Bund der Steuerzahler mahnt Zurückhaltung an! Ravensburg hält sich nicht daran und wirft mit Geld um sich! Geschenke an Arbeitnehmer: 44-Euro-Freigrenze richtig berechnen!

Wirtschaftliche Betätigung von Kommunen!: (Die kreative CDU Buchhaltung der Ravensburger) Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg fordert von Kommunen Zurückhaltung beim Ausbau der wirtschaftlichen Betätigung und erinnert daran, dass Kommunen nur in engen Grenzen wirtschaftlich tätig werden dürfen. Beispiele aus der jüngeren Vergangenheit deuten darauf hin, dass Kommunen ihre unternehmerischen Tätigkeiten eher ausweiten als einschränken. So machen sie den privaten Unternehmen unfaire Konkurrenz. Der Bund der Steuerzahler fordert daher eine Besinnung auf ordnungspolitische Grundsätze.

Beispiele für kommunales Unternehmertum lässt sich an vielen Stellen beobachten. So bieten kommunale Wohnungsbauunternehmen auch die Wohnungseigentumsverwaltung für Eigentümergemeinschaften an und treten so in Konkurrenz zu den privaten Verwaltern. Ein städtischer Entsorgungsbetrieb bietet Kanalreinigungsarbeiten für private Grundstücke an, obwohl diese Aufgabe von privaten Kanalreinigungsbetrieben durchgeführt werden kann. Eine Abfallgesellschaft, an der ein Landkreis wesentlich beteiligt ist, bietet Hilfe bei Umzügen, Montagearbeiten, Malerarbeiten  sowie bei Gartenarbeiten an. Das alles sind Tätigkeiten, die durch private Betriebe abgedeckt werden können.

Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass nach der Gemeindeordnung in Baden-Württemberg eine Gemeinde nur dann ein wirtschaftliches Unternehmen errichten darf, wenn der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt. Hinzu kommt: Der Unternehmenszweck darf nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt werden. Damit sind der wirtschaftlichen Betätigung der Städte und Gemeinden enge Grenzen gesetzt.

Die Kommunen sind gefordert, diese qualifizierte Subsidiaritätsklausel strikt zu beachten. Andernfalls droht die Gefahr, dass private Unternehmen und damit Steuerzahler vom Markt gedrängt werden, weil sie einen natürlichen Wettbewerbsnachteil gegenüber den kommunalen Betrieben haben. Man denke nur an das Thema Insolvenzrisiko und Kreditkonditionen.

Kommunale Unternehmen führen zudem finanziell ein „Schattendasein“. Sind sie verschuldet, tauchen diese Schulden nicht in der Verschuldung der Kernhaushalte der Kommunen auf, sondern in den ausgelagerten Schulden. Durch die Beteiligung von Kommunen an Unternehmen, die verschuldet sind, wird also die Verschuldung der Gemeinde oder der Stadt regelmäßig unterzeichnet. Die ausgelagerten Schulden der Kommunen in Baden-Württemberg belaufen sich mittlerweile auf 26 Milliarden Euro, während sich die Kernverschuldung auf 6 Milliarden Euro beläuft.

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Geschenke an Arbeitnehmer: 44-Euro-Freigrenze richtig berechnen. Lieferkosten können Steuerfreiheit gefährden. Unternehmen können ihren Angestellten neben dem Arbeitslohn auch Sachprämien zuwenden. Bis zur Grenze von monatlich 44 Euro bleiben Sachzuwendungen insgesamt dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Aber aufgepasst: Darf der Arbeitnehmer sich die Sachprämie nach Hause schicken lassen, stellen Fracht-, Liefer- und Versandkosten einen gesonderten Sachbezug dar, der gegebenenfalls in die 44-Euro-Freigrenze einzubeziehen ist. Auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesfinanzhofs weist der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg hin.

Im konkreten Streitfall durften sich die Arbeitnehmer monatlich über einen Onlinezugang aus der Angebotspalette eines Dienstleisters Sachprämien auswählen und sich diese nach Hause senden lassen. Dafür zahlte der Arbeitgeber pauschal 43,99 Euro an den Dienstleister. Daneben fiel je Bestellung in der Regel eine Versand- und Handlingspauschale in Höhe von 6 Euro an, die der Arbeitgeber ebenfalls übernahm. Nach Ansicht des Finanzamtes war damit die 44-Euro-Freigrenze überschritten, sodass Lohnsteuer anfalle. Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass die Lieferung in die Wohnung des Arbeitnehmers grundsätzlich eine zusätzliche Leistung an den Arbeitnehmer darstellt, die in die 44-Euro-Grenze einzubeziehen ist. Maßstab für die Berechnung ist allerdings der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Endverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren gezahlt wird. Wird der günstigste Einzelhandelspreis im Onlinehandel gefunden und ist der Versand dort als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis enthalten, sind die Kosten für die Lieferung nach Hause bei der Berechnung der Freigrenze von 44 EUR zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 6. Juni 2018, VI R 32/16).

Arbeitgeber, bei denen sich die Mitarbeiter ebenfalls Sachprämien aussuchen dürfen und diese nach Hause geliefert bekommen, sollten also prüfen, ob Sachprämie und Lieferkosten die 44-Euro-Freigrenze überschreiten, empfiehlt der Bund der Steuerzahler. Dabei kommt es nicht auf den Preis an, den ein auf Sachprämien spezialisierter Anbieter pauschal abrechnet, sondern auf den Preis, den ein Endverbraucher für Ware und Lieferung bezahlen würde. Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V. , Lohengrinstraße 4, 70597 Stuttgart

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