Die Düsseldorfer Unterhalts- Tabelle ist kein Gesetz. Gibt es wirklich erhebliche Neuerungen bei der Düsseldorfer Tabelle?

50 Jahre Teilverzicht auf Kindesunterhalt: 50 Jahre Düsseldorfer Tabelle, 50 Jahre verordneter Unterhaltsverzicht. Ein Gesetz, was kein Gesetz ist! Die Medien schreiben über die Düsseldorfer Tabelle von Gesetze und Urteile, die aber keine sind! 50 Jahre Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. (Richterin Marianne Breithaupt – ISBN 978-3-8329-7351-3) Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Kopf auf die Beine gestellt! Andere melden uns, endlich wird die erste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle so viel Einkommen zugrundegelegt, dass der geforderte Mindestunterhalt auch gezahlt werden kann. – Es ändern sich die Zahlbeträge und der Bedarfskontrollbetrag. Im Vergleich zu 2017 werden Alimentenzahler/Innen leicht entlastet.

Die veränderte Düsseldorfer Tabelle schreibt ab 1.1.2018 neue Unterhaltssätze fest. Die Unterhaltsätze sinken moderat – siehe Tabelle als Anlage. Die unterste Einkommensgruppe – „bis 1500 EURO“ – wurde gestrichen. Die Einkommensgruppe 1 beginnt bei 1900 EURO, wurde also um 400 EURO angehoben. Mit diesem bereinigten Nettoeinkommen ist es dem Unterhaltspflichtigen jetzt möglich den entsprechenden Mindestunterhalt der dritten Altersstufe für zwei Kinder zu zahlen, was bisher faktisch nicht der Fall war. Der notwendige Eigenbedarf bleibt weiterhin bei 1080 Euro für Erwerbstätige, 880 EURO für Nichterwerbstätige. Die Unterhaltsbeträge der jungen Erwachsenen ab 18 Jahren blieben gleich. „Wir begrüßen die Anpassungen grundsätzlich. Die Düsseldorfer Tabelle wurde vom Kopf auf die Füße gestellt. Wir kritisieren, dass der notwendige Eigenbedarf der Unterhaltspflichtigen seit vier Jahren nicht angehoben wurde“, kritisiert ISUV-Pressesprecher Josef Linsler.

Hintergründe – gut zu wissen: Entscheidend für Alimentenzahler/Innen sind die Zahlbeträge, d. h. die Beträge der Düsseldorfer Tabelle minus hälftiges Kindergeld. Im Vergleich zu 2017 ergeben sich Unterschiede beim Mindestunterhalt: in 2017 in den Altersstufen 264 – 317 – 387 EURO, jetzt entsprechend 251 – 301 – 370 EURO. Beachtlich ist auch, dass der sogenannte „Bedarfskontrollbetrag“ angehoben wurde. „Wir werten das als ein Signal, dass ein den Mindestunterhalt übersteigender Bedarf erst besteht, wenn der angemessene Eigenbedarf des bzw. der Alimentenzahlerin gesichert ist. Ist dies nicht der Fall, kann nie mehr als der Mindestunterhalt gefordert werden“, hebt Pressesprecher Josef Linsler hervor. Kindesunterhalt trägt in den unteren Einkommensgruppen wesentlich zum Haushaltseinkommen bei. Insofern wird verständlich, warum so heftig um den vollen Kindesunterhalt gestritten wird. Zwei Drittel der Unterhaltspflichtigen können nicht mehr Unterhalt zahlen als in der ersten Einkommensgruppe gefordert wird. Wer 2000 EURO bereinigtes Nettoeinkommen hat, muss 3230 EURO brutto verdienen. Dies wird oft nicht beachtet.

Neuerungen beim Kindesunterhalt: SUV – Kompetenz im Familienrecht seit über 40 Jahren. Der ISUV vertritt als größte deutsche und überparteiliche Solidargemeinschaft die Interessen von Bürgern, die von Trennung, Scheidung und den damit zusammenhängenden Fragen und Problemen betroffen sind. ISUV ist unabhängig, bundesweit organisiert und als gemeinnützige Organisation anerkannt.

