Täuschung über die Begleichung von Schuldverhältnissen! Gold Anlage statt Geld Anlage! Stehen uns jetzt goldene Zeiten bevor?

Geld aus dem Nichts: Unser Geldsystem ist am Ende. Die Zinsen werden durch die Zentralbank manipuliert. In der aktuellen Ausgabe von „Das Ganze Bild“ begrüßen wir den Chefökonom von Degussa, Prof. Dr. Thorsten Polleit. Im Gespräch unterhalten sich Beatrix von Storch und Dr. Polleit unter anderem über die Grundlagen unseres Geldsystems – an dem alles hängt – über das aber nur die Wenigsten Bescheid wissen. Eine wesentliche Rolle spielt dabei der Zins, über den in vielen Facetten gesprochen wird. Mit seinen anschaulichen und informativen Formulierungen bringt Dr. Polleit Licht ins Dunkel, da sich das Thema „Geldsystem“ oftmals nur „Eingeweihten“ und „Kundigen“ erschließt. Die Plünderung der Bürger bezeichnet Polleit als unethisch. Mit der aktuellen Ausgabe unseres beliebten YouTube-Formates wollen wir informieren und aufklären. Zum Video gelangen Sie hier.

K.Christodoulou

Widerruf des Rechtsgeschäfts: Jede Rechnung, öffentliche Forderung, Kostenbescheid oder ähnliches sind Benachrichtigungen über einen Kredit. Ebenso wie ein Kreditvertrag oder Darlehnsvertrag, der die genaue Abwicklungsfolge regelt und für die Vertragsparteien verbindlich festlegt. Zur Begleichung einer Schuld dienen alle am Markt erhältlichen, zugänglichen und gesetzlich geregelten Zahlungsmittel und Zahlungsinstrumente. Die Annahme eines Angebotes erzeugt eine Leistungserfüllung der Vertragsparteien, Leistungsgeber/Gläubiger – Leistungsempfänger/Schuldner. Die vertragliche Festlegung einer bestimmten Form von Zahlungsmitteln/Zahlungsinstrumente stellt ein verbotenes Rechtsgeschäft dar und ist nach dem Kreditwesengesetz [§ 1 Abs 1 (3) KWD] untersagt. Auch darf ein Gläubiger keine Begleichungsform fordern, die der Schuldner nicht erfüllen kann. So ist die Forderung nach Begleichung einer Schuld in Form von EURO-Banknoten (Gesetzliche Währung) nicht möglich. Denn es gibt auf der Welt keine öffentlich zugänglichen EURO-BANKNOTEN, sondern außschließlich EURO-Geldscheine, die nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Merkmale einer BANKNOTE (vergl. Art. 75 Wechselgesetz) aufweisen und daher keine Noten sind, sondern sie scheinen nur Geld zu sein was zur Folge hat, daß es sich bei EURO-Gelscheinen nur um Tauschmittel handelt [§ 480 BGB] und um eine Schuld mit Tauschmittel zu begleichen, dafür bedarf es einer gesonderten vertraglichen Regelung. Ohne Vertrag kein Zahlungsanspruch auf Begleichung einer Schuld in Form von EURO-Geldscheinen.

Das Kreditwesengesetz (KWG) ist die Grundlage von Banken und Kreditgebern und damit die Grundlage aller Kredit- und Darlehnsverträgen.

Zahlungsinstrumente nach § 1 Absatz 11 Satz 1, „Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz, KWG) und Schuldtitel“ sind insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen [Bank-Noten, Schuldscheine], Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte. Das bedeutet, daß laut Kreditwesengesetz eine Schuld mit einer Inhaberschuldverschreibung (Sola-Wechsel, Schuldschein, Banknote) und damit ein Darlehn rechtsverbindlich beglichen werden kann.

Eine Annahmeverpflichtung von Geldsurrogaten (Sola-Wechsel, Schuldschein, Banknote) ergibt sich aus dem am 7. Juni 1930 in Genf zustande gekommenen Abkommen über die Vereinheitlichung des Wechselrechts, welches Bestandteil des Bundesrechtes ist und unmittelbar Rechte und Pflichten für die Bewohner des Bundesgebietes erzeugt, also auch für Verwaltungen und Banken (Art. 25 GG).

