Justiz Recht oder Unrecht? Mobilfunkstrahlen und ihre Gefahren! Setzte in der Schweiz das Bundesgericht den Kaffeesatzlesen, der Wahrsagerei, bei den Abnahmemessungen an Mobilfunksendern endlich ein Ende?

GigaherzAn Orten empfindlicher Nutzung, das heisst, dort wo sich Menschen länger als 2.2 Stunden täglich aufhalten, müssen die in den Baugesuchen von den Mobilfunkbetreibern vorausberechneten Feldstärken anlässlich von sogenannten amtlichen  Abnahmemessungen bestätigt werden, wenn die Vorausberechnung mehr als 80% des erlaubten Strahlungswertes beträgt. Dieses Verfahren sollte der allgemeinen Volksberuhigung dienen, was es anfänglich auch tat. Bis eines Tages bei Gigaherz unter Beilage von Beweismitteln publiziert wurde, dass das angewandte Messverfahren lediglich eine Genauigkeit von ±45% aufwies. Vorgeschichte gigaherz Was macht Deutschland und der Landkreis Ravensburg (BaWü)? Spenden: Man hält für die schwarz, grauen Kassen die Hand auf?  Hochspannung
Gigaherz26 Jahre lang gegen eine (Beton) Mauer geredet: Seit dem Jahr 2007 stand deshalb in jeder der ca. 300 Baueinsprachen gegen Mobilfunksender, bei welcher sich die Verfasser bei der Fachstelle nichtionisierende Strahlung von Gigaherz Rat geholt hatten, sinngemäss Folgendes: „Von der Baubewilligungsbehörde wird eine Erklärung verlangt, wie unter solchen Umständen die Einhaltung der Grenzwerte garantiert werden soll. Nicht eine juristische Erklärung, sondern eine mathematische, weshalb am Gerät abgelesene 4.95V/m mit ev. +42% immer noch die sicheren 4.9999V/m geben sollen. Kann diese Erklärung nicht beigebracht werden, ist die Anlage nicht bewilligungsfähig.“

Die Ausflüchte kommunaler und kantonaler Behörden bis hinauf zu den kantonalen Verwaltungsgerichten waren ebenso vielfältig wie grotesk. Die bernische Baudirektion meinte einst sogar, die Messtechnik habe gewaltige Fortschritte gemacht, neueste Messgeräte seien von ±33% auf ±45% verbessert worden. Die meistgehörte Ausrede war indessen, dass der einzuhaltende Anlagegrenzwert sowieso kein Gefährdungswert darstelle, sondern eine Vorsorge, welche sich lediglich nach der technischen Machbarkeit und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu richten habe. Obschon diese absurde These selbst noch in einem Bundesgerichtsurteil (1C_118/2010) vom 20.Oktober 2010 wortreich gestützt wurde, hat derselbe Gerichtshof nun ganz überraschend eine Kehrtwendung um 180° vollzogen.

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