Es besteht für jeden deutschen Staatsbürger generelle Anzeigepflicht wenn sich Bedienstete im Amt Fehlverhalten! (vgl. StGB § 138/Analog)
Anzeigepflicht: § 138 (3) StGB - Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Diese Anzeigepflicht gilt natürlich ebenso für jeden Prozessbeobachter in ganz Deutschland. GefangenenchorHinweis: Die Erhaltung des deutschen Rechtsstaates ist die Bürgerpflicht!--more-->…