Bettelverbot auch bald in Deutschland? Biometrische Erkennung im öffentlichen Raum – eine Bedrohung für die Menschenrechte!

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Absturz steht kurz bevor! CDU bald pleite? Die Union zerbricht jetzt durch parteiinternen Streit? Immerhin geht es wieder mal um viel Geld, auch der Grüne-CDUler, OB, der Immobilien Rapp aus Ravensburg, er zeigt allen wie das geht und wie es mit der Vetternwirtschaft funktioniert. Schwäbisch Media, der Südfinder sind mit involviert. Das größte Gift sind all die Lügen.

OHNE WORTE!

Der Grüne Schwachsinn geht immer weiter. Wann beenden wir das eigentlich? Wann werden wir davon befreit? Der grösste Schaden entsteht durch die schweigende Mehrheit die sich fügt und mitmacht. Geht jetzt jeden Tag spazieren und setzt ein Zeichen. Die Diktatur geht natürlich aus der (Schein)-Demokratie hervor, und die schlimmste Form der Tyrannei und der Sklaverei aus der größten Freiheit. (

Bettelverbot und steigende Krebsrate: Auch die Schweiz schafft sich langsam ab. Leere Flaschen sammeln ist bereits an vieler Orts verboten worden. Ein Bettelverbot und die flächendeckende biometrische Erkennung wird es auch bald in Deutschland geben, die Politiker und die Kommunen sprechen bereits darüber, wie immer hinter vorgehaltener Hand, die Medien schweigen dazu. Einschränkungen verletzen weiterhin die Menschenrechte. Zwei Jahre nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der die Schweizer Behörden wegen der strafrechtlichen Sanktionierung einer bettelnden Person verurteilt hatte, ist das Bettelverbot in den Kantonen Genf, Waadt und Basel-Stadt immer noch in Kraft. Zwar hat das Bundesgericht das Bettelverbot in einem Urteil vom 13. März 2023 teilweise aufgehoben, doch die derzeitigen kantonalen Einschränkungen sind immer noch nicht mit den Menschenrechten vereinbar. Sowohl das Bundesgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellen die Bettelverbote in den kantonalen Gesetzgebungen von Genf, Waadt und Basel in Frage. Die geplanten Anpassungen verstossen jedoch nach wie vor gegen die Menschenrechte von bettelnden Personen. Unverhältnismässige räumliche Einschränkungen. Nach dem Urteil des EGMR änderte der Kanton Genf im Dezember 2021 das Genfer Strafgesetz (LPG), das ein allgemeines Bettelverbot enthielt. Die neue Fassung des Gesetzes, die im Februar 2022 in Kraft trat, verbietet das Betteln um Almosen praktisch im ganzen Kanton, da die betroffenen Gebiete Strassen, Viertel oder Gebiete mit vorrangig kommerzieller oder touristischer Nutzung sowie bestimmte Bereiche wie z.B. einen Radius von 50 Metern um eine Bushaltestelle umfassen (Art. 11A Abs. 1 lit. c LPG).

Obwohl es gegen das Urteil des EGMR verstösst, gilt das allgemeine Bettelverbot im Kanton Waadt immer noch. Eine in ein Postulat umgewandelte Motion, die die Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen des Waadtländer Strafgesetzes, insbesondere von Art. 23 Abs. 1 LPén, forderte, wurde im November 2022 vom Grossen Rat des Kantons Waadt abgelehnt. Ein Gesetzesentwurf, der derzeit ausgearbeitet wird, wurde in der Vernehmlassung vielfach kritisiert.

Im Kanton Basel-Stadt ist das Betteln seit dem 1. September 2021 stark eingeschränkt (art. 9 let. 2 a-g, ÜStG): Es wird mit einer Busse von 50 CHF bestraft, wenn es an neuralgischen und besonders sensiblen Orten stattfindet (insbesondere bei Ein- und Ausgängen sowie im Umkreis von fünf Metern von Bahnhöfen sowie Geschäften, Banken, Poststellen, Restaurants, kulturellen Einrichtungen, öffentlichen Gebäuden und in der Umgebung von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sowie auf Spielplätzen).

Das Bundesgericht hat diesen räumlichen Beschränkungen jedoch eine Grenze gesetzt. Im Urteil vom 13. März 2023 hoben die Bundesrichter*innen als Antwort auf eine Beschwerde der Demokratischen Jurist*innen Basel das Bettelverbot in öffentlichen Parks mit der Begründung der Unverhältnismässigkeit auf.

Kriminalisierung von bettelnden Personen: Wenn die Aufforderung einer um Almosen bittenden Person als aufdringlich oder störend empfunden wird, kann diese im Kanton Genf gebüsst werden (Art. 11a Abs. 1 Bst. a LPG). Diese neue Bestimmung sieht auch vor, dass jede*r bestraft wird, der/die als Teil eines zu diesem Zweck organisierten Netzwerks bettelt. Dies verstösst gegen das Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels (Art. 26), welches die Bestrafung von Opfern für die Teilnahme an illegalen Aktivitäten verbietet, wenn sie dazu gezwungen wurden.

In seinem Urteil zur Basler Beschwerde erkennt das Bundesgericht an, dass Personen, die passiv betteln, in der Regel mittellos sind. Somit ist eine Geldstrafe oft nur ein Zwischenschritt zum Freiheitsentzug, was angesichts ihrer besonderen Bedürftigkeit und Verletzlichkeit nicht zulässig ist. Die Richter*innen sind jedoch der Ansicht, dass eine Geldstrafe gegen Personen verhängt werden kann, wenn zuvor ergriffene weniger restriktive Maßnahmen wirkungslos geblieben sind.

