Arbeitsrechtliche Fragen zum Corona-Virus! Und was Sie über einen Staats- und Wirtschaftsbankrott wissen müssen!

Staats- und Wirtschaftsbankrott: Führt zwangläufig zur Inflation und zum Verbraucherbankrott. Der Euro, das Volksvermögen und die Rücklagen verlieren täglich an Wert, die feindliche Übernahmen von Ländern wird bereits vorbereitet. Mit einem 500 milliardenschweren Maßnahmenpaket will die EU-Politik die schlimmsten Folgen der Corona-Krise abfedern. Klar ist, dass besondere Zeiten besondere Maßnahmen erfordern, um Existenzen und Arbeitsplätze zu sichern. Klar machen müssen wir uns aber auch die massiven Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung. Die Schuldenuhr tickt jetzt im Corona-Krisenmodus. Die Schuldenuhr des BdSt zeigt dies anschaulich. In den vergangenen Jahren sind die Schulden langsam aber stetig gesunken. Jetzt steigen sie im Galopp mit einem Zuwachs von 6.639 Euro pro Sekunde. Mehr zur Schuldenuhr und was jetzt wichtig ist, lesen Sie hier.

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Krasses Corona-Gesetz: Ihr dürft Zahlungen verweigern, RA Christian Solmecke informiert. Ein neues Corona-Gesetz (Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht) ist übrwiegend in Kraft getreten, welches massiv in die Vertragsfreiheit eingreift. Nun gibt es extreme Möglichkeiten, durch die man Mieten, Schulden und Rechnungen nicht zahlen muss. Wie das Gesetz genau lautet und wer alles betroffen ist, erfahrt ihr in diesem Video.

Verbraucher sollen Politiker, Beamte in die Haftung nehmen: Da die Entscheidungen der Politiker/innen, der Behörde eigenmächtig in ihre Existenz eingreift und damit ihr Überleben gefährdet, werden von diesen auch ihre Verluste übernommen. Da das Kurzarbeitergeld weniger ist als ihre übliche Gehaltsauszahlung, kürzen Sie alle ihre Verpflichtungen um diesen prozentualen Differenzbetrag. Weisen Sie zum Beispiel Ihren Vermieter, oder wo sie auch immer ihre Verpflichtungen haben, auf die weitere Kostenübernahme der Bundesregierung, b.z.w. ihrer Kommune, ihrer Behörde, ihres Landkreises hin. Verantwortlich dafür zeichnen grundsätzlich der Leiter des Finanzamtes, der Landrat/rätinnen, der  Bürgermeister/in sowie der Oberbürgermeister/in der jeweils übergeordneten Stadt oder der Gemeinde. Lassen Sie sich nicht mit Floskeln abspeisen. Melden Sie der RRRedaktion alle Fälle, wenn sich die Behörde mit dubiosen ausreden quer stellt, wir geben es an höherer, internationaler Stelle weiter.

Steuererleichterungen wegen Corona-Krise: Der BdSt informiert. Das können Sie jetzt tun! Die Corona-Pandemie hat die Welt fest im Griff. Um Unternehmen zu entlasten, hat der Bund der Steuerzahler Erleichterungen im Steuerrecht gefordert. Einige der Forderungen hat die Bundesregierung in ihrem ersten Maßnahmenpaket bereits aufgenommen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie in Deutschland abzufedern. Wir sagen aber: In einem zweiten Schritt müssen jetzt weitere Schritte folgen! Vor allem Solo-Selbstständige und kleine Mittelständler brauchen ein weiteres Entgegenkommen der Politik. Durch die Corona-Krise rücken Fragen zu Steuern, Kurzarbeitergeld, Kfw-Krediten oder dem Vertrags- und Arbeitsrecht in den Fokus. Fast täglich gibt es neue Meldungen, Updates und Hinweise von Behörden. Wir klären auf und bündeln die aktuellsten Infos für Sie. Was Sie jetzt wissen müssen, was Sie jetzt tun können und was der Bund der Steuerzahler an weiteren Maßnahmen fordert, erfahren Sie stets aktuell in unseren Ticker-Meldungen. Was Sie jetzt tun können, finden Sie hier. (inklusive Musterbriefe). Weiterlesen.

Zahlt der Arbeitgeber bei Corona-Quarantäne? Meetings und Messen werden abgesagt, Kindergärten und Schulen werden geschlossen und Arbeitsplätze bleiben leer. Das Corona-Virus hat unseren Alltag erreicht. Wie sich die rechtliche Situation für Arbeitnehmer im Fall von Quarantäne, Zwangsurlaub und geschlossenen Kindergärten gestaltet, erklärt Prof. Dr. Simon A. Fischer, Studiengangsleiter Wirtschaftsrecht an der SRH Fernhochschule – The Mobile University. Haben Sie sich auch schon gefragt welche Rechte Arbeitnehmer im Fall einer Corona-Quarantäne haben? Rechtsexperte Prof. Dr. Simon A. Fischer von der SRH Fernhochschule hat die wichtigsten Informationen für Sie zusammengetragen:

Krankschreibung und Krankengeld: Wer zahlt das Gehalt im Krankheitsfall? Im ersten Schritt gilt bei einer Erkrankung infolge einer Corona-Infektion dasselbe wie bei anderen Krankheitsfällen: Man meldet sich beim Arbeitgeber unverzüglich krank und lässt sich vom Arzt krankschreiben. Dann zahlt der Arbeitgeber für maximal sechs Wochen das Gehalt in voller Höhe weiter. Innerhalb dieses Zeitraums wird man in der Regel wieder gesund. Sollte das nicht der Fall sein, zahlt die Krankenkasse im Anschluss das sogenannte Krankengeld.

