Wasserpfennig abschaffen! Dem Beispiel anderer Bundesländer folgen! Aus der Ablage in den Reißwolf! Blechschäden auf winterglatten Straßen – Finanzamt an Unfallkosten beteiligen.

Bund der Steuerzahler informiert: Steuern sparen mit dem Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg, Mitglied werden! Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg fordert von der Landesregierung die Abschaffung des Wasserentnahmeentgeltes in Baden-Württemberg. Das Wohnen in Baden-Württem­berg wird immer teurer. Dazu trägt auch das Wasserentnahmeentgelt bei, welches auch als „Wasserpfennig“ bekannt ist. Dieser wurde zum 1. Januar 2019 erneut angehoben. Somit hat die Landesregierung mit dem Jahreswechsel für eine zusätzliche Belastung der Bürger gesorgt.

Zwar wurde die Erhöhung des Wasserentnahmeentgeltes zum Jahresbeginn 2019 bereits im Jahr 2014 von der damaligen grün-roten Landesregierung beschlossen. Trotz immer weiter steigender Steuereinnahmen sah die aktuelle Landesregierung allerdings keine Notwendigkeit, auf eine Erhöhung des Tarifs von bisher 8,1 Cent pro Kubikmeter auf nun 10 Cent pro Kubikmeter zu verzichten. Dieser Abgabesatz gilt für die öffentliche Wasserversorgung und somit für alle privaten Verbraucher. Das Wasserentnahmeentgelt wird auf den Verbrauchspreis aufgeschlagen und somit vom öffentlichen Wasserversorger auf die Nutzer abgewälzt.

Für das Jahr 2019 wird im Landeshaushalt mit Einnahmen von 93 Millionen Euro aus dem Wasserentnahmeentgelt kalkuliert. Im Jahr 2014 lag das Aufkommen noch bei rund 61 Millionen Euro. Das Motiv der Landesregierung ist durchschaubar: Es geht darum zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Dabei gilt es aber auch zu berücksichtigen, wie sich die Steuereinnahmen des Landes in den vergangenen Jahren entwickelt haben. So beliefen sich diese im Jahr 2014 auf 31,8 Milliarden Euro, für das Jahr 2019 liegt die Prognose bei 41,3 Milliarden Euro. Dies beweist, dass auf die Einnahmen aus dem Wasserentnahmeentgelt problemlos verzichtet werden könnte, so der Bund der Steuerzahler.

Mit einer Abschaffung des „Wasserpfennigs“ in Baden-Württemberg würden sowohl die privaten Verbraucher als auch die Betriebe in Baden-Württemberg entlastet. Denn auch diese sind vom Wasserentnahmeentgelt betroffen. Aus Sicht des Bundes der Steuerzahler handelt es sich dabei um einen klaren Standortnachteil sowie ein Investitionshindernis. Andere Bundesländer wie Bayern, Hessen und Thüringen beweisen, dass es auch ohne Wasserentnahmeentgelt geht. Die Abschaffung des „Wasserpfennigs“ wäre daher ein erstrebenswertes Ziel für das Jahr 2019, das die Landesregierung unbedingt verfolgen sollte. Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V., Lohengrinstraße 4, 70597 Stuttgart

Aus der Ablage in den Reißwolf: Bei der Durchforstung überfüllter Aktenschränke Fristen beachten. Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg weist darauf hin, dass ab dem 1. Januar 2019 ein großer Teil der aufbewahrten Geschäftsunterlagen in den Reißwolf wandern können. Allerdings sollte nicht alles was sich über die Jahre angesammelt hat, blindlings weggeworfen werden. Allzu großer Ordnungssinn kann sich rächen, denn eine Reihe von Belegen müssen für das Finanzamt aufbewahrt werden.

Ein Unternehmer muss Geschäftsbücher, Inventare, Bilanzen und sonstige zu führende Bücher 10 Jahre lang aufbewahren. Auch digitale Aufzeichnungen müssen 10 Jahre lang gespeichert werden. Empfangene oder abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe müssen grundsätzlich 6 Jahre lang aufgehoben werden, teilt der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg mit. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Geschäftsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Bilanz festgestellt, der Geschäftsbrief abgesandt oder empfangen wurde. Zu Beginn des Jahres 2019 können Unternehmer daher folgende Unterlagen entsorgen:

· Bücher und Aufzeichnungen mit der letzten Eintragung aus dem Jahr 2008;
· Inventare, die bis 31.12.2008 oder früher aufgestellt worden sind;
· Jahresabschlüsse, die bis zum 31.12.2008 oder früher aufgestellt worden sind;
· Buchungsbelege aus dem Jahr 2008 und älter;
· empfangene Handels- bzw. Geschäftsbriefe, die bis zum 31.12.2012 oder früher eingegangen sind;
· Durchschriften abgesandter Handels- bzw. Geschäftsbriefe, die bis zum bis 31.12.2012 oder früher abgesandt wurden.

Privatpersonen müssen Rechnungen und sonstige Belege in der Regel nicht archivieren. Wurden sie dem Finanzamt vorgelegt und ist der Steuerbescheid in Ordnung, brauchen die Belege nicht mehr aufbewahrt werden. Lediglich für Spendenbescheinigungen gibt es eine kurze Aufbewahrungspflicht. Sie müssen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids aufbewahrt werden. Fertigt der Steuerzahler seine Steuererklärung mit ElsterOnline an, so muss er die Belege bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides aufbewahren, erklärt der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg. Bestandskräftig wird der Steuerbescheid mit Ablauf der Einspruchsfrist. Steuerzahler, deren Überschusseinkünfte (Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünften und sonstigen Einkünften) in der Summe mehr als 500.000 Euro im Jahr betragen, müssen steuerlich relevante Unterlagen sechs Jahre lang aufbewahren.

Eine besondere Vorschrift gibt es im Umsatzsteuerrecht. Danach müssen Rechnungen, die für Arbeiten oder Dienstleistungen an einem Haus, einer Wohnung oder einem Grundstück ausgestellt werden, zwei Jahre lang vom Mieter oder Hausbesitzer, auch wenn er eine Privatperson ist, aufbewahrt werden.

Neben den steuerlichen Aufbewahrungsfristen sollten Rechnungen oder Quittungen auch aus zivilrechtlichen Gründen aufbewahrt werden. Mit diesen Belegen lassen sich im Streitfall Verjährungsfristen oder Gewährleistungsrechte besser nachweisen. Einen kostenlosen Kurzratgeber mit den Aufbewahrungsfristen für bestimmte Dokumente können Sie unter der gebührenfreien Telefonnummer 08000 76 77 78 anfordern.

Blechschäden auf winterglatten Straßen – Finanzamt an Unfallkosten beteiligen: Die aktuellen winterlichen Straßenverhältnisse haben für manchen Autofahrer negative Folgen. Bei dem Ärger über Rutschpartien und Auffahrunfälle sollten alle diejenigen, denen solcher Schaden auf dem Weg zur Arbeit entsteht, die steuerliche Seite nicht aus den Augen verlieren. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen die Unfallkosten steuerlich absetzen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg hin.

Soweit die Unfallkosten nicht durch den Arbeitgeber, durch den Schädiger oder durch die Haftpflicht- und Kaskoversicherung ersetzt werden, können die entstandenen Aufwendungen, auch wenn man als Fußgänger oder Radfahrer auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall verursacht, grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Steuerlich absetzbar sind auch Schadensersatzleistungen, die selbst erbracht werden, um nicht den eigenen Schadenfreiheitsrabatt bei der Versicherung zu verlieren. Genauso kann eine Wertminderung steuerlich geltend gemacht werden, wenn der auf dem Arbeitsweg erlittene Schaden am Auto nicht repariert wird. Wichtig ist, nach Angaben des Bundes der Steuerzahler, dass dem Finanzamt gegenüber der berufliche Zusammenhang der Unfallfahrt begründet werden muss. Der Steuerzahlerbund rät, alle Belege für die Reparatur aufzubewahren und bei der Einkommensteuererklärung einzureichen. Diesen und viele weitere Steuertipps rund um das Thema Autofahren – nicht nur im Winter – finden Steuerzahler in dem kostenlosen Ratgeber „Auto und Steuern“, der beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e. V. unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 0 76 77 78 bestellt werden kann.

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