Ein Schuldner als Kredit- /Darlehnsnehmer darf nach Treu und Glauben [§242  BGB] davon ausgehen, und die Gesetze sprechen hier eine deutliche und zugleich verbindliche Sprache, daß alle Geldsurrogate, die im KWG, im Wechselgesetz und im Genfer Abkommen vom 7. Juni 1930 über die Vereinheitlichung des Wechselrechts aufgeführten Zahlungsinstrumente eine schuldbegleichende Wirkung entfalten. Eine Begleichung eines Kredits, einer Forderung oder eines Darlehns in Form von EURO-Banknoten ist unmöglich, da weltweit keine EURO-Banknote öffentlich zugänglich sind. Eine Banknote muß nach Genfer Abkommen vom 7. Juni 1930 über die Vereinheitlichung des Wechselrechts folgende Angaben aufweisen:

1. die Bezeichnung als Wechsel, Banknote, Schuldschein im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
5. die Unterschrift des Ausstellers.
6. Eine fortlaufende Nummer
EURO-Geldscheinen mangelt es an diesen Angaben und weisen lediglich ein Copyright Zeichen für BCE ECB EZB EKT EKP 2002 auf.

Das Copyrightzeichen (© U+00A9, von englisch copyright) stellt im Urheberrecht ein Symbol zur Kennzeichnung eines bestehenden Schutzes dar. EURO-Geldscheine sind keine Banknoten!

Dazu die Deutschen Bundesbank in Geld und Geldpolitik, Ausgabe Januar 2014 , Seite 22:

[…] Banknoten sind im Euro-Währungsgebiet das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Jeder Gläubiger einer Geldforderung muss vom Schuldner Banknoten in unbegrenztem Umfang als Erfüllung seiner Forderung annehmen, sofern beide nichts anderes vereinbart haben. …“

Geld und Geldpolitik, Ausgabe Januar 2014 , Seite 23: „… Keine Einlösungsverpflichtung in andere Werte
Der Euro ist eine sogenannte Fiatwährung: Die Zentralbanken des Eurosystems sind nicht verpflichtet, den Gegenwert einer vorgelegten Banknote in Gold oder andere Vermögenswerte zu tauschen. …“
Geld und Geldpolitik, Ausgabe Januar 2014 , Seite 56: „… Buchgeld ist Geld, aber kein gesetzliches Zahlungsmittel …“
Geld und Geldpolitik, Ausgabe Januar 2014 , Seite 75: „… Geldschöpfung bezeichnet die Schaffung von Geld. …“
Geld und Geldpolitik, Ausgabe Januar 2014 , Seite 76: „… Geschäftsbanken schaffen Geld durch Kreditvergabe. …“
Geld und Geldpolitik, Ausgabe Januar 2014 , Seite 83: “ … – Die Schaffung von Geld wird als Geldschöpfung bezeichnet. Sowohl die Zentralbank als auch die Geschäftsbanken können Geld schaffen. Buchgeld entsteht in der Regel durch die Vergabe von Krediten. …“

Weiteres über Geldbetrug ergibt sich aus dem Credit River Case/Modern Money Mechanics und Geld aus dem Nichts (Raiffeisenbank Wildenberg eG/VR-Bank Landau, BRD 2013):

Fazit Zahlungsmittel: Im EURO-Raum gibt es derzeit kein gesetzliches Zahlungsmittel. EURO-Geldscheine sind keine Banknoten und mangels Gesetz auch kein gesetzliches Zahlungsmittel. Der Entwurf einer EURO-Währungsverfassung (von 2001) ist ohne rechtliche Bedeutung. Als Zahlungsmittel können daher zur Zeit nur Geldsurrogate (sind im Zahlungsverkehr alle Zahlungsmittel, die nicht zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln gehören) Anwendung finden, bis dieser Notstand behoben ist.

https://de.wikipedia.org/wiki/Zahlungsverkehr
https://de.wikipedia.org/wiki/Zahlungsmittel
https://de.wikipedia.org/wiki/Zahlungsmittel#Gesetzliche_Zahlungsmittel

Besteht eine Bank, Behörde usw.  für ihre fiktiv erschaffenen Kredit / Forderungen zum Ausgleich eine Zahlung in Form von EURO Geldscheinen oder Buchgeld in Form einer Überweisung, so ist das nicht möglich, weil diese keine Zahlungsmittel sind und auch keine gesetzlichen Regelungen aufweisen. Euro-Geldscheine sind Tauschobjekte [§ 480 BGB] und für ein solches privatrechtliches Tauschobjekt bedarf es einer vertraglichen Übereinkunft. Ohne Vertrag kein Zahlungsanspruch in EURO-Geldscheinen. Ein Schuldner kann sich zur Begleichung seiner Kredite für das gesetzliche Zahlungsmittel Schuldschein/Inhaberschuldverschreibung entscheiden, das juristisch eine Urkunde und finanzrechtlich als Note gilt, da jeder Vertrag variiert werden kann. Kommerziell ist der Schuldschein ein Asset Instrument und kein Verbindlichkeitsinstrument, ist also als Einlage zu werten.

