Bund der Steuerzahler informiert! Steueränderungen 2021, Kurzarbeitergeld hat seine Tücken und Steuererklärung für Senioren!

Gegen den Steuerberater-Zwang und für die unternehmerische Freiheit: Verbände fordern Reform-des-Steuerberatungsgesetzes. Steuererklärung für Senioren: Auch das in Zeiten der Corona-Krise an viele Arbeitnehmer ausgezahlte Kurzarbeitergeld hat seine Tücken und kann in vielen Fällen zu einer Steuernachzahlung führen. Bund der Steuerzahler – Einladung zum Webinare „Steuererklärung für Senioren“ und Steuerrecht in Corona-Zeiten. Über fünf Millionen Rentner sind verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen. Dies betrifft hauptsächlich die neueren Rentnerjahrgänge. Aber auch so genannte Altrentner können durch die Rentensteigerungen der letzten Jahre oder wenn der Ehepartner verstorben ist, betroffen sein. Wichtig für Senioren ist daher zu wissen, ob eine Steuererklärung abgegeben werden muss oder nicht. Wenn eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss, gibt es eine ganze Reihe von Sonderregelungen und Vergünstigungen, die geltend gemacht werden können. In diesem Vortrag wird daher auf die einzelnen Formulare, die üblicherweise bei der Einkommensteuererklärung ausgefüllt werden müssen, eingegangen:

– Welche Renteneinkünfte müssen wo eingetragen werden?
– Lohnt es sich, die Kapitalerträge zu erklären?
– Welche Ausgaben können abgesetzt werden (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Handwerkerleistungen, Aufwendungen für energetische Sanierungsmaßnahmen)

Beginn des rund einstündigen Online-Seminars ist am 23. Februar 2021 um 16 Uhr.
Unter diesem Link können Sie sich für das Online-Seminar anmelden:

https://attendee.gotowebinar.com/register/6202532421887105037

Viele Vorschriften, häufige Änderungen und zahlreiche Ausnahmeregelungen machen das Steuerrecht kompliziert. Auch das in Zeiten der Corona-Krise an viele Arbeitnehmer ausgezahlte Kurzarbeitergeld hat seine Tücken und kann in vielen Fällen zu einer Steuernachzahlung führen. Der Vortrag richtet sich an alle Steuerzahler, die freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben wollen. Aber auch an Steuerzahler – wie z. B. Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld erhalten haben oder an Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V € – die verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, sich aber mit den Formularen oder der elektronischen Erstellung der Einkommensteuererklärung schwertun.

Welche Formulare gibt es?
Muss ich meine Steuererklärung elektronisch übermitteln?
Welche Unterlagen sollten bereitgehalten werden?
Was kann man absetzen?

Auf diese und weitere Fragen wird im Zuge dieses Online-Seminars ausführlich eingegangen. Beginn des rund einstündigen Online-Seminars mit Frau Dipl. oec. Andrea Schmid-Förster am 16. März 2021 ist um 18 Uhr.

Unter dem folgenden Link können Sie sich zu der Veranstaltung anmelden:

https://attendee.gotowebinar.com/register/9149917376253237006

Bund der Steuerzahler, Baden-Württemberg e.V., Lohengrinstraße 4, 70597 Stuttgart.

Schuldenuhr tickt schneller als 10.000 Euro pro Sekunde – zum ersten Mal in ihrer Geschichte: Deutschlands Schuldenberg wächst im Eiltempo 2021. Das Ergebnis: Die Staatsschulden Deutschlands werden in diesem Jahr voraussichtlich um 216 Milliarden Euro zunehmen – das sind atemberaubende 6.855 Euro pro Sekunde.

Ratgeber „Steueränderungen 2021 und aktuelle Steuertipps“.: Aktuelle Steuertipps und die öffentliche Verschwendung 2020/21! Steuern sparen mit dem Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg. Im Jahr 2021 wird mit dem Abbau des Solidaritätszuschlags begonnen. Das Jahr beginnt mit Entlastungen für viele Steuerzahler. Damit wird endlich eine langjährige Forderung des Bundes der Steuerzahler in Angriff genommen. Welche Steuerzahler davon profitieren und wie hoch die Ersparnisse ausfallen, erfahren sie in dem neuen kostenlosen Ratgeber „Steueränderungen 2021 und aktuelle Steuertipps“ des Bundes der Steuerzahler, der die wichtigsten Neuerungen im Steuerrecht leicht verständlich und anhand vieler Beispiele erläutert. Auch zum Thema Home-Office bietet der Ratgeber wertvolle Tipps. Denn der Gesetzgeber hat die Home-Office-Pauschale eingeführt, die rückwirkend zum Jahr 2020 wirkt. Der Ratgeber verrät, was dabei zu beachten ist. Weitere Themen sind die Verdoppelung der Behindertenpauschalen, die Erhöhung des Grund- und Kinderfreibetrags, des Kindergelds sowie des Ehrenamts- und Übungsleiterpauschbetrags.

