„Glaube nichts und prüfe selbst“! Ist die Totalrevision der Schweizer Bundesverfassung eingetreten, und worauf müssen sich die Schweizer Eidgenossen einstellen?

Deutschland ist zum „Wilden Westen“ geworden: Menschenrechtsrat — Arbeitsgruppe gegen willkürliche Inhaftierungen. Die Welt und Deutschland laufen aus dem Ruder und die Politik schaut zu? AUCH IN DEUTSCHLAND HERRSCHEN „VÖLKERRECHTSWIDRIGE“ ZUSTÄNDE. Die Politiker/Innen und ihre Beamten sind an jedem TOTEN persönlich Schuld, sie haben die Gewalt importiert und gehören jetzt vor ein internationales Gericht gestellt. Deutschland ist nicht mehr sicher und entwickelt sich zum Polizeistaat. Deutschland wird zum freien Land der Gewalt, Täterschutz statt Opferschutz und die Justiz spielt dabei mit.

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Das Hochkommissariat für Menschenrecht des IZMR/ICHR, ZEB/CCEB und angeschlossenen Derivatorganisationen sind im völkerrechtlichen Zivilschutz für binnenflüchtige Menschen [IDP] bei Menschenrechtsverletzungen weltweit zuständig. Den Nichtregierungsschutzorganisationen wird der Zugang zur schweizerischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland, (Germany) der schweizerischen EDA und dem Bundeshaus, der Bundeskanzlei und dem Bundesrat sowie den Schweizer Bundes- und Landesbehörden vorsätzlich erschwert oder unmöglich gemacht, obwohl die Schweiz im Kontrahierungszwang der Depositarstaat des Vertrages im zwingenden Zivilschutz ist.

Der Zivilschutz ist nicht die Zivilversorgung, sondern beschäftigt sich mit Menschenrecht und den Folgen der Prävention und Restitution zur Amnestie im Obligationsschutz und Völkerstrafrecht. Seit mehreren Jahren und von Anfang an wird die Kommunikation durch die Schweiz einseitig ausgesetzt und gesperrt, um die Problemlösungen völkerrechtwidrig zu verhindern. Die Schweiz verhindert im Völkerstrafrecht humanitäre Operationen gegen die Embleme des Zivilschutzes und löst in Folge unmittelbare Obligationen in der Staatenverantwortlichkeit aus.

Intern vertriebene Menschen (auch: Binnenvertriebene, Binnenflüchtlinge oder aus dem Englischen internally displaced persons/IDP) sind Menschen, die gewaltsam aus ihrer angestammten und rechtmäßigen Heimat (vertraglichen Bleibe) vertrieben wurden, bei ihrer Flucht aus dem Vertrag keine Staatsgrenze überschritten haben und im selben oder eigenen Land (Vertrag im Vertrauen auf die Schadlosstellung durch Obligation) verblieben sind. Gründe für diese interne Vertreibung von Menschen sind bewaffnete Konflikte, Gewalt und Menschenrechtsverletzungen. Interne Vertreibung von Menschen entsteht durch Regierungskriminalität, deren Straftaten im Auftrag oder mit Duldung von Regierungen erfolgen.

Gemäß Genfer Abkommen IV – SR 0.518.51 ist die Schweiz verpflichtet den Zivilschutz per Verfassungrang einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen. Kernpunkt des Zivilschutzes ist, daß das zwingende Völkerrecht vor Bundes- und Landesgesetzen in der öffentlichen Ordnung anzuwenden ist. Aufklärung und Schulung im humanitären Völkerrecht ist notwendig und erforderlich, um die Beachtung von dessen Normen in Friedenszeiten und Zeiten eines bewaffneten Konflikts sicherzustellen. Dies gilt für die gesamte Bevölkerung, wenn auch einschlägigen Personengruppen der Bediensteten in den Behörden besondere Aufmerksamkeit zukommen muß.

Melde- und Anzeigepflichtige Straftaten gegen das zwingende Völkerrecht! Zwingende Rechtvorschrift des Zivilschutzes im Bundesgebiet.

Wenn also die notwendige und erforderliche Aufklärung und Schulung nicht erfolgt ist, kann Völkerrecht vor Bundes- und Landesgesetzen nicht im öffentlichen Recht (Totalrevision) angewandt werden. So erklären sich auch die Vertragsverletzungen gegen das zwingende Völkerrecht. Die Schweizer Bundesverfassung verlangt und setzt unbedingt voraus, daß die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts nicht verletzt werden dürfen. Wenn das zwingende Völkerrecht mißachtet wird, ist die öffentliche Ordnung (ordre public) -Grundsatz der Subsidiarität- verletzt!