Eine Inhaberschuldverschreibung/SCHULDSCHEIN (§§ 793 ff. BGB) ist gleich einer Bank-Note ein gesetzlich geregeltes Zahlungsmittel (negotiables Instrument).

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__793.html
https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch

Wenn eine Bank, eine Behörde etc. entgegen der für sie verbindlichen Regelungen des §§ 362 bis 364 BGB die Zahlungsbegleichung verhindert hat und unehrenhaft handelt, was zu einem Annahmeverzug nach § 293 BGB führte und eine Schadenersatzverpflichtung auslöst, ist ein Kredit-Vertrag nichtig, da der Kredit-/Darlehnsnehmer einem Irrtum unterlegen ist. Denn anhand der gesetzlichen Regelungen ist nicht ersichtlich, weshalb die Bank, Behörde etc. die angebotenen Leistungen in Form von Inhaberschuldverschreibung / Schuldschein nicht angenommen hat. Sie hätte die Nichtannahme begründen müssen, durch einen notariellen Protest, was in der Regel nicht geschieht. Hier gilt die Vermutung der arglistigen Täuschung. „Arglistige Täuschung (lat. dolus malus) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff des deutschen Zivil- und Verwaltungsrechts. Im Zivilrecht stellt sie dabei nach § 123 BGB einen Anfechtungsgrund dar, im Verwaltungsrecht schließt sie nach § 48 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG die Schutzwürdigkeit des Täuschenden gegenüber der Rücknahme eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts aus. Eine arglistige Täuschung liegt regelmäßig dann vor, wenn eine Täuschung über Tatsachen vorsätzlich erfolgt, der Täuschende also weiß und will, dass sein Verhalten zu einem Irrtum des Getäuschten führen werde.

Wikipedia:

https://de.wikipedia.org/wiki/Latein
https://de.wikipedia.org/wiki/Unbestimmter_Rechtsbegriff
https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht#Allgemeines_Privatrecht
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsrecht
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__123.html
https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch
https://de.wikipedia.org/wiki/Anfechtung#Anfechtung_privatrechtlicher_Willenserkl.C3.A4rungen
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__48.html
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsverfahrensgesetz
https://de.wikipedia.org/wiki/Vorsatz_%28Deutschland%29

Widerruf des Rechtsgeschäfts: Der Darlehnsvertrag ist zu widerrufen (vgl. § 355 BGB), denn der Schuldner ist hier einem Irrtum unterlagen. Nach Treu und Glauben durfte der Schuldner davon ausgehen, daß seine Schuld gemäß Kreditwesengesetz (KWG) Art. 1 Abs.11 und Abkommen über die Vereinheitlichung des Wechselrechts vom 7. Juni 1930 auch mit einem von ihm erstellten Schuldschein zu begleichen ist, denn das BGB §§ 361 bis 364 läßt dies rechtlich erkennen. Da der Darlehnsgeber sich nicht an Recht und Gesetz gebunden fühlt, wurde der Darlehnsnehmer getäuscht. Das legitimiert ihn [vgl. § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung), das Rechtsgeschäft, also den Darlehnsvertrag zu widerrufen (vgl. § 355 BGB), so daß nun Zug um Zug eine Rückabwicklung stattzufinden hat. Gemäß § 348 BGB sind die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien Zug um Zug zu erfüllen. „Zug um Zug“ bedeutet, dass die gegenseitigen Leistungen gleichzeitig zurückzugewähren sind. Der Darlehnsnehmer ist nicht mehr an den bei Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung gebunden. Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen [ vgl. § 142 Wirkung der Anfechtung]. (Arne Freiherr von Hinkelbein)

M.Deutsch

Stehen uns jetzt goldene Zeiten bevor? „Wenn Menschen die Freiheit hatten, griffen sie immer auf Gold und Silber zurück.“ Zuerst wollen wir Sie davor warnen, bringen Sie ihr Gold nicht auf die Bank in ein Schließfach. Dort hat der Staat unbegrenzten Zugang auf ihr Schließfach. „Wer sein Geld heute mittel- und langfristig neu anlegen will, muss sich schon genau umsehen und sollte nicht alles auf eine Karte setzen“, erklärt Alexander Filkorn. „Der Königsweg ist die richtige Mischung unterschiedlicher Anlagen, Laufzeiten und vor allem verschiedener Risikoklassen. Die Beimischung von Edelmetallen bringt Wertbeständigkeit und auch Sicherheit.“ Er empfiehlt eine Beimischung von zwanzig Prozent.