Mehrere Beschwerden eingereicht: Im Januar 2022 reichte die Anwältin Dina Bazarbachi eine Klage ein, um eine abstrakte Normenkontrolle des neuen Genfer Gesetzes im Hinblick auf die in der Bundesverfassung verankerte persönliche Freiheit (Art. 7 und 10 BV), das von der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) und die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV und Art. 10 EMRK) herbeizuführen. Daraufhin urteilte die Verfassungskammer des Kantons Genf am 28. Juli 2022, dass das neue Gesetz den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Jedoch laufe es sehr wohl auf ein allgemeines Bettelverbot hinaus, das nicht mit den Grundsätzen des Urteils Lacatus gegen die Schweiz vereinbar sei. Rechtsanwältin Bazarbachi kündigte daher an, das Bundesgericht anzurufen, um eine aufschiebende Wirkung des Gesetzes zu beantragen.

Der Waadtländer Staatsrat hingegen ist der Ansicht, dass ein verhältnismässiges Verbot gelten muss und kann. Allerdings wurde 2019 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Beschwerde gegen das Waadtländer Gesetz eingereicht, da es die persönliche Freiheit, die Meinungsfreiheit, die Religionsfreiheit und die wirtschaftliche Freiheit beeinträchtige und gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstosse, da es sich ausdrücklich gegen die Roma-Gemeinschaft richtet. Der Expertenausschuss des Europarats für Fragen der Roma und Fahrenden ist der Ansicht, dass die Einführung des Straftatbestands des Bettelns Roma und Fahrende, insbesondere Frauen und Kinder, eindeutig unverhältnismässig trifft.

Ein Bettelverbot als solches ist nicht zielführend, sondern erhöht nur die Verletzlichkeit der Personen, die betteln und dafür strafrechtlich belangt werden. Die von verschiedenen Kantonen erlassenen Einschränkungen kommen heute praktisch einem Verbot gleich, obwohl es Alternativen zur strafrechtlichen Verfolgung geben würde. humanrights.ch

Biometrische Erkennung im öffentlichen Raum – eine Bedrohung für die Menschenrechte: Verbote sollen auch auf deutscher Ebene erlassen werden. Biometrische Erkennung im öffentlichen Raum – eine Bedrohung für die Menschenrechte. In Flughäfen, Fussballstadien oder bei der Strafverfolgung werden Gesichtserkennungs- und andere biometrische Erkennungssysteme in der Schweiz immer häufiger eingesetzt. Wenn diese Systeme zu Identifizierungszwecken an öffentlich zugänglichen Orten eingesetzt werden, sind sie mit den Grundrechten und Menschenrechten unvereinbar, insbesondere mit dem Recht auf Privatsphäre, der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und dem Diskriminierungsverbot.

Estelle Pannatier, Policy & Advocacy Managerin AlgorithmWatch CH, und Dr. des. Angela Müller, Leiterin AlgorithmWatch CH

Biometrische Erkennung im öffentlichen Raum – eine Bedrohung für die Menschenrechte. In der Schweiz werden Gesichtserkennungssysteme zu Identifizierungszwecken von einigen Kantonspolizeien zu Strafverfolgungszwecken eingesetzt, etwa in den Kantonen Aargau, Neuenburg, St. Gallen und Waadt. Fedpol plant die Einführung eines Gesichtserkennungssystems ab 2026. Ebenso wurden Systeme für den Zugang zu Fussballstadien getestet. Um eine Person zu identifizieren, werden ihre biometrische Daten – wie ihre Gesichtsmerkmale oder ihre Stimme – mit einer Masse von Daten verglichen, die in einer Datenbank gespeichert sind. Diese Verwendung unterscheidet sich von der Authentifizierung, die zum Entsperren des Smartphones oder zur Passkontrolle am Flughafen verwendet wird. Im letzteren Fall wird das Gesicht mit einem vorhandenen Bild verglichen, um festzustellen, ob es sich um dieselbe Person handelt, ohne dass versucht wird, ihre Identität zu bestimmen.

Eine Verletzung von Grund- und Menschenrechten
Wenn sie im öffentlich zugänglichen Raum eingesetzt werden, um Personen zu identifizieren, führen biometrische Erkennungssysteme zu unverhältnismässigen Eingriffen in die Grund- und Menschenrechte.

Die ständige Identifizierung und Überwachung im öffentlichen Raum stellen eine Verletzung des Rechts auf Privatsphäre dar (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II). Das Recht auf Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten garantiert den Einzelnen das Recht zu entscheiden, in welchem Umfang persönliche Daten, die ihr Leben betreffen, offengelegt werden dürfen (Art. 13 Abs. 2 BV).

Das blosse Vorhandensein einer solchen Überwachungsinfrastruktur hat aber darüber hinaus auch eine abschreckende Wirkung: Es könnte Menschen davon abhalten, andere Grundrechte wie das Recht auf freie Meinungsäusserung (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II) oder auf Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II) auszuüben. Es könnte sie davon abhalten, an Demonstrationen teilzunehmen oder bestimmte Orte aufzusuchen, die beispielsweise Aufschluss über ihre politischen Ansichten oder ihