Richter/innen und Beamte weigern sich ihre Urteile und Beschlüsse persönlich zu unterschreiben!

Ohne richterliche Unterschrift ist kein Urteil rechtkräftig ist: Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die Schriftformvorschriften findet Sie im § 126 BGB. Das Fernsehen berichtete auch, dass ein Gerichtsurteil vom BGH wegen fehlender Richterschrift ungültig an das verantwortliche Gericht verwiesen wurde!

Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift: (Vgl. z. B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 BVerwGE 81, 32; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Das bedeutet, dass ohne Unterschrift nichts rechtkräftig ist! Unterschriften unter Urteilen wie “gez. Müller, Justizangestellte” und dazu ein unlesbarer Krakel oder auf richterliche Anordnung sind in echten Rechtsstaaten rechtsunwirksam, weil Müller auch der Hausmeister als Justizangestellter sein kann und nicht nachvollzogen werden kann, wer das Urteil tatsächlich erlassen hat!

Solche Urteilsentwürfe oder Scheinurteile werden auch von unwissenden Polizisten und Gerichtsvollziehern trotzdem vollstreckt und dass obwohl für Richter die Schriftformerfordernisse in noch verschärfter Form gelten: Gemäß § 275 (2) StPO ist ein Urteil oder Beschluss vom mitwirkenden bzw. verantwortlichem Richter zu unterschreiben. Im Zivilrecht gilt alternativ der § 315 ZPO. Siehe auch die nicht unterschriebenen Skandalurteile unter Justizskandal und unter Ravensburg -Skandale.

Die kommentierte Fassung der Prozessordnung sagt eindeutig: Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, dass über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muss nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht. (vgl. RGZ 159,25,26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6 & 65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)

Drucken Sie sich diesen Text aus und drücken ihn genau dem in die Hand, der zum Beispiel pfänden will, ebenso all seinen willfährigen Helfern und Richtern.

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