Trotz Rekordergebnissen im Jahr 2019 rechnen die Experten mit steigenden Goldpreisen für 2020. In der Spitze könnte er zumindest zeitweise ein neues Allzeithoch erreichen. Eine aktuelle Studie des Medienkonzern Thomson-Reuters prognostiziert für 2020 einen durchschnittlichen Marktpreis von 1.537 US-Dollar pro Unze. Den Grund für den Preisanstieg erklärten unterschiedliche Experten vor allem mit den weltwirtschaftlichen Herausforderungen. „Der drohende Brexit und weltweite Handelsstreitigkeiten erhöhen die Attraktivität von Gold für die Investoren“, so die Meinung des Edelmetallexperten und Fachbuchautors Alexander Filkorn, Geschäftsführer und Inhaber der OPHIRA Handelshaus GmbH. „Gerade jetzt in den ersten Tagen des neuen Jahres hat der edle Rohstoff Gold seinen Status als Krisenwährung erneut unter Beweis gestellt. Die Krise zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran hat am Mittwoch nach dem iranischen Raketenangriff den Goldpreis auf bis zu 1.443,69 Euro je Feinunze (31,1 Gramm) ansteigen lassen. Das war das höchste Niveau seit März 2013. Der Goldpreis ist seit Jahresbeginn um 6,5 Prozent gestiegen. Auch wenn der Handelsverlauf anschließend wieder etwas schwächer wurde, so überzeugt doch die mittelfristige Entwicklung. Seit Anfang Mai 2019 weist Gold einen Preisanstieg 25 Prozent auf. Das ist schon beachtlich.“

Betrachtet man die Kursentwicklung, sind Investments in Gold dann nicht hoch spekulativ und volatil? „Nur bei kurzfristiger Betrachtung wirkt Gold spekulativ“, weiß Filkorn, „bei längerfristiger Betrachtung zeigt sich, dass Gold eine solide und sichere Anlageform ist. Die Tatsache, dass sich der Goldpreis relativ unabhängig von Aktien entwickelt, macht das Edelmetall zu einer guten Möglichkeit, das Anlagerisiko über verschiedene Anlageformen zu streuen. Wenn man sich die weltweite Verschuldung, die Weltwirtschaft und ihre Krisen anschaut, wundert es nicht, dass die Menschen sich absichern und den Totalverlust Ihres Geldes verhindern wollen. Die meisten Analysten sehen auch deshalb die Goldpreisentwicklung positiv. Ich schließe mich dieser Einschätzung an.“

Wer kauft Gold heute?: Alexander Filkorn: „Die Goldnachfrage ist breit gefächert. Die Zentralbanken haben Ihre Goldbestände im vergangenen Jahr und im Vorjahr um jeweils 600 Tonnen erhöht. Die Notenbanken in Russland, China und der Türkei wollen ihre Devisenreserven weniger abhängig vom amerikanischen Dollar machen. Die amerikanische Notenbank zum Beispiel hält 8134 Tonnen Gold, gefolgt von Deutschland mit 3667 Tonnen. Aber auch unter Privatleuten ist Gold sehr gefragt. Laut einer Studie der Steinbeis-Hochschule besitzen Privatleute in Deutschland fast 9.000 Tonnen Gold. Innerhalb von nur drei Jahren wuchs der Goldschatz in Privathaushalten um 246 Tonnen und ich kann das gut nachvollziehen. Die andauernde Niedrigzinsphase, Krisen und Zukunftsängste machen Gold attraktiver denn je.“

Wie kann der Privatmann vom steigenden Goldpreis profitieren und gleichzeitig Wertschwankungen vermeiden? „Wir empfehlen Investitionen in Goldsparpläne“, so Alexander Filkorn weiter. Natürlich müsse sich der Kunde erst einmal entscheiden, ob er Gold oder ein anderes Edelmetall bevorzugt. „Gold- oder Edelmetall-Sparen“ sei bereits ab Zehn Euro monatlich möglich. Wer eine Einmaleinlage anstrebe, könne bereits ab 10.000,- Euro ein Edelmetallkonto eröffnen. „Wir haben Angebote für jeden Geldbeutel und wem 10.000,- Euro erst einmal zu viel sind, der kann gerne kleinere Beträge anfragen. Anlegen in Gold lohnt sich durch die solide Verzinsung unserer ‚Strategie Plus‘ in jedem Fall.“

Was hat es mit der Verzinsung Ihres „Strategie Plus“ auf sich? Die Ophira kauft in eigenem Namen Edelmetalle zum Einkaufspreis ein und verkauft sie zum Ophira-Preis weiter. Wenn ein Kunde in Strategie Plus 10.000 € investiert, kaufen wir für 10.000 € Gold ein und erzielen circa 30-35 g Gold mehr, mit dem wir handeln können. Wenn diese Menge dann verkauft ist, kaufen wir mit dem Erlös wieder Gold ein und verkaufen dieses erneut zum Ophirapreis. Das können wir einige Male pro Jahr realisieren. Dieser stete Handel bringt die Gewinne, die wir gemäß unseren AGBs mit unseren Kunden teilen. Das heißt: Wir zahlen an unsere Kunden monatlich bis zu 0,6 Prozent auf den vom Kunden bezahlten Kaufpreis aus unserem Handelsgewinn aus. Das entspricht einem Jahresgewinn von 7,2 Prozent. Und diese Gewinne sind für unsere Anleger nach 12 Monaten abgeltungssteuerfrei.“ Im letzten Dezember berichteten Goldhändler von einer extrem hohen Nachfrage nach Goldmünzen und –barren. Die Lager seien leer gekauft und man brauche wohl zwei bis drei Wochen, um den Lieferengpass auszugleichen.

Gibt es im Hause OPHIRA auch einen Lieferengpass? „Nein, da kann ich Sie beruhigen“, lacht Alexander Filkorn. „Wir haben unsere Reserven bereits wieder aufgefüllt!“

Muss das Gold der Kunden bei Ophira gelagert sein? „Der Erfolg unserer Goldanlagen ist unabhängig davon, ob der Kunde sein Gold bei uns lagert oder es an ihn ausgeliefert wurde. Das kann jeder für sich selbst entscheiden. Übrigens, unsere Kunden können jede Bewegung auf Ihrem Edelmetallkonto 24-Stunden online verfolgen“, schließt Alexander Filkorn „denn Transparenz ist uns wichtig.“

Die OPHIRA-Produkte sind ausnahmslos von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geprüft. Es handelt sich also um ein reines Handelsgeschäft und benötigt keine Erlaubnis nach § 32 KWG  (Kreditwesengesetz). Leider gibt es noch immer Anbieter in diesem Bereich, die sich nicht mit der BaFin auseinandersetzen und eine Prüfung scheuen. Wir bedanken uns bei Alexander Filkorn für seine Einschätzung. Weiter Informationen finden Sie hier, oder im OPHIRA-Shop hier. Und hier der Link zum Buch: OPHIRA – Der goldene Weg.

Obwohl die Ophira Handelshaus GmbH 2012 gegründet wurde, kann sich Geschäftsführer und Gründer Alexander Filkorn schon heute über die große Nachfrage freuen. Das Unternehmen hat sich auf den kostengünstigen Handel mit Gold, Silber, Platin und Palladium spezialisiert und entwickelt Produkte und Anlagestrategien rund um Edelmetalle. Gerade in Zeiten von Bankenpleiten, Börsencrashs und Niedrigzinsphasen sind Edelmetalle gefragter denn je. Dabei sind sie immer eine gute Alternative und ideal als Beimischung nicht nur für das private Depot.

Alexander Filkorn blickt auf 40 Berufsjahre in der Finanzbranche zurück und hat alle Höhen und Tiefen des Marktes miterlebt. Die Sicherheit, die Gold lange Jahre den Währungen gab und die Wertbeständigkeit von Edelmetallen ganz allgemein, haben den Finanzprofi schon immer fasziniert. Mit einem Goldbarren beispielsweise bekommt man etwas Werthaltiges für sein Geld in die Hand. Und das geht schon mit kleinsten Beträgen, denn es gibt die Barren bereits ab 0,10 Gramm. Für Sparer, die nur kleine Beträge im Monat abzweigen können, hat der Finanzprofi einen Edelmetall-Sparplan entwickelt. Ab zehn Euro im Monat kann man in Edelmetalle anlegen. Wer eine Einmalzahlung ins Auge fasst, ist ab 2000,- Euro mit von der Partie. Mit 7,2 Prozent „Gold-Zinsen“ im Jahr, also 0,6 Prozent im Monat, sind die Anleger gut bedient.

 

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