Quarantäne: Homeoffice oder Entschädigungsleistungen. Sollte es sich um eine staatlich angeordnete Quarantäne handeln und dem Arbeitnehmer dadurch die Ausübung seines Berufs für eine bestimmte Zeit untersagt werden, dann merkt der Arbeitnehmer kaum einen Unterschied zur oben beschriebenen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Denn nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG) erhält der Arbeitnehmer sechs Wochen lang eine Entschädigungsleistung gezahlt, die der Höhe des Verdienstausfalls entspricht. Dies gilt natürlich nur, wenn er tatsächlich nicht arbeiten darf und einen Verdienstausfall hat. Bei Arbeitnehmern, die im Homeoffice arbeiten können, greift die Entschädigungsleistung nicht. Im wohl unwahrscheinlichen Fall, dass die Quarantäne länger als sechs Wochen dauert, würde ab der siebten Woche eine Entschädigung gezahlt, die den Leistungen des Krankengeldes entspricht.

Tipp für Arbeitgeber und Selbständige: Entschädigungsleistung kann rückerstattet werden. Die Entschädigungsleistung zahlt der Arbeitgeber. Die Beträge kann er sich jedoch später vom Staat erstatten lassen. Hier ist es für den Arbeitgeber wichtig, dass er die dreimonatige Antragsfrist nicht versäumt. Und noch ein Hinweis: Die Entschädigung gibt es auch für Selbständige.

Verhalten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Falle einer Infektion: Wenn kein Quarantänefall vorliegt, sollte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber  in jedem Fall unverzüglich über die Infektion informieren. Denn der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter und somit auch für die nicht infizierten Kollegen. Arbeitgeber können in diesem Fall eine Tätigkeit im Homeoffice anweisen oder, sollte dies nicht möglich sein, den infizierten Arbeitnehmer freistellen.

Zwangsurlaub: Was passiert, wenn der Betrieb schließt oder Arbeitnehmer freigestellt werden? Wenn der Arbeitgeber sich entscheidet, seine Arbeitnehmer nicht arbeiten zu lassen, muss er trotzdem weiter das Gehalt bezahlen. Seinen Urlaub muss man dafür nicht opfern. Hier liegt ein Fall des sogenannten Annahmeverzugs vor (vgl. § 615 BGB).

Wenn das eigene Kind erkrankt ist: Wer kümmert sich? Auch hier gilt dasselbe, wie bei anderen Erkrankungen eines Kindes: Wenn das Kind während der Krankheitsphase der Beaufsichtigung und Betreuung bedarf, muss sich ein Elternteil dies vom Arzt attestieren lassen. Dieses Attest wird umgangssprachlich auch „Kindkrankschreibung“ genannt. In diesem Fall springt die Krankenkasse ein und zahlt dem Arbeitnehmer ein Krankengeld (vgl. § 45 SGB V). Anspruch auf dieses Krankengeld hat man jährlich für 10 Tage je Kind, bei Alleinerziehenden sind es 20 Tage je Kind. Bei drei und mehr Kindern sind es maximal 25 Tage im Jahr und bei Alleinerziehenden entsprechend 50 Tage. Für die Dauer dieser „Kindkrankschreibung“ hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung gegenüber seinem Arbeitgeber und darf der Arbeit fernbleiben. Der Arbeitgeber schuldet für diese Zeit der Freistellung natürlich kein Gehalt.

Kindergarten oder Schule bleiben wegen Infektionsverdacht geschlossen – und jetzt? Da das Kind nicht krank ist, greift die „Kindkrankschreibung“ nicht – somit ist Organisationstalent gefragt. Man kann auf ein optimales Umfeld hoffen, in dem zum Beispiel die Großeltern oder andere Familienmitglieder, vielleicht sogar gute Freunde einspringen können. Wo das nicht geht, wird man sich schnell mit dem Arbeitgeber einigen müssen. Vielleicht hat man Glück und er gewährt nicht nur kurzfristig noch nicht verplante Urlaubstage, sondern rundet auch großzügig auf. Einen Anspruch auf bezahlte Freistellung gibt es in diesen Fall leider nicht.

SRH Fernhochschule – The Mobile University. Die staatlich anerkannte SRH Fernhochschule – The Mobile University ist spezialisiert auf berufsbegleitendes Studieren. Als Qualitätsführer im Fernstudium bietet sie seit über 20 Jahren ein flexibles und höchst individuelles Studium parallel zu Beruf, Ausbildung oder Familie. Die persönliche Betreuung und zahlreiche Mobile-Learning-Elementen ermöglichen ein orts- und zeitunabhängiges Studium, das sich optimal in jede spezifische Lebenssituation integrieren lässt. Ihr Studienangebot umfasst 31 Bachelor- und Master-Studiengänge sowie Hochschulzertifikate in den Bereichen Wirtschaft & Management, Psychologie & Gesundheit und Naturwissenschaft & Technologie. Derzeit sind an der Hochschule, die 2019 und 2020 zur beliebtesten Fernhochschule Deutschlands gewählt wurde, über 5.400 Studierende immatrikuliert.

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