleich Zeigen des Stinkefingers)
Ein hasserfüllt hervorgepresstes „Bullenschwein“ in Kombination mit dem Fuck-Finger kann zum Beispiel 1.000 Euro kosten. Der Betrag kann individuell schwanken, da mit Tagessätzen gerechnet wird.

„Ihr seid doch alle Arschlöcher!“
Wer lieber zu grammatikalisch korrekten Hauptsätzen greift, wird vielleicht eher diesen bevorzugen: „Ihr seid doch alle große Arschlöcher!“ Das macht dann 1.500 Euro, Sie armer A…

„Du fieses Miststück!“
Und hier ein unwiderstehliches Sonderangebot für alle, die es kurz und deftig lieben: „Fieses Miststück“ passt eigentlich immer. Und die Buße tut auch immer weh: 2500 Euro, so ein Mist.

„Idioten, ihr gehört in die Nervenheilanstalt!“
Ein freundlicher medizinischer Ratschlag endete damit, dass man sich vor Gericht wiedersah. Die Diagnose: 1.500 Euro, ohne Narkose, noch vor der Mahlzeit. Mahlzeit!

„Raubritter!“ (Kommt aus der deutschen, germanischen Geschichte)
Fast schon Ehrfurcht könnte die Betitelung „Raubritter“ ausdrücken; doch da sie selten mit einem Kniefall kombiniert wird, interpretiert der Richter den tieferen Sinn zumeist durch Betonung auf der ersten Silbe. Königliche 1.500 Euro hat der Ritterschlag übrigens gekostet.

„Du Schlampe!“
Manche Männer glauben, sie könnten alle Frauen so liebevoll und unkompliziert ansprechen wie die eigene. Manche Richter glauben, sie könnten den Typen das abgewöhnen – und zwar per Strafbefehl: Für die phantasielose Anmache waren schlampige 1.900 Euro fällig.

„Trottel in Uniform!“
Fast wie von der Theaterbühne herab: Nostalgisch und ein wenig altmodisch klingt das „Trottel in Uniform“, nur dem Gericht war relativ wenig weihevoll zumute – es kassierte 1.500 Euro.

„Am liebsten würde ich jetzt ‚Arschloch‘ zu Dir sagen!“
Besonders Listige tun so, als ob sie die Beleidigung nur erwägen – zwecklos, gesagt ist gesagt! Wer also trickst und fröhlich eröffnet: „Am liebsten würde ich jetzt ‚Arschloch‘ zu dir sagen“, bezahlt für diese feingeistige Attitüde um die 1.600 Euro. Man gönnt sich ja sonst nichts.

„Wichtelmann!“
Nur wer einen starken Sehfehler geltend machen kann, dürfte mit dem „Wichtelmann“ gegenüber dem Herrn Wachtmeister durchkommen. Aber dann wird der Richter wohl eh‘ gleich den Führerschein einziehen. Also: Lieber 1.000 Euro zahlen, und das Wichtelmännchen weiter wichtig sein lassen.

„Du Wichser!“
Über diese unflätige Bezeichnung herrscht relative Einigkeit: Darüber spricht man nicht! Wer’s doch tut und das natürlich als Ehrverletzung meint, zahlt 1.000 Euro. Für den Gegenwert könnte derjenige sich … na ja, lassen wir das.

„Du blödes Schwein!“
Was kostet ein Schwein? Wenn es noch dazu blöd ist und man zu laut darüber spricht, könnte sich dasr falsche angesprochen fühlen. Und das macht dann 500 Euro. So viel kostet es also, das Schwein. So eine Sauerei.

„Leck mich doch!“
Da sage mal einer, Goethe wäre nicht mehr populär. Das berühmte Zitat aus dem „Götz von Berlichingen“ erfreut sich auch heute großer Beliebtheit, selbst unter bildungsfernen Bürgern. Richter scheinen diese Belesenheit auch zu schätzen, denn sie strafen vergleichsweise milde: leckere 300 Euro.

„Verfluchtes Wegelagerergesindel!“
Wir ahnen, bei welcher Gelegenheit sich der Angeklagte zu dieser komplizierten Wortkonstruktion hinreißen ließ. Merke: Es nützt auch nichts, wenn man die Beleidigung ganz allgemein hält und an niemand bestimmtes adressiert. Hier waren verdammte 900 Euro weg.

„Dir hat wohl die Sonne das Gehirn verbrannt!“
Heiße Sache: Seinen Neid auf Cabriofahrer kann man natürlich gut mit einem solchen Spruch kompensieren, doch anschließend ist man dem eigenen Roadster noch 600 Euro weiter entfernt.