Rechtvorschrift: Art. 193 (4) in Verbindung mit Art. 5, 188-190 Bundesverfassung der Schweiz – SR 0.101.

Die zuständigen Bundesgerichte in LAUSANNE und LUZERN verweigern eine Stellungnahme, obwohl jeder offensichtlich und offenkundig erkennen muß, daß der humanitär zwingende völkerrechtliche Vertrag im Zivilschutz unter allen Umständen nicht eingehalten und durchgesetzt, sondern verletzt ist. In Folge liegt Totalrevision der Schweizer Bundesverfassung vor, die schwere Konflikte im zwingenden Völkerrecht ausgelöst hat, denn alle weltweiten schweren Straftaten sind auf diese Ursachenquelle zurückzuführen.

Die Schweiz kann gemäß Art. 95 UN-Charta für die Folgen jeder weltweiten Menschenrechtsverletzung über das Genfer Abkommen im Zivilschutz zur Verantwortung und Entschädigung herangezogen werden, denn die Schweiz hätte im zwingenden Vertrag jede gesetzgeberische Maßnahme treffen müssen, um die Zuwiderhandlungen im zwingenden Völkerrecht augenblicklich (ad-hoc) zu unterbinden.

Die Schweizer Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist in Art. 61 Schweizer Bundesverfassung im Bundeszuständigkeitsbereich. Statt dessen wird jede Kommunikation und jede zwingende Konfliktlösung durch strafbare Aussetzung in der Bundeszuständigkeit verhindert, weil in Folge eine Totalrevision der Schweizer Bundesverfassung vorliegt (Vergleich Art. 141a Schweizer Bundesverfassung).

Jeder in der Bevölkerung kann sich die Frage in der Feststellung der Totalrevision selbst stellen: Besitze ich eine notwendige und erforderliche Aufklärung und Schulung im zwingend humanitären Völkerrecht? Das Bundesgericht ist zur Klärung der Totalrevision in Art. 188-190 Schweizer Bundesverfassung zuständig und verweigert mit floskelhaften Erklärungen und Drohungen die einfache Feststellung der Totalrevision wegen Verletzung des völkerrechtlich zwingenden Vertrages, obwohl Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden in der Schweizer Bundesverfassung maßgebend ist. Es liegt offensichtlich und offenkundig gegenwärtig eine Totalrevision der Schweizer Bundesverfassung vor!

Anlage 2-15: Dokumente mit dem Bundesgericht LAUSANNE/LUZERN von den anderen Bundesstellen keine Antwort, keine Reaktion zur

Verleumdung der Verträge des zwingenden Völkerrechts. Prof. Mustafa-Selim SÜRMELI. Akademie Menschenrecht – ultra vires in ordre public des ius gentium Leitung: Prof. Mustafa-Selim SÜRMELI, ECHR 75529/01. Insan Hak Akademisi [IHA] – Akademie Menschenrecht – [AM] Atatürk Bulvari No:185, Floor 5-6 [TR-06680] ANKARA / Çankaya – TURKEY. Prof. Mustafa-Selim SÜRMELI – ECHR 75529/01 Atatürk Bulvari No:185, Floor 5-6 [TR-06680] ANKARA / Çankaya – TURKEY

Verwaltung: Akademie Menschenrecht,  Bielfeldtweg 26 – [DE-21682] STADE Akademie Menschenrecht – nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur – 24-71109/2 – 4/15 TEL:0049-4141/8609142   FAX:0049-4141/8609143 E-mail: akademie-menschenrecht@ordre-public.ch
Bundesrepublik – Grundlagen StGBl. Nr. 139/1918 vom 19.12.1918 Regulierungsakt HK vom 05.10.1961, WüD vom 18/24.04.1961, §§ 18-20 GVG, § 2 VwVfG, § 40 VwGO

Beweisurkunden mit absoluter Beweiskraft:
Landesnotar Ralf Grosser, Tostedt, Urkunde 139/2013 – GdM, Landgericht STADE, Apostille 9191 a 84 – 9 /2013
Landesnotar Johst Matthies, Tostedt, Urkunde 113/2009 IZMR, Landgericht STADE, Apostille 9191 a 85 – 15 /2014
Landesnotar Johst Matthies, Tostedt, Urkunde 114/2009 – ZEB, Landgericht STADE, Apostille 9191 a 85 – 16 /2014

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Zwingende Verträge sind einzuhalten. Verletzungen des zwingend-humanitären Völkerrechts im Zivilschutz sind melde- und anzeigepflichtig und müssen sofort beendet werden, wenn eine positive Vertragsverletzung vorliegt. Zuständig ist gemäß Art. 95 UN-Charta, Art. 95 GG der GdM (oberstes Bundesgericht) als Schutzmacht im Zivilschutz.

Rechtvorschriften: Art. 24 (3), 25 GG, Art. 95 UN-Charta Art. 1, 142-149 Genfer Abkommen IV – SR 0.518.51

UN-RES 45/120, UN-RES 53/144 oder EU-RES 2009/ C-303/06 entspricht:
Art. 47 Genfer Abkommen I – SR 0.518.12
Art. 48 Genfer Abkommen II – SR 0.518.23
Art. 127 Genfer Abkommen III – SR 0.518.42
Art. 144 Genfer Abkommen IV – SR 0.518.51
Jeder muß das Völkerrecht per Verfassungsrang kennen und anwenden!

Zivilschutz: Das Zivilschutzabkommen ist unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen. Die hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedens- und in Kriegszeiten den Wortlaut des vorliegenden Abkommens in ihren Ländern im weitest möglichen Ausmaß zu verbreiten und insbesondere sein Studium in die militärischen und wenn möglich zivilen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, damit die Gesamtheit der Bevölkerung seine Grundsätze kennen lernen kann. Die zivilen, militärischen, polizeilichen oder andern Behörden, die in Kriegszeiten eine Verantwortung in Bezug auf geschützte Personen übernehmen, müssen den Wortlaut des Abkommens besitzen und über dessen Bestimmungen besonders unterrichtet werden. Rubrum, Rechtwahl, Gerichtstand und Strafbarkeit: Verpflichtung und Rechtbestimmung des zwingenden Vertrages

Art. 1, 52 Genfer Abkommen I – SR 0.518.12
Art. 1, 53 Genfer Abkommen II – SR 0.518.23
Art. 1, 11, 104, 132 Genfer Abkommen III – SR 0.518.42
Art. 1, 12, 149 Genfer Abkommen IV – SR 0.518.51

Zustand im Rechtstillstand: Immer mehr Menschen werden Opfer von Behördenwillkür (Binnenflüchtlinge – IDP) durch Regierungskriminalität von Bediensteten in den Behörden ohne Aussicht auf Klärung oder Unterlassung der Straftat im Systemstaat. In der Regel entstehen die Probleme der Menschen nur durch die Behörden selbst, wenn der Auftrag (Art. 73 UN-Charta) falsch, mangelhaft oder auch mißbräuchlich im öffentlichen Recht angewandt wird. In einer Kettenreaktion werden dann die Grundrechte und Grundfreiheiten des Menschen verletzt und in Folge tritt die Menschenrechts-Verletzung menschenunwürdig ein. Gegen das Verarmungsschutzverbot der binnenflüchtigen Menschen durch systematische Aussetzung (Prototyp Reichsbürger) folgt die Verelendung des Menschen in Folge des öffentlichen Rechtraubes. Deswegen gilt kategorisch Völkerrecht vor Bundes- und Landesgesetzen anzuwenden. Um Völkerrecht anzuwenden, müssen alle den Zivilschutz kennen, anwenden und unter allen Umständen einhalten und die Einhaltung durchsetzen.

ACHTUNG – Folgen der Zuwiderhandlung oder bei Vertragsschuldbruch: Das Zertifikat für die notwendige und erforderliche Aufklärung und Schulung wird nur vom Zentral Melde Amt – Genf durch die Akademie Menschenrecht herausgegeben, wenn die Seminare erfolgreich abgeschlossen wurden. Jeder Bedienstete in den Behörden haftet persönlich und privat müssen ein Zertifikat im Zivilschutz besitzen und Auskunft über die Zertifizierung geben. Fehlt dem einzelnen Menschen in der Bevölkerung im zwingenden Vertrag die notwendige und erforderliche Aufklärung und Schulung, so trägt der Mensch für die Person keine Verantwortung, da der Staat verpflichtet ist die Aufklärung und Schulung zu schaffen und zu besorgen. Gesetze haben keine Bindewirkung, weder auf den Menschen noch auf die Person des Menschen, da ein außervertragliches Schuldverhältnis als positive Vertragsverletzung des Staates besteht (Art. 6 EGBGB). Fehlt das Zertifikat und die besondere Unterrichtung im Völkerrecht, -insbesondere für die Bediensteten in den Behörden-, ist diese Feststellung melde- und anzeigepflichtig, da diese eine Grundvoraussetzung des zwingenden Vertrages ist. Entsteht dem Bürger ein Nachteil oder Schaden wegen einem Bediensteten von einer Behörde, besitzt und hat der Bürger das Recht wegen positiven Vertragsverletzungen immateriellen und materiellen Schaden, Folgeschaden und Folgebeseitigungsschaden augenblicklich zu fordern. Die Menschenrechtsverletzung ist im zwingenden Recht melde- und anzeigepflichtig!

Befähigung und Ausbildung – Grundprinzipien betreffend Bedienstete in den Behörden (Art 1, 7 (3) Grundrecht, Art. 25 GG, Art. 142-149 Genfer Abkommen IV – SR 0.518.51, UN-RES 45/120, UN-RES 53/144, EU-RES 2009/C- 303/06 … Erklärung über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen

Die Staaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die zuständigen Behörden jeden, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, vor jeder Gewalt, Bedrohung, Vergeltung, tatsächlichen oder rechtlichen Diskriminierung, jedem Druck sowie vor jeglichen anderen Willkürhandlungen schützen, die eine Folge seiner rechtmäßigen Ausübung der in dieser Erklärung genannten Rechte sind.

Der Staat ist der Gesellschaftsvertrag der Behörden mit den unfreiwilligen Bürgen des Vertragsstaates als Staatsbürger. Der zwingende Investitionsschutzvertrag verpflichtet (UN-RES 56/83) den Staat. Alle Staaten sind Vertragsparteien der Genfer Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle und daher durch sie gebunden, damit das Völkerrecht angewandt werden kann. Wenn die vertraglich notwendige und erforderliche Aufklärung und Schulung fehlt, fehlt die Rechtstaatlichkeit!

Die UN-RES 45/120, UN-RES 53/144 oder EU-RES 2009/ C-303/06 entspricht Art. 144 genfer Abkommen IV – SR 0.518.51, da jeder den Zivilschutz per Verfassungsrang kennen, Aufklärung, Beratung und Auskunft geben und den Zivilschutz einhalten muß (Art. 25 GG, §§ 6-15 VStGB). Die Rechtverletzung von den Bediensteten in den Behörden kann in der Rechtanbindung im Gegensatz zum Gesetz weder verjähren noch das Strafmaß gemindert werden.

EU-RES 2009/C-303/06, Punkt 13-14. „… Bestimmte ernste Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht gelten als Kriegsverbrechen. Kriegsverbrechen können unter den gleichen Umständen wie Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auftreten, aber – anders als Kriegsverbrechen – müssen letztere nicht mit einem bewaffneten Konflikt einhergehen. Einzelpersonen sind für Kriegsverbrechen persönlich verantwortlich …“. Krieg ist jede nicht freiwillige Tat/Handlung als Forderung gegen Menschen! Auftrag der Bediensteten in den Behörden – Art. 25 GG, Art. 73 UN-Charta

„….. Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, daß die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie übernehmen als heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta errichteten Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit das Wohl dieser Einwohner aufs äußerste zu fördern; zu diesem Zweck verpflichten sie sich…“

Alle Bediensteten in den Behörden haften für das Verschulden, denn Krieg ist Privatsache! Wer sich, in welchen Krieg auch immer, in welcher Form mit einbeziehen läßt, trägt ab sofort die private Verantwortung für alles, was ihm dort abverlangt wird. Allfällige Kriegsverbrechen können jederzeit zu seiner Privatsache werden, denn sie handeln privat mit der Privathaftpflicht, ob er, sie oder es darum gewußt hat oder nicht. Niemand kann sich von der zwingenden Verantwortung befreien.

Wer sich künftig widerstandslos oder ohne eine umfangreiche und kritische Aufklärung und Schulung an illegalen Kriegen beteiligt, macht diesen Krieg zu seinem persönlichen Privat-Verbrechen. Wer mit der oder im Verband der juristischen Personen als Bedienstete in den Behörden oder als Informant an Angriffskriegen gegen Menschen national, international oder supranational beteiligt oder finanziert, macht diese Kriegshandlungen zu seiner Privatsache, denn im Naturrecht gilt, mitgegangen – mitgefangen und mitgehangen.

