Die Banken-Habgier der Gebühren und der Wucherzinsen, auch in Ravensburg- und Weingarten (BaWü)

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Nacherstellung eines Kontoauszugs darf nicht 15 Euro kosten: Bundesgerichtshof kippt überhöhte Commerzbank-Gebühr. Siehe auch den Commerzbank-Existenzgründer-Betrugs und Justiz Skandal, (Nellen)/Blessing/(Strohmann), Grewe, Scharpf, Praster, (Dr. Steinle/Horz) Dörr, Heister, in Ravensburg (BaWü). Eine Bank darf nicht per se 15 Euro für die Nacherstellung eines Kontoauszugs verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Commerzbank entschieden.

Der vzbv hatte kritisiert, dass die Gebühr die Kosten der Bank weit übersteige und den Kunden unangemessen benachteilige. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass Banken den Preis für ein Duplikat des Kontoauszugs nicht pauschal festlegen dürfen, sondern nach Aufwand differenzieren müssen.

Selbst nach der eigenen Rechnung der Bank war der Preis für den Kontoauszug für mehr als 80 Prozent der betroffenen Kunden deutlich zu hoch. Für Auszüge innerhalb von 6 Monaten entstünden deutlich geringere Kosten, nur nach diesem Zeitraum lägen sie höher. Der BGH führte nun aus, dass es der beklagten Bank zuzumuten sei, die Kosten zu differenzieren. Die gegenwärtige Klausel dürfe nicht aufrechterhalten werden.

Dass das Gericht hier die Höhe für unzulässig erklären konnte, ist auf EU-Regelungen zurückzuführen. Diese erlauben bestimmte Entgelte, geben aber vor, dass sie angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Anbieters ausgerichtet sein müssen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband sieht den Gesetzgeber in der Pflicht, dass Verbraucher, die in Kontoverträgen gebunden sind, auch in anderen Fällen nicht durch unangemessen hohe Nebenentgelte belastet werden dürfen. Die aktuell anstehende Überarbeitung der Zahlungsdienste-Richtlinie und die Umsetzung der vergangene Woche vom Europäischen Parlament verabschiedeten Zahlungskonto-Richtlinie bieten dazu die Möglichkeit. Um sicherzustellen, dass die berechneten Kosten wirklich angemessen sind, müssen die Institute im Zweifel auch Rechenschaft über ihre Kosten ablegen können, fordert der vzbv.

Der vzbv fordert die Commerzbank auf, die betroffenen Verbraucher unbürokratisch zu entschädigen. Rechtsrat erteilen die Verbraucherzentralen. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2013, Az. XI ZR 66/13

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