Gegenüber einem Polizisten das „Du“ verwenden
Schon das Duzen einer Amtsperson wird vor Gericht meist automatisch als Beleidigung ausgelegt – es sei denn, Sie können nachweisen, dass Sie erst vor wenigen Tagen aus einem fremden Land eingetroffen sind und keine Ahnung von den hiesigen Gepflogenheiten haben. Und wenn das nicht funzt? Dann fliegen Sie eben wieder zurück in ihr fremdes Land.

„Du armes Schwein, Du hast doch eine Mattscheibe!“
Keine Rettung: Wem solch ein schräger Spruch entfährt, der kann sich nicht herausreden. Immerhin drückt „armes Schwein“ eventuell verstecktes Mitgefühl aus, und auf die richterliche Anerkennung dieser etwas unbeholfen ausgedrückten Empathie deutet auch die relativ niedrige Geldbuße hin: 350 Euro. Schwein gehabt.

„Bei Dir piept’s wohl!“
Dieser wunderschöne Klassiker der unsterblichen Beleidigungen müsste eigentlich staatlich gefördert werden, damit er uns noch möglichst lange erfreut. Doch Justitia ist leider ebenso unbestechlich wie humorlos; und daher werden für das „Piepen“ tatsächlich 750 Piepen in Rechnung gestellt. Ebenso viel wie für’s „Vogelzeigen“. Piep.

„Hast Du blödes Weib nichts Besseres zu tun?“
Geradezu mittelalterliche Gesinnung offenbart diese – wohl nicht ernst gemeinte – Frage eines Verkehrsteilnehmers, der eine Politesse beim Knöllchenschreiben an seinem Auto antraf. Und dumm ist die Frage obendrein: Natürlich hat sie was Besseres zu tun – er kann sich ja auch Schöneres vorstellen als 500 Euro zu löhnen.

„Zu dumm zum Schreiben!“
Zu dumm, dass manche ihre Klappe nicht halten können: Für diesen nicht besonders schlauen Spruch, vermutlich gegenüber einem protokollierenden Beamten nach dem Tempoverstoß geäußert, wurden 450 Euro fällig. Spontan sein ist eben nicht immer obercool. Sondern einfach zu dumm.

„Bekloppter!“
Hat man es eilig und ist gerade knapp bei Kasse, kann man es kurz und billig machen: Ein lakonisches „Bekloppter“ kann Wunder wirken – denn für nur zehn Buchstaben werden bereits 250 Euro fällig!   „Wegelagerer!“ Manche Begrifflichkeiten sind verblüffend harmlos, wie zum Beispiel dieser hier: „Wegelagerer“ für Tempo-Kontrolleure, das ist in dieser und anderen Situationen vielleicht wirklich nur sachlich richtig und stellt nach dieser Lesart auch keine Ehrverletzung dar. Der Richter war dummerweise anderer Meinung: 450 Euro gingen an den großen Wegelagerer, Staat genannt.

„Witzbold!“
Auch der „Witzbold“ klingt eigentlich fast liebevoll, doch drückt dieser Wortgebrauch letztendlich Geringschätzung aus – und das ist das Letzte, das ein Polizist hören möchte. So werden 300 Euro fällig. Gar nicht komisch.

„Dumme Kuh!“
Dagegen eindeutig über die Kompetenz des Angeklagten hinaus ging diese Einschätzung: „Dumme Kuh“ ist eindeutig eine Kränkung, und die kostet 300 bis 600 Euro. Ein Hornochse, der so was sagt.

DE JURE Kommentar:
Wo stets geschrieben, dass „Beleidigung“ gegen ein Gesetz verstößt? Der sogenannte Beleidigungsparagraf ist über 200 Jahre alt, und mit dem Grundgesetz für die BRD nicht zu vereinbaren! So lange „Beleidigung nicht im Gesetz definiert ist, kann er nicht rechtserheblich sein. Der Beleidigungsparagraf ist illegal, denn er verletzt das Verfassungsprinzip!

§ 1 StGB bringt es auf den Punkt: „Keine Strafe ohne Gesetz! Weiterhin wird das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) beeinträchtigt. Das ist eine Meinung, und eine Meinung ist es auch, dass ein Richter, der wegen „Beleidigung“ verhandelt, Rechtsbeugung begeht.

Ich verweise weiterhin auf den Art. 18 GG (Verwirklichung von Grundrechten) 1. Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Art. 5 Abs.1, die Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Art. 8), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9), das Brief- und Fernmeldegeheimnis Art. 10), das Eigentum (Art. 14) oder das Asylrecht (Art. 16 a) zum Kampfe gegen die freiheitliche Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Verfassungsgericht ausgesprochen.

So steht es im Gesetz, und wenn das Grundgesetz für die BRD-Rechtsgültigkeit hat, dann hat sich ein Richter an dieses Gesetz zu halten. Hält sich ein Richter nicht an dieses Gesetz, dann begeht er – ich wiederhole – auch der Meinung nach, Rechtsbeugung!

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