RA Kanzlei Volke klärt über Urteile auf!

Die Veranstaltung von Gewinnspielen über Unternehmensaccounts in bekannten Sozialen Netzwerken ist längst Alltag und hat nunmehr auch die Gerichte im Rahmen von wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen erreicht. Eine erste Entscheidung des Landgerichts Hamburg aus Januar 2013 zur Irreführung durch Betätigung des „Like-Buttons“ liegt vor.

Verknüpfung einer Gewinnspielteilnahme mit. Klicken des „Gefällt mir“-Buttons Gericht sieht keine Irreführung des Internetnutzers, so das Landgericht Hamburg in einer aktuellen Entscheidung vom 10. Januar 2013 (Az.: 327 O 438/11, n.rkr.). Das Gericht hatte über die Gestaltung eines Gewinnspiels auf einer Unternehmensseite in dem Sozialen Netzwerk Facebook zu entscheiden. Dort konnte an dem Gewinnspiel nur durch die Betätigung des „Gefällt mir“-Buttons teilgenommen werden.

Ein Verbraucherschutzverband sah darin insofern eine wettbewerbsrechtliche Irreführung, als die Teilnahme an dem Gewinnspiel von der Betätigung des „Gefällt mir“-Buttons abhängig gemacht und dem Internetnutzer suggeriert wird, der Gewinnspielteilnehmer habe positive Erfahrungen mit dem Unternehmen und den dahinter stehenden Produkten gemacht.

Dies wäre vergleichbar mit „gekauften“ Facebook-Freunden und daher zu unterlassen. Das Gericht hat sich dieser Ansicht nicht angeschlossen und die Klage mangels wettbewerbsrechtlicher Irreführung abgewiesen. Dem angesprochenen Gewinnspielinteressant bliebe nach Ansicht der Richter nicht verborgen, was von ihm verlangt wird, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen.

Daher könne er auch nicht durch die Verknüpfung der Gewinnspielteilnahme mit der Betätigung des „Gefällt mir“- Buttons irregeführt werden. In dem „Gefällt mir“-Button sieht das Gericht lediglich eine allgemeine, unverbindliche und motivfreie Gefallensäußerung. Von dieser könne nicht auf eine qualifizierte Meinung oder eine Erfahrungsbericht hinsichtlich des Unternehmens oder der dahinter stehenden Produkte geschlossen werden. Daher könne nach dem Landgericht Hamburg auch insofern keine Irreführung des Internetnutzers vorliegen. „Das Landgericht Hamburg hat hier richtig erkannt, dass das „liken“ in Sozialen Netzwerken lediglich eine motivfreie Gefallensäußerung ist.

Qualifizierte Beiträge zu dem Unternehmen oder den dahinter stehenden Produkte bleiben schließlich etwaigen Kommentaren und Postings vorbehalten. Die Ansicht des Gerichts ist daher nachvollziehbar. Ob andere Gerichte sich in gleichgelagerten Fällen dieser Ansicht anschließen, bleibt abzuwarten. Das Urteil ist auch noch nicht rechtskräftig, so dass durch eine Berufung auch eine andere Entscheidung möglich ist.“ erklärt Dr. Sami Bdeiwi, Rechtsanwalt von der Kanzlei volke2.0.

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