Den Deutschen und den Ravensburgern ihre Probleme mit den Menschenrechten in Politik, Verwaltung und Justiz!

IndectÜberwachung
Freiheit statt Angst!

Piraten – Worum geht es? INDECT – Unschuldsvermutung! INTERNATIONALER PROTESTTAG – DEINE PRIVATSPHÄRE. Am Samstag, dem 23. Februar 2013 findet der „International Day for Privacy“ (Internationaler Tag für Privatsphäre) weltweit in über 70 Städten statt. Die bayerischen Piraten unterstützen den Aktionstag und rufen zur Teilnahme auf. CleanIT, Staatstrojaner, Vorrats- und Fluggastdatenspeicherung, sowie das EU-Forschungsprogramm INDECT sind Themen, über die der Bürger bei den örtlichen Veranstaltungen informiert wird. dejure Weitere Informationen zum. Aktionstag

IndectMit dem Wachstum der „präventiven Überwachung“ vor allem im Kampf gegen den Terror oder die organisierte Kriminalität wird „die Unschuldsvermutung als wichtige rechtliche Schutzregel schrittweise ausgehöhlt“ – so zitiert Heise aus einem 400-seitigen Bericht eines von der EU-Kommission gefördertes Forschungsprojekt zu Überwachungsgesellschaften (IRISS) In Bayern sind bisher Veranstaltungen in Augsburg, Cham, Ingolstadt, München, Nürnberg, Regensburg, Straubing und Würzburg angemeldet.

Artikel 20. (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Art 28 (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle. (3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren   Art. 6 enthält das Recht auf ein faires Verfahren. Die übergroße Zahl der Verfahren vor dem Gerichtshof betrifft dieses Recht. Art. 6 Abs. 1 EMRK enthält unter anderem den Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung, vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf einem Gesetz beruhendem Gericht. Weiterhin verlangt er, dass Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Fristen abgeschlossen werden. Abs. 2 dieses Artikels enthält das Recht auf die Unschuldsvermutung. Das bedeutet, dass jede angeklagte Person so lange als unschuldig zu gelten hat, bis ihre Schuld auf einem gesetzlichen Weg bewiesen ist. In Abs. 3 sind verschiedene Einzelrechte der angeklagten Personen verbürgt, u.a. das Recht auf Information über die Beschuldigung, das Recht auf Verteidigung und das Recht auf einen Dolmetscher.

images3Europäische Menschenrechtskonvention. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. European Convention on Human Rights (früher: Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms) Inkrafttreten: 3. Sep. 1953 – Deutschland – Ratifikation 5. Dez. 1952   Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthält einen Katalog von Grundrechten und Menschenrechten (Konvention Nr. 005 des Europarats). Über ihre Umsetzung wacht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.

Die Konvention wurde im Rahmen des Europarats ausgearbeitet, am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. September 1953 allgemein in Kraft. Völkerrechtlich verbindlich ist allein ihre englische und französische Sprachfassung, nicht hingegen die zwischen Deutschland, Österreich, Liechtenstein und der Schweiz vereinbarte gemeinsame deutschsprachige Fassung.   Als so genannte geschlossene Konvention kann sie nur von Mitgliedern des Europarats unterzeichnet werden.[1] Die Bereitschaft zur Unterzeichnung und Ratifikation der EMRK hat sich im Laufe der Zeit zu einer festen Beitrittsbedingung für Staaten entwickelt, die dem Europarat angehören möchten. Daher haben alle Mitgliedsstaaten des Europarats die Konvention unterzeichnet und ihr innerstaatliche Geltung verschafft.

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