Gemäß Völkerrecht kann sich keiner im Fall eines Strafverfahrens auf Unwissenheit berufen, denn keiner kann weder sich selbst noch eine andere Vertragspartei von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst oder einer anderen Vertragspartei auf Grund der Rechtverletzungen zufallen (Art. 1-3, 70, 142-149, 157 Genfer Abkommen IV-SR 0.518.51). Widerstand muß daher ab sofort für jeden Zivilisten zur Pflicht werden, will er, sie oder es für allfällig gegenwärtige oder zukünftige Kriegsverbrechen nicht zur Mitverantwortung gezogen werden. Die Bestrafung der Menschenrechtsverletzer ist notwendig, denn keine Erkenntnis ohne Gewissen.

Aufklärung und Schulung: Aufklärung und Schulung im humanitären Völkerrecht ist notwendig und erforderlich, um die Beachtung von dessen Normen in Friedenszeiten und Zeiten eines bewaffneten Konflikts sicherzustellen. Dies gilt für die gesamte Bevölkerung, wenn auch einschlägigen Personengruppen der Bediensteten in den Behörden besondere Aufmerksamkeit zukommen muß.

Wenn also die notwendige und erforderliche Aufklärung und Schulung nicht erfolgt ist, kann Völkerrecht vor Bundes- und Landesgesetzen nicht im öffentlichen Recht angewandt werden. Jeder Verwaltungsakt ist nichtig, bei dem die Grundvoraussetzungen nicht vorliegen (§ 40 VwGO, § 43, 44 VwVfG). Das Gesetz darf im öffentlichen Recht nicht angewandt werden (Art. 6 EGBGB). Für die öffentliche Ordnung (ordre public) gilt, eine Rechtsnorm (Gesetz) eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn die Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (das Deutsche Volk bekennt sich im Bewußtsein vor dem Schöpfer und der Schöpfung zum Menschenrecht) offensichtlich unvereinbar ist. Gesetze sind insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

Quelle: Präambel, Menschenwürde, Menschenrecht und Grundrechte (Art. 1-19 Grundrechte)

Weitere ausführliche Informationen über die Folgen und Zuständigkeit bei Vertragsschuldverletzungen sind im SÜRMELI – Report 5/2019. „Zuständigkeit für den Investitionsschutz im öffentlichen Recht“ beim ZentralMeldeAmt.ch zu finden.

Art. 25 GG, Art. 144 Genfer Abkommen IV – SR 0.518.51, UN-RES 53/144 oder EU-RES 2009/C-303/06 über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, das Menschenrecht und die Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen ist verletzt, wenn die Bediensteten keine Kenntnis davon besitzen und den Zivilschutz verletzen.

Dem Staat obliegt die Verantwortung, die Aufklärung und den Unterricht über das Menschenrecht und Grundfreiheiten auf allen Bildungsebenen zu fördern und zu erleichtern sowie sicherzustellen, daß alle für die Ausbildung von Rechtsanwälten, Polizeibeamten, Personal der Streitkräfte und Bediensteten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes verantwortlichen Stellen geeignete Unterrichtselemente über das Menschenrecht in ihre Ausbildungsprogramme aufnehmen. Gemäß den zwingenden Vorgaben im Völkerrecht (UN-RES 45/120) müssen die Grundprinzipien betreffend die Rolle der öffentlichen Bediensteten in der Grundrechtverpflichtung eingehalten werden.

In diesem Zusammenhang hat jeder, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, Anspruch auf wirksamen Schutz nach dem innerstaatlichen Recht, wenn er gegen Staaten zuzuschreibende Tätigkeiten und Handlungen, einschließlich Unterlassungen, die Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten zur Folge haben, sowie gegen von Gruppen oder Einzelpersonen begangene Gewalthandlungen, die das kategorische Menschenrecht, die Grundrechte oder Grundfreiheiten beeinträchtigen, mit friedlichen Mitteln vorgeht oder sich ihnen widersetzt (UN-RES 66/164).

Dem Staat obliegt die Verantwortung, den Unterricht über die Menschenrechte und Grundfreiheiten auf allen Bildungsebenen zu fördern und zu erleichtern sowie sicherzustellen, daß alle für die Ausbildung von Rechtsanwälten, Polizeibeamten, Personal der Streitkräfte und Angehörigen des öffentlichen Dienstes, wie in Konsulaten und Botschaften verantwortlichen Stellen geeignete Unterrichtselemente über die Menschenrechte in ihre Ausbildungsprogramme aufnehmen.