Kontakt:  ISUV-Bundesgeschäftsstelle, Postfach 210107, 90119 Nürnberg, Tel. 0911/55 04 78, – info@isuv.de – ISUV-Vorsitzender RA Ralph Gurk, Ludwigstr. 23, 97070 Würzburg, 0931/45 25 940, r.gurk@isuv.de  – ISUV-Pressesprecher, Josef Linsler, Moltkestraße 22a, 97318 Kitzingen, Tel. 09321/9279671 – j.linsler@isuv.de

Kindesunterhalt – magisches Dreieck: Die Kindesunterhaltsbeträge ändern sich am 1.1.2018. Wir antworten auf die Frage, die uns jetzt sowohl Unterhaltsberechtigte wie Unterhaltspflichtige häufig stellen: „Wie soll ich mich ab 1. Januar 2018 verhalten?“- Der Kindesunterhalt ist die wichtigste Form des Unterhalts nach Trennung und Scheidung. Er steht im Fadenkreuz von Bedarf der Kinder – Bedarf des Unterhaltspflichtigen – Haushaltseinkommen des Unterhaltsberechtigten

„Wie soll ich mich ab 1. Januar 2018 verhalten?“ Diese Frage stellen sich jetzt viele Unterhaltspflichtige, denn ab 1. Januar 2018 gilt die geupdatete Düsseldorfer Tabelle. Sie weist für manche Unterhaltspflichtige ein kleines Plus aus. Sie fragen sich, wie sie dieses Plus geltend machen können, einfach weniger zahlen? „Davon raten wir ausdrücklich ab. Wie vorzugehen ist, ergibt sich einmal aus dem jeweiligen Einzelfall. Dann empfehlen wir in jedem Fall eine abgestufte strukturierte Vorgehensweise“, betont ISUV-Kontaktanwalt Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht.

Zuerst sollte jeder Unterhaltsverpflichtete einmal prüfen, ob sein Einkommen im Vergleich zum Jahr davor gleichgeblieben, gestiegen oder weniger geworden ist. Ein Blick in die Tabelle der Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle, der Vergleich der Einkommensgruppen und der entsprechenden Zahlbeträge von 2017 und 2018 ergibt einen grundlegenden Aufschluss, ob man überhaupt weitere Schritte unternehmen – oder besser stillhalten soll.

Nur wenn das Einkommen gleichgeblieben oder gar rückläufig war, sollten Unterhaltspflichtige weitere Schritte einleiten. Zuerst sollten Sie den Unterhaltsberechtigten kontaktieren und auf die veränderten Zahlbeträge hinweisen. Ein großer Teil der Unterhaltsberechtigten wird der Aktualisierung zustimmen. „Wir machen immer wieder die Erfahrung, wenn zwischen den Ehe-maligen der Gesprächsfaden nicht gerissen ist, lassen sich nahezu alle Fragen nach der Scheidung einvernehmlich regeln“, stellt ISUV-Pressesprecher Josef Linsler fest. Die Vereinbarung zwischen den Ehe-maligen sollte schriftlich erfolgen. Darin wird festgehalten, dass der Unterhaltsberechtigte auf die festgeschriebenen Unterhaltsbeträge verzichtet.

Reagiert der Unterhaltsberechtigte nicht, dann muss der Unterhaltspflichtige – schriftlich und mit Fristsetzung eine Abänderungsforderung an ihn oder das Jugendamt stellen. Diese Forderung muss dann an das Jugendamt gerichtet sein, wenn der Unterhaltspflichtige eine Zahlungsverpflichtung dort unterzeichnet haben. Darin wird die aktuelle Anpassung des Kindesunterhalts mitgeteilt und die Zustimmung zur Abänderung unter Verzicht auf höhere Ansprüche, die sich aus dem bestehenden Unterhaltstitel ergeben, verlangt. Ein Anwalt muss dafür nicht eingeschaltet werden.

Reagiert der Unterhaltsberechtigte auch hierauf nicht, bleibt dem Unterhaltspflichtigen nur der Weg zum Familiengericht um über die Abänderungsklage  an „sein Recht“ zu gelangen. Die Klage ist ausreichend damit begründet, dass die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle verändert wurden und sich entsprechend die Unterhaltsbeträge geändert haben. „Es bleibt im Übrigen zu hoffen, dass die Gerichte dann auch im Sinne der Alimentenzahler/Innen entscheiden“, stellt Pressesprecher Linsler fest. Die Abänderungsklage muss von einem Anwalt beim Familiengericht eingereicht werden.

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