Informationen vom EGMR – Schutfaktor Menschenrechte!

EGHRRRedaktion immer für Sie in Sachen Menschenrechte unterwegs: Die RRRedaktion unterstützt derzeit Klagen auch gegen Ravensburger, Stuttgarter, BaWü Beamte, gegen die Rechtspflege, nicht nur wegen Folter, Verfolgung, Verstoß gegen die Meinungsäusserungsfreiheit, auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit und vorsätzlicher Vermögensvernichtung wird angeklagt. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte teilte mit, die Anzahl der Klagen steigt deutlich. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt gerade sein Urteil gegen die Schweiz im Fall gegen Perinçek wegen Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit. Die Rassismus-Strafnorm bleibt für die Schweiz ein wichtiges Instrument des Menschenrechtsschutzes. Der türkische Politiker Dogu Perincek hatte vor rund zehn Jahren an drei Veranstaltungen in der Schweiz den Völkermord an Armeniern im Osmanischen Reich in den Jahren 1915 bis 1917 als «internationale Lüge» bezeichnet. Er wurde deshalb vom Schweizer Bundesgericht 2007 wegen Rassendiskriminierung verurteilt. Nun bestätigte die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seinen Erstentscheid, die Schweiz habe mit dem Urteil gegen die Gewährung der Meinungsäusserungsfreiheit verstossen (Art. 10 EMRK).

Der EGMR argumentiert, die Aussagen von Herrn Perinçek hätten ein Thema von öffentlichem Interesse behandelt, was unter Art. 10 EMRK besonderen Schutz erfahre. Der Handlungsspielraum der Schweiz für eine Verurteilung von Dogu Perinçek sei damit entsprechend eingeschränkt gewesen. Der EGMR wertet Perinçeks Aussagen nicht als einen Aufruf zu Gewalt, Hass und Intoleranz. Sie seien zwar scharf formuliert gewesen, es sei jedoch nicht belegt worden, dass die Würde der in der Schweiz lebenden Armenier dadurch verletzt worden sei oder die Aussagen eine Gefahr für diese dargestellt hätten. Es bestehe ein wesentlicher Unterschied zu den Fällen der  Leugnung des Holocaust, die der Gerichtshof regelmässig als Ausdruck einer antidemokratischen Ideologie und von Antisemitismus beurteilte. Die grosse Kammer hat entschieden, dass die Feststellung der Verletzung für eine Wiedergutmachung des von Perinçek geltend gemachten immateriellen Schadens genügt. Alle anderen Entschädigungsforderungen hat sie abgelehnt.

Für die zukünftige Anwendung der Rassismus-Strafnorm durch Schweizer Gerichte gilt damit, dass die Strafnorm keinen Maulkorb für die Meinungsäusserungsfreiheit darstellen darf (Art. 261bis StGB). Doch dies hat die Rechtsauslegung in der Schweiz bereits bisher beachtet. Die Strafnorm darf nur dort angewendet werden, wo die Menschenwürde Betroffener in schwerer Weise tangiert oder über Anstiftung zu Hass und Gewalt der öffentliche Friede gefährdet ist. Beides war im Fall  Perinçek nach Ansicht des EGMR nicht der Fall. Die Differenz liegt daher letztlich in der Beurteilung des Einzelfalles und nicht im Grundsätzlichen, weshalb nichts an Art. 261bis StGB zu ändern sein wird. Die Rassismus-Strafnorm ist ein wichtiges Element des Menschenrechtsschutzes in der Schweiz. So kam es alleine im letzten Jahr zu 12 Schuldsprüchen wegen „Herabsetzung und Diskriminierung“ sowie wegen „“ (Quelle: Eidgenössische Kommission gegen Rassismus, Sammlung Rechtsfälle) Eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils mit einem Kommentar aus menschenrechtlicher Sicht finden Sie auf der Website von humanrights

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