Wie bei allen steuerlichen Themen gilt auch in diesen Fällen: Nur wer sich als Steuerzahler umfassend informiert, kann entsprechend handeln und von den Neuerungen profitieren. Denn wer will dem Finanzamt schon unnötig Geld schenken. Der kostenlose Ratgeber „Steueränderungen 2021 und aktuelle Steuertipps“ kann beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V. unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 0 76 77 78 bestellt werden.

Landesgrundsteuergesetz muss entschärft werden! Kleinstbetriebe – Steuererklärung nicht zwingend über ELSTER – Die elektronische Abgabe muss zumutbar sein! Kleinstbetriebe und Solo-Selbstständige müssen keine elektronische Steuererklärung abgeben, wenn ihnen die Übermittlung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Fehlt die Technik und werden nur geringe Einkünfte erzielt, darf das Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Online-Pflicht nicht ablehnen. Das entschied aktuell das höchste deutsche Steuergericht. Selbstständige, die nur geringe Einkünfte erzielen und keine technischem Möglichkeiten für die elektronische Übermittlung der Steuererklärung haben, können auf Antrag ihre Einkommensteuererklärung weiterhin auf den amtlichen Papiervordrucken einreichen, erklärt der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg mit Blick auf ein aktuelles Urteil. Im Grundsatz müssen Steuerzahler, die Gewinneinkünfte erzielen, die Erklärung beim Online-Finanzamt ELSTER einreichen. Im konkreten Streitfall wehrte sich ein Physiotherapeut gerichtlich gegen die Aufforderung des Finanzamtes, seine Steuererklärung auf elektronischem Weg einzureichen. Der Kläger war seit 2006 als Physiotherapeut selbstständig und beschäftigte weder Mitarbeiter noch hatte er Praxis- bzw. Büroräume. Über einen PC verfügte der Selbstständige, hatte aber keinen Internetzugang. Bis zum Streitjahr 2017 erstellte er seine Steuererklärungen und Gewinnermittlungen auf den amtlichen Vordrucken handschriftlich. Für das Jahr 2017 wollte das Finanzamt die handschriftlich ausgefüllten Vordrucke nicht mehr anerkennen. Auch den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe lehnten die Finanzbeamten ab. Zudem setzten sie ein Zwangsgeld von 200 Euro fest. Der Kläger wehrte sich hiergegen und bekam nun vom höchsten deutschen Steuergericht Recht. Die Richter führten an, dass die elektronische Abgabe vom Steuerzahler nur verlangt werden kann, wenn sie ihm wirtschaftlich und persönlich auch zumutbar ist. Dass der Steuerzahler nicht über die notwendige Technik verfügt, genügt allerdings noch nicht. Es muss für ihn ein erheblicher finanzieller Aufwand sein, PC sowie einen Internetanschluss anzuschaffen. Für Selbstständige, die mit ihrer Tätigkeit nur geringe Einkünfte erzielen, wie der Kläger, der im Streitjahr rund 14.000 Euro erwirtschaftete, stellt die Anschaffung der Technik einen großen finanziellen Aufwand dar, so das Urteil (Az.: VIII R 29/19). Bereits in dem früheren Fall eines Steuerberaters hatte der Bundesfinanzhof ähnlich entschieden (VIII R 29/17). Betroffene, denen das Finanzamt trotz fehlender Technik und geringen Einkünften den Antrag auf die Befreiung von der Online-Pflicht ablehnt, können sich auf das steuerzahlerfreundliche Urteil berufen. Dazu sollten sie gegen die Entscheidung des Finanzamtes Einspruch einlegen und zur Begründung die Aktenzeichen nennen, rät der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg.

Höhere Steuereinnahmen zur Schuldenreduzierung nutzen: Das funktioniert, trotz eines Blackouts, nur nicht in Ravensburg, da bleibt der Größenwahn und die Steuergeldverschwendung im Grünen-CDU Amt mit einer Maßlosigkeit bestehen. Bund der Steuerzahler warnt vor zusätzlichen Ausgabewünschen. Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg fordert den Landtag dazu auf, mit Argusaugen darauf zu achten, dass die jüngst prognostizierten Steuermehreinnahmen des Landes nicht zu erhöhten Ausgaben führen. „Die Kassen werden voller als im Haushalt geplant. Das kann zu neuen Ausgabewünschen verleiten. Zusätzliche Ausgaben wären aber eine weitere Hypothek auf die Zukunft“, meint der Vorsitzende des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg Bilaniuk. Laut der Regionalisierung der November-Steuerschätzung werden die Steuereinnahmen in Baden-Württemberg allein in diesem Jahr um 541 Millionen Euro höher liegen als im Nachtragshaushalt veranschlagt. Der daraus resultierende Handlungsspielraum sollte nach Auffassung des Bundes der Steuerzahler dazu genutzt werden, um die Neuverschuldung zu reduzieren. Damit würden zukünftige Generationen entlastet. Die Steuerschätzung lässt außerdem Zweifel aufkommen, ob das im Nachtragshaushalt beschlossene Konjunkturpaket wirklich notwendig ist. Bereits im kommenden Jahr wird Baden-Württemberg wieder annähernd die Einnahmen des Jahres 2019 erreichen. Eine dauerhafte Eintrübung der Steuereinnahmen ist nicht zu erwarten. Für den Bund der Steuerzahler ist außerdem klar, dass mit der jüngsten Steuerschätzung alle Diskussionen um eine Anhebung der Grunderwerbsteuer obsolet sind. Immer wieder wird der Gedanke ins Spiel gebracht, dass nach der Landtagswahl die Grunderwerbsteuer angehoben werden könnte. Dazu besteht nach der jüngsten Steuerschätzung keinerlei Anlass, betont der Bund der Steuerzahler.

Bund der Steuerzahler warnt vor Mehrbelastungen und hat verfassungsrechtliche Bedenken! Bund der Steuerzahler kritisiert, dass Corona-Schulden gar nicht abgebaut werden sollen, man hofft auf eine baldige Inflation und auf das schnelle Ende des Euros. Das Schuldenmachen der öffentlichen Haushalte im Corona-Jahr 2020 wird immer bedenklicher! Nachdem mehrere Bundesländer weitere Nachtragshaushalte mit steigender Neuverschuldung beschlossen haben oder in Kürze beschließen werden, passt der Bund der Steuerzahler (BdSt) die Schuldenuhr Deutschlands der neuen Finanzlage an: Das Markenzeichen des Verbands tickt so schnell wie nie zuvor im Krisen-Modus. „Dass Bund und Länder die Not-Option der Schuldenbremse in der Krise gewählt haben, ist nachvollziehbar. Weiterlesen.

Landesgrundsteuergesetz: Ohne Nachbesserung wird das Gesetz vor das Bundesverfassungsgericht gebracht. Nach Auffassung des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg beginnt mit der heutigen Verabschiedung der Landesgrundsteuer durch den Landtag von Baden-Württemberg die Phase der Nachbesserung. „Wir setzen darauf, dass in den nächsten Monaten in der Politik die Erkenntnis reift, dass das Landesgrundsteuergesetz an vielen Stellen nachgebessert werden muss, um die Verwerfungen für die Bürger im Land gering zu halten. Auch auf verfassungsrechtliche Bedenken sollte reagiert werden“, sagte der Vorsitzende des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg Bilaniuk.

Ein Hauptproblem besteht darin, dass die von den Gutachterausschüssen festgelegten Bodenrichtwerte auf das gesamte Grundstück angewendet werden sollen. Oftmals können aber die Grundstücke nicht umfassend bebaut werden, z.B. weil baurechtliche oder umweltschutzrechtliche Vorgaben dagegensprechen. Notwendig wäre daher eine Differenzierung der Bewertung in bebaubare und nicht bebaubare Teile eines Grundstücks. Zudem sollte Bürgern die Möglichkeit eröffnet werden, den Bodenrichtwert für das individuelle Grundstück juristisch anzugreifen, z. B. durch ein Wertgutachten zu einem Grundstück.

Ein von Professor Dr. Gregor Kirchhof erstelltes verfassungsrechtliches Gutachten kommt zu dem klaren Ergebnis, dass aus den genannten und weiteren Gründen die Landesgrundsteuer in der nun beschlossenen Form verfassungswidrig ist. Falls das Gesetz in der kommenden Legislaturperiode nicht nachgebessert wird, wird der Bund der Steuerzahler mit einem Musterverfahren gegen das Landesgrundsteuergesetz vorgehen.

Der Bund der Steuerzahler regt u.a. als Nachbesserung einen zusätzlichen Abschlag auf den Grundstückswert von Ein- und Zweifamilienhäusern an, deren Bewohner aller Voraussicht nach finanziell am stärksten von diesem Gesetz betroffen werden. Gerade mit Blick auf die ältere Bevölkerung sollte zudem den Bürgern die Möglichkeit eröffnet werden, die notwendigen Angaben zur Erhebung der Grundsteuer in Papierform und nicht elektronisch einzureichen. Außerdem sollte das Finanzministerium dazu aufgefordert werden, für jede Kommune im Land denjenigen Hebesatz zu veröffentlichen, der bei Anwendung des neuen Grundsteuerrechts für Aufkommensneutralität in der Kommune sorgen würde.

Landesgrundsteuer – Dringender Verbesserungsbedarf: Derzeit wird der Gesetzentwurf für die Landesgrundsteuer im Landtag beraten. Der Bund der Steuerzahler appelliert an die Landtagsabgeordneten dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung nicht zuzustimmen. Der Bund der Steuerzahler befürchtet, dass durch diesen Gesetzentwurf das Wohnen für viele Bürger weiter verteuert wird. Zwar wurde in der Diskussion um die Reform der Grundsteuer immer wieder die Absicht bekundet, eine aufkommensneutrale Lösung anzustreben, dies kann aber nur gelingen, wenn die Gemeinden bei der Festlegung der neuen Hebesätze ab 2025 mitmachen. Das war schon vor der Corona-Krise eher ein Wunschdenken und dürfte jetzt, mit den langwierigen Folgen dieser Krise kaum noch eingehalten werden. Es steht zu befürchten, dass es bei der Reform der Grundsteuer zahlreiche Verlierer geben wird. Insbesondere Bewohner von Ein- und Zweifamilienhäusern müssen in vielen Fällen mit einer höheren Belastung durch die neue Grundsteuer rechnen.

Der Gesetzgeber begründet die Einführung einer Bodenwertsteuer damit, dass das effiziente Ausnutzen der Grundstücksfläche begünstigt werden soll. Dabei wird aus Sicht des Bundes der Steuerzahler verkannt, dass die Bebauungspläne der Kommunen eine beliebig große Bebauung durch den Grundstückseigentümer gar nicht zulassen. Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung von Steuergesetzen gibt es den Grundsatz: Gleiches muss gleich und Ungleiches muss ungleich besteuert werden. Diese Vorgabe dürfte die Bodenwert-Grundsteuer verletzen, da für unbebaute und vergleichbare bebaute Grundstücke die Grundsteuerlast gleich hoch ist. Gleiches gilt auch für gleichgroße Grundstücke mit unterschiedlich großen und werthaltigen Gebäuden. Auch hier wäre die Höhe der Grundsteuer gleich, obwohl es sich um unterschiedliche Immobilien handelt. Aus diesem Grund hat der Bund der Steuerzahler ein Gutachten in Auftrag gegeben, das das geplante Landesgrundsteuergesetz auf seine Verfassungsfestigkeit hin überprüfen soll. Die ausführliche Stellungnahme des Bundes der Steuerzahler zum Gesetzentwurf des Landesgrundsteuergesetzes finden Sie hier.

Das 48. Schwarzbuch des Bundes der Steuerzahler: Nach wie vor werden in Deutschland Steuergelder nicht immer wirtschaftlich verwendet. Dies belegt das 48. Schwarzbuch des Bundes der Steuerzahler. Darin wird in 100 exemplarischen Fällen der sorglose Umgang mit dem Geld der Steuerzahler dokumentiert. Baden-Württemberg ist in diesem Jahr online und in der Printversion mit neun Beispielen vertreten. Auch in Ravensburg werden Steuergelder verschwendet: Escher Steg, Fahrradparkhaus, Zinsspekulationen, Fehlentscheidungen bei der Stadtsanierung und so weiter, die Liste ist lang. Jetzt kommt noch der Größenwahn hinzu: Trotz Corona-Zeiten und steigenden Pleiten, wird ein Millionen-Projekt, ein Schussenstrand, mit „Surfen auf der Schussen“ geplant. Der Grüne-CDU Nachahmungstrieb einiger politischen Schreibtischtäter, so wie es der Königs-Pudel in München macht. Und Weingarten ist immer gerne mit dabei.

Aalen: Stadt bezuschusst Festival – nachträglich
Eningen: Die Tücken der Digitalisierung
Geislingen an der Steige: Energetische Sanierung geht gründlich schief
Gottenheim: Zu schmaler Radweg
Ladenburg: Es gibt sie noch – die „So-da-Brücke“
Lauchheim: Schotter für Schotter
Stuttgart: 11 Fahrradzählstellen – mehr als eine halbe Million Euro
Ulm: Turmbau mit Tücken
Weingarten: In Weingarten gehen die Kosten durch die Decke

Das Schwarzbuch „Die öffentliche Verschwendung 2020/21“ kann beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V. unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 0 76 77 78 kostenlos bestellt werden.

Bund der Steuerzahler
Baden-Württemberg e.V.
Lohengrinstraße 4
70597 Stuttgart

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