Blechschäden auf winterglatten Straßen, dass Finanzamt an Unfallkosten beteiligen. So beteiligen Sie den Fiskus an den Kosten für den Winterdienst! Ratgeber „Steueränderungen 2017 und aktuelle Steuertipps“!

Die Schuldenuhr in Berlin läuft: Die Staatsverschuldung in den USA beträgt inzwischen 20 Billionen Dollar. Bund der Steuerzahler informiert! Die aktuellen winterlichen Straßenverhältnisse haben für manchen Autofahrer negative Folgen. Bei dem Ärger über Rutschpartien und Auffahrunfälle sollten alle diejenigen, denen solcher Schaden auf dem Weg zur Arbeit entsteht, die steuerliche Seite nicht aus den Augen verlieren. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen die Unfallkosten steuerlich absetzen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg hin. Soweit die Unfallkosten nicht durch den Arbeitgeber, durch den Schädiger oder durch die Haftpflicht- und Kaskoversicherung ersetzt werden, können die entstandenen Aufwendungen, auch wenn man als Fußgänger oder Radfahrer auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall verursacht, grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Steuerlich absetzbar sind auch Schadensersatzleistungen, die selbst erbracht werden, um nicht den eigenen Schadenfreiheitsrabatt bei der Versicherung zu verlieren. Genauso kann eine Wertminderung steuerlich geltend gemacht werden, wenn der auf dem Arbeitsweg erlittene Schaden am Auto nicht repariert wird. Wichtig ist, nach Angaben des Bundes der Steuerzahler, dass dem Finanzamt gegenüber der berufliche Zusammenhang der Unfallfahrt begründet werden muss. Der Steuerzahlerbund rät, alle Belege für die Reparatur aufzubewahren und bei der Einkommensteuererklärung einzureichen. Diesen und viele weitere Steuertipps rund um das Thema Autofahren – nicht nur im Winter – finden Steuerzahler in dem kostenlosen Ratgeber „Auto und Steuern“, der beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e. V. unter der gebührenfreien Rufnummer 0800- 0 76 77 78 bestellt werden kann.

Schneeschieben von der Steuer absetzen: So beteiligen Sie den Fiskus an den Kosten für den Winterdienst! Während sich die meisten Kinder über den ersten Schnee freuen, macht der Schnee den Erwachsenen oft mächtig Arbeit. Denn viele Mieter und Hauseigentümer trifft nun wieder die Räumpflicht auf Wegen und Straßen. Manchen Steuerzahlern sind das frühe Aufstehen und der Griff zur Schneeschaufel jedoch zu mühsam: Wird ein Dritter mit den Arbeiten beauftragt, lassen sich diese Kosten steuerlich absetzen. Eigentümer, aber auch Mieter, die für die Schneebeseitigung auf privatem oder dem öffentlichen Gehweg vor dem Haus zahlen, können die Kosten in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen, so der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg. Insgesamt werden für solche Dienstleistungen 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro, pro Jahr steuerlich berücksichtigt. Zahlt der Bürger beispielsweise 600 Euro für das Kehren des Gehweges vor dem Haus, so lassen sich mit dem Steuerbonus bis zu 120 Euro Steuern sparen, rechnet der Bund der Steuerzahler vor. Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Räumdienst eine Rechnung ausgestellt hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde. Aber Achtung: Steuerlich geltend gemacht werden können nur die Arbeits- und Anfahrtskosten des Räumdienstes. Materialkosten z. B. Streusalz u. ä. können nicht bei der Steuer abgezogen werden. Weitere Informationen zur steuerlichen Geltendmachung von Leistungen im Haushalt können beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg unter der kostenfreien Rufnummer 0800/0767 778, Stichwort Ratgeber Nr. 43, angefordert werden.

Ratgeber „Steueränderungen 2017 und aktuelle Steuertipps“: Steuern sparen mit dem Bund der Steuerzahler. Pünktlich zu Jahresbeginn hat der Bund der Steuerzahler seinen neuen Ratgeber „Steueränderungen 2017 und aktuelle Steuertipps“ veröffentlicht. Es gibt eine Vielzahl von Neuerungen, mit denen sich die Steuerzahler beschäftigen sollten, um gut durch das Steuerjahr zu kommen. Familien können sich in 2017 über einen höheren Kinderfreibetrag bzw. ein etwas höheres Kindergeld freuen. Alle Steuerzahler werden vom erhöhten Grundfreibetrag und der Berücksichtigung der kalten Progression profitieren. Für Unternehmen, die elektronische Kassensysteme nutzen, wird vor allem die Umstellung auf Ladenkassen, die Einzelaufzeichnungen vornehmen und speichern können, wichtig.

Im neuen Ratgeber werden die wichtigsten Neuerungen im Steuerrecht leicht verständlich und anhand vieler Beispiele erläutert. Damit lichtet sich auch für Steuerlaien der Steuerdschungel. Neben den Steueränderungen durch den Gesetzgeber geht der Bund der Steuerzahler auch auf die aktuelle Rechtsprechung und auf neue Verwaltungsanweisungen ein. Der Ratgeber enthält eine Reihe von aktuellen Steuertipps, mit denen sich bares Geld sparen lässt. Die Themenpalette reicht von der steuerlichen Behandlung eines beruflich veranlassten Umzuges über das Gehaltsextra Firmenfahrrad bis hin zu den Neuregelungen bei den haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

Der kostenlose Ratgeber „Steueränderungen 2017 und aktuelle Steuertipps“ kann beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V. unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 0 76 77 78 bestellt werden.
Stuttgart, 04.01.2017

Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V.
Lohengrinstraße 4, 70597 Stuttgart
www.steuerzahler-bw.de, info@steuerzahler-bw.de
Tel. 0711 76 77 40, Fax 0711 7 65 68 99

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