Bund der Steuerzahler begrüßt entsprechende Pläne der Landes-CDU! Jetzt Farbe bekennen und Grunderwerbsteuer senken! Achtung bei Dienstwagen für Minijobber-Ehegatten!
Länderspezifische Grundsteuer: Die diebische Elstern sitzen im Amt, der Raubritter ist der Staat! Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg appelliert daher an die CDU, bei ihrem Landesparteitag für eine regionalisierte Grundsteuer zu stimmen und sich im Folgenden auch im Gesetzgebungsverfahren weiter für das Flächenmodell einzusetzen. Nach Presseberichten hat sich der Landesvorstand der CDU Baden-Württemberg dafür ausgesprochen, die notwendig gewordene Grundsteuerreform den Ländern zu überlassen. Diesen Vorstoß begrüßt der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg. Die Länder hätten so die Möglichkeit auf regionale Besonderheiten einzugehen, eine Zielrichtung des Föderalismus. Der CDU-Parteivorstand trägt damit nicht zuletzt Vorschlägen aus der Wissenschaft Rechnung, den Ländern die Gesetzgebungshoheit für die Grundsteuer zurückzugeben. Es ist nämlich verfassungsrechtlich durchaus umstritten, ob und in welcher Form der Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer hat.
Das Aufkommen der Grundsteuer steht den Kommunen zu, so könnte der Landesgesetzgeber am besten den regionalen Gegebenheiten in Baden-Württemberg Rechnung tragen. Damit könnte das Land Mehrbelastungen für die Steuerzahler im Südwesten verhindern. Gerade in Baden-Württemberg hat der Mangel an bezahlbarem Wohnraum zu enormen Preissteigerungen bei Grund und Boden geführt. Es steht daher zu befürchten, dass die bisher im Raum stehende bundesweit einheitliche Grundsteuerreform, die sich an Mieten und aktuellen Bodenwerten orientiert, das Wohnen im Südwesten weiter verteuern wird.
Eine länderspezifische Reform der Grundsteuer würde es dem Land zudem ermöglichen, ein Bewertungsverfahren zu wählen, das einfacher umzusetzen ist. Der Bund der Steuerzahler hält nach wie vor das wertunabhängige Flächenmodell als am besten geeignet, um Mehrbelastungen der Bürger zu verhindern. Das Flächenmodell ist einfach und transparent, da es an vorliegende physikalische Größen, wie Grundstücksfläche und Wohnfläche, anknüpft. Das würde das Konfliktpotential zwischen Steuerzahler und Verwaltung reduzieren. Das von Bundesfinanzminister Scholz derzeit favorisierte wertbasierte Modell ist hingegen sehr verwaltungsaufwändig, da es über die erstmalige Neubewertung hinaus regelmäßige Bewertungsanpassungen vorsieht. Damit sind bei einer wertbasierten Grundsteuer „heimliche“ Steuererhöhungen durch eine automatische Erhöhung der Bemessungsgrundlage über steigende Grundstückspreise impliziert. Bei einer wertunabhängigen Grundsteuer hingegen ist eine Erhöhung der Grundsteuer nur möglich, wenn das Gesetz geändert wird oder die Hebesätze angehoben werden. Beides setzt demokratische Entscheidungsprozesse voraus.
Steuerzahlerbund fordert Abgeordnete auf Gesetzentwurf zuzustimmen: Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg fordert die Landtagsabgeordneten auf, dem Gesetzentwurf der baden-württembergischen FDP zur Senkung der Grunderwerbsteuer zuzustimmen, der am morgigen Donnerstag im Landtag beraten wird. Dies wäre ein wichtiger Beitrag für die Schaffung bezahlbaren Wohnraums und entspricht dem Willen der Mehrheit der im Landtag vertretenen Parteien.
So hat sich die SPD im Land für Steuererleichterungen beim Ersterwerb von Wohneigentum ausgesprochen. CDU, FDP und AFD fordern eine Rückkehr zu einem Steuersatz von 3,5 Prozent. „Wer den Mund spitzt, muss auch pfeifen.“ sagte der Vorsitzende des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg Bilaniuk und forderte die Landtagsabgeordneten auf, zu ihren Überzeugungen zu stehen und dem Gesetzentwurf der FDP zuzustimmen.
Dass die Grunderwerbsteuer zu einer immer größeren Belastung wird, zeigen aktuelle Zahlen aus dem Statistischen Landesamt. Demnach sind die Gewerbesteuereinnahmen in Baden-Württemberg von 2017 auf 2018 um fast 10 Prozent gestiegen. In einzelnen Stadt- und Landkreisen belaufen sich die Zuwächse auf über 40 Prozent. „Steigende Immobilienpreise bedeuten eine höhere Grunderwerbsteuer und führen zu einer stärkeren Belastung der Käufer, z.B. junge Familien“, erinnerte der Steuerzahlerbund. Diese Entwicklung sollte gestoppt werden.
Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg weist auch darauf hin, dass das oft strapazierte Argument des Kita-Ausbaus nicht mehr gilt. Die Grunderwerbsteuer wurde mit dieser Begründung im Jahr 2011 angehoben. Damals verfügte das Land über Steuereinnahmen in Höhe von rund 27 Mrd. Euro. Zwischenzeitlich liegen die Steuereinnahmen des Landes Baden-Württemberg bei rund 40 Mrd. Euro. Es ist also allemal ausreichend Geld da, um den Ausbau der Kleinkindbetreuung zu finanzieren und gleichzeitig den Wohneigentumserwerb zu erleichtern. Im Übrigen sollte nicht vergessen werden, dass durch die Schaffung neuen Wohnraums vermieteter Wohnraum frei wird.
Hinweis: Weitere Details können Sie dem beigefügten Artikel aus der Mitgliederzeitschrift des Bundes der Steuerzahler entnehmen. Grunderwerbsteuersenkung
Mitglied werden: Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V., Lohengrinstr. 4, 70597 Stuttgart
Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg informiert: Achtung bei Dienstwagen für Minijobber-Ehegatten! Finanzamt erkennt uneingeschränkte Nutzung nicht an. Bei Dienstwagen für Ehepartner, die auch privat genutzt werden dürfen, schaut das Finanzamt in der Regel genauer hin. Ist das Familienmitglied dann nur als Minijobber beschäftigt, wird es steuerlich eng, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt. Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg erklärt die Details.
Selbstständige, die Ehepartner oder Kinder im Unternehmen beschäftigen, sollten darauf achten, dass die Angehörigen nicht großzügiger behandelt werden als andere Personen. Denn fehlt die sog. Fremdüblichkeit, erkennt das Finanzamt das Arbeitsverhältnis unter Umständen nicht an, so der Bund der Steuerzahler. Die Ausgaben für das Arbeitsverhältnis können dann nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Im konkreten Fall beschäftigte der Ehemann seine Frau als Büro- und Kurierkraft auf Minijob-Basis in seiner Firma. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug neun Stunden, wobei sechs Stunden auf Kurierfahrten entfielen. Ihr Vergütungsanspruch in Höhe von 400 Euro im Monat wurde im Wesentlichen durch die Überlassung eines Dienstwagens zur uneingeschränkten Privatnutzung erfüllt. Der private Nutzungsvorteil wurde nach der sog. 1-Prozent-Methode abgerechnet und entsprechend beim Monatslohn der Ehefrau berücksichtigt. Den Arbeitslohn sowie die Kosten für den Dienstwagen machte der Ehemann als Betriebsausgabe bei seinem Gewerbebetrieb geltend. Das Finanzamt erkannte dies jedoch nicht an. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof nun bestätigte. Der Kläger würde einem familienfremden Minijobber den Pkw nicht uneingeschränkt überlassen, da die Kosten dafür nicht kalkulierbar sind. Denn bei einer lediglich geringfügigen Tätigkeit steige das Risiko des Arbeitgebers, dass sich die Überlassung eines Firmenfahrzeugs für ihn wegen einer nicht abschätzbaren Intensivnutzung durch den Arbeitnehmer nicht mehr wirtschaftlich lohne, begründete das Gericht. Darauf, dass die Ehefrau für die Erledigung ihrer Aufgaben auf die Nutzung eines Pkw angewiesen war, kommt es nicht an (Az.: X R 44-45/17).
Zusammenfassend lässt sich sagen: Je geringer der Arbeitslohn des Arbeitnehmers, desto eher wird eine uneingeschränkte private Pkw-Überlassung vom Finanzamt nicht anerkannt. Wer seinem im Unternehmen beschäftigen Ehepartner dennoch einen Dienstwagen zur Verfügung stellen möchte, sollte auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Pkw-Überlassung achten. Eventuell sollten Nutzungsbeschränkungen für den Dienstwagen auferlegt oder eine Kostenbeteiligung vereinbart werden, rät der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg.
Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung der Privatnutzung von Betriebs-Pkw durch Arbeitnehmer finden Steuerzahler in dem kostenlosen BdSt-Ratgeber Nr. 22, der beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V. unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 0 76 77 78 bestellt werden kann. Mitglied werden: Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V, Lohengrinstraße 4, 70597 Stuttgart.
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