„… Der Staat, die Berufsverbände der Rechtsanwälte und die Ausbildungseinrichtungen stellen sicher, daß die Rechtsanwälte eine angemessene Erziehung und Ausbildung besitzen und mit den Idealen und Ehrenpflichten des Rechtsanwalts sowie mit den durch staatliches Recht und Völkerrecht anerkannten Menschenrechten und Grundfreiheiten vertraut gemacht werden …“ und „… die Staatsanwälte eine angemessene Erziehung und Ausbildung besitzen und mit den Idealen und Ehrenpflichten ihres Amtes, den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Schutzvorkehrungen für die Rechte des Verdächtigen und des Opfers sowie mit den durch staatliches Recht und Völkerrecht anerkannten Menschenrechten und Grundfreiheiten vertraut gemacht werden …“. Bei Verletzung dieser Verpflichtungen ist UN-RES 56/83, Art. 95 UN Charta, Art. 149 Genfer Abkommen IV – SR 0.518.51 obligatorisch für Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtschuldwidrige Handlungen im zwingenden Völkerrecht im außervertraglichen Schuldverhältnis anzuwenden.

Rechtverletzungen im zwingenden Völkerrecht:

UN-Resolution A/RES/217, UN-Doc. 217/A-(III) 56/83 Staatenverantwortung zu ILC gemäß Art. 73 in Verbindung mit Art. 53, 107 UN Charta
UN-RES 43/225
UN-DOC A/C.5/43/18
UN-RES A/66/462/Add.2
UN-A/RES/66/164
UN-A/RES/53/144
UN-A/RES/53/625/Add. 2,
UN-DOC A/C.5/43/18 sowie UN/RES 66/164
in Verbindung mit Art. 95 UN-Charta und
Art. 1, 142, 144 Genfer Abkommen IV – Vertrag 0.518.51
EU-RES 2009-C303-06 Genfer Abkommen IV – SR 0.518.51 – Zivilschutz VStGB
UN-RES A-RES-66-164 – Menschenrecht
UN-RES A-RES 66-165 sowie E/CN.4/1998/53/Add.2 – Binnenflüchtlinge
Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) Anlage (zu § 8 Abs. 6 Nr. 1) – IV. Genfer Abkommen vom 12.08.1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. 1954 II S. 781, 917). Zusatzprotokoll zum Genfer Abkommen vom 12.08.1949 über den Schutz der Opfer.

Rechtvorschriften:
Art. 24 (3), 25 GG, Art. 95 UN-Charta Art. 1, 142-149 Genfer Abkommen IV – SR 0.518.51
UN-RES 45/120, UN-RES 53/144 oder EU-RES 2009/ C-303/06 entspricht:
Art. 47 Genfer Abkommen I – SR 0.518.12
Art. 48 Genfer Abkommen II – SR 0.518.23
Art. 127 Genfer Abkommen III – SR 0.518.42
Art. 144 Genfer Abkommen IV – SR 0.518.51
Jeder muß das Völkerrecht per Verfassungsrang kennen und anwenden! Rubrum, Rechtwahl, Gerichtstand und Strafbarkeit: Verpflichtung und Rechtbestimmung des zwingenden Vertrages
Art. 1, 52 Genfer Abkommen I – SR 0.518.12
Art. 1, 53 Genfer Abkommen II – SR 0.518.23
Art. 1, 11, 104, 132 Genfer Abkommen III – SR 0.518.42
Art. 1, 12, 149 Genfer Abkommen IV – SR 0.518.51

Notfallplan im Kollisionsschutzvorgang: Verweigern Bedienstete in den Behörden und in der Regierung die notwendig-erforderlichen Leistungen oder beschränken und verletzen sie die Grundrechte und Grundfreiheiten, so fragen sie die Bediensteten in den Behörden und in der Regierung nach dem Zertifikat SR 0.518.51, da eine Vorlagepflicht für die Betriebserlaubnis besteht. Gemäß Art. 24 (3) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, -C.H. BECK Kommentar Jarass / PIEROTH zu IV. Schiedsgerichtsbarkeit  (Abs. 3)-, ist das oberste Bundesgericht als Obligationsgericht per Verfassungsrang zwingend zuständig. In Art. 24 (3) GG wird das oberste Bundesgericht in Art. 95 GG und Art. 95 UN-Charta bestimmt. „… Diese Charta schließt nicht aus, daß Mitglieder der Vereinten Nationen auf Grund bestehender oder künftiger Abkommen die Beilegung ihrer Streitigkeiten anderen Gerichten

zuweisen…“

Das obligatorische Schiedsgericht wird vertraglich bindend und verpflichtend in Art. 149 Genfer Abkommen IV – SR 0.518.51 benannt und im zwingenden Völkerrecht vorausgesetzt. Das oberste Bundesgericht, -als obligatorisches Schiedsgericht-, ist

1. öffentlich durch Beitritt der Staaten in das Abkommen verpflichtet,
2. umfassend in der Prävention und in der Restitution zur Amnestie gebunden sowie 3. obligatorisch ohne Zustimmung des beklagten Staates von Amts wegen tätig. Die obligatorische Feststellung ist augenblicklich sofort vollstreckbar zu richten (ad-hoc), so in Art. 1, 149 genfer Abkommen IV – SR 0.518.51, denn die Staaten haben sich verpflichtet, „… das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen… Sobald die Verletzung festgestellt ist, sollen ihr die am Konflikt beteiligten Parteien ein Ende setzen und sie so rasch als möglich ahnden…“.

Die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit setzt eine Obligation voraus, wenn der Mensch als Hoheitsberechtigter in einem Verwaltungsakt gebeugt und/oder verletzt wird. Der Verstoß gegen das zwingende Völkerrecht in der öffentlichen Verfassungsordnung (Art. 6 EGBGB) führt zur Obligation im außervertraglichen Schuldverhältnis (Art. 38-42 EGBGB). Ein Staat entsteht als juristische Person nur durch einen Verpflichtungsschuldvertrag (Art. 6 Recht der Verträge – SR 0.111) und kann nur durch  eine Obligation salvatorisch im außervertraglichen Schuldverhältnis obligatorisch dienstbar gemacht oder liquidiert werden.

Für Verletzungen des zwingenden Völkerrechts, für Menschenrecht oder Grundrechte- sowie Grundfreiheitenverletzung besitzen die Bediensteten in den Behörden oder Regierung keine Erlaubnis. Der Staat haftet vertraglich für die Rechtverletzungen der Bediensteten in den Behörden und Regierung und der Staat muß gegen den Verursacher der Tat vorgehen. Einzelpersonen in den Behörden und Regierung sind für die Verletzungen verantwortlich.

Die Staatenverantwortlichkeit für völkerrechtswidrige Handlungen gegen Art. 73 UN-Charta löst gemäß UN-RES 56/83, Art. 142-149 Genfer Abkommen IV – SR 0.518.51, Art. 95 UN-Charta die Prävention und Restitution zur Amnestie aus.

Präventionsanzeige (Strafverfolgung), um
1. den Verantwortlichen für sein Verhalten zu bestrafen (Repression),
2. ihn davon abzuhalten, erneut dieses rechtswidrige Verhalten fort zu setzen (Spezialprävention) und
3. auch andere davon abzuhalten (Generalprävention).
Restitutionsanzeige (Haftungsanzeige) zur Amnestie, um sämtliche immateriellen und materiellen Folgen einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag („Negotiorum gestio“) oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen („Culpa in contrahendo“) als Schaden, Folgeschaden und Folgebeseitigungsschaden als Gesamtschaden in der Obligation (ROM-Statut, EGBGB) geltend zu machen.

Die zwingende Anzeige- und Meldepflicht ist an das Hochkommissariat für Menschenrecht im Zivilschutz des IZMR Bielfeldtweg 26 in [DE-21682] STADE im Zivilschutz zu richten. Weitere ausführliche Informationen über die Folgen und Zuständigkeit bei Vertragsschuldverletzungen sind im SÜRMELI – Rapport 5/2019 „Zuständigkeit für den Investitionsschutz im öffentlichen Recht“ beim ZentralMeldeAmt.ch zu finden.

Alle systematisch genannten Informationen sind frei zugänglich und von jedem nachzulesen. Menschenrechtsverletzungen und Opferentschädigung ist in Art. 142-149 Genfer Abkommen IV – SR 0.518.51 (Vollzug des Zivilschutzabkommens) vertraglich geregelt und müssen nach der Feststellung augenblicklich (ad-hoc) zwingend durch Restitution obligatorisch vollzogen und beendet werden.

Obligationen sind Schuldverschreibungen. Obligationen werden im zwingenden Recht nicht verhandelt, sondern augenblicklich (ad-hoc) vollsteckt! Alle systematisch genannten Informationen sind frei zugänglich und von jedem nachzulesen.

Völkerrecht zur Entkräftung von Gesetzen, die bei der Rechterlangung stören! Die Verfassungswidrigkeit des Bundestages und der Landtage bedeutet, daß die vom Tribunal Général in Rastatt am 06.01.1947 getroffene analog bindende Feststellung anzuwenden ist, daß das in Bezug genommene BRD-Gesetz unter Umständen zu Stande gekommen ist, die eine offenkundige, von der Regierung begangene Gesetzwidrigkeit und Gewaltanwendung darstellen, daß das (Gesetz analog zum sogenannten) Ermächtigungsgesetz vom 23.03.1933 entgegen der Behauptung, daß es der Verfassung entspreche, in Wirklichkeit von einem Parlament erlassen worden ist, das (infolge der Personalunion von Regierung und Gesetzgebung) eine gesetzwidrige Zusammensetzung hatte, und daß es (durch die Vereinigung der gesetzgebenden Gewalt mit der vollziehenden in der Hand des Bundeskanzlers, Ministerpräsidenten, ihrer Minister und parlamentarischen Staatssekretäre) alle wesentlichen Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen und natürlichen Rechtsgrundsatzes (insbesondere dem Gewaltentrennungsgebot, Art. 20(2) GG) entsprechenden Regierung verletzt.

Es macht keinen Unterschied in der Verfassungswidrigkeit der Zusammensetzung eines Parlaments, ob Abgeordnete (Kommunisten), die hineingehören, ausgeschlossen werden, oder Exekutivbedienstete (Kanzler, Ministerpräsidenten, Minister, parlamentarische Staatssekretäre), die nicht hineingehören, im Parlament als abstimmberechtigte Mitglieder sitzen. Diese Tribunal-Entscheidung ist im Staatsarchiv in Freiburg archiviert und bis heute für alle Behörden, Gerichte und Gesetzgeber der BRD auch gemäß Art. 4 des 2. Gesetzes v. 23.11.2007 über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesjustizministers bindend, denn es machte die rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe des Tribunals allgemeingültig:

Zitat: „Die vom Tribunal Général geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe sind für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen bindend.“

Daher kann das in Bezug genommene BRD-Gesetz nicht wirksam sein, und seine Nichtigkeit schließt die Anwendung seiner Bestimmungen, wo immer sie bürgerbelastend über die Einschränkungen im GG und in den Menschenrechts-Verträgen hinausgehen, gegen Rechtsuchende aus. Das Gleiche gilt für alle übrigen Gesetze, die der Bundestag oder Landtage erließen, da die verfassungswidrige Zusammensetzung dieser Parlamente, in denen Abgeordnete von Parteien bestimmt werden, auf die kein Bürger Staatsgewalt übertragen kann, und zwischen Legislative und Exekutive statt Gewaltentrennung Personalunion herrscht, von Anfang an durchgehend bis heute besteht und den GG-Rechtsstaat zur Gewalteneinheitstyrannis = Realinexistenz von Volkshoheit und Gewaltentrennung pervertiert. Der Rechtsuchende darf also nur nach dem Grundgesetz und den Menschenrechten behandelt und muß von sie einschränkenden bürgerbelastenden Bestimmungen einfacher Bundes- und Landesgesetze verschont werden, denn sie sind z.Z. verfassungswidrig.

Das Tribunal Général als oberstes Gericht der französischen Besatzungszone verkündete am 06.01.1947 in Rastatt, daß die Straffreiheitsverordnung von 1933 unanwendbar sei, da der sie erlassen habende Reichstag 1933 wegen des Ausschlusses von 82 Abgeordneten gesetzwidrig und gewalttätig zusammengesetzt war. Diese rechtlichen Entscheidungsgründe binden seitdem alle deutschen Gerichte, Behörden und Gesetzgeber. Die weiterhin gültigen Rechtsgrundsätze sind auf die BRD-Parlamente anzuwenden, die auch alle verfassungswidrig zusammengesetzt sind, da in ihnen Exekutivbedienstete (Kanzler, Ministerpräsidenten, Minister, parlamentarische Staatssekretäre) Sitz und Stimme haben, mit der Folge, daß die vom Bundestag oder Landtagen erlassenen Gesetze auch alle unwirksam sind. Vergleich: Tillessen-Urteil.

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