Presserecht!
Presserecht: Beschlagnahme von Presseerzeugnissen. Die Beschlagnahme ist die vorläufige Sicherstellung von Gegenstände (§ 111 b Strafprozessordnung). Sie kommt in Betracht, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass es im weiteren Verlauf des Verfahrens zu einer à Einziehung kommen wird. Nach § 74 d Absatz 1 Strafgesetzbuch sind Schriften strafbaren Inhalts einzuziehen und unbrauchbar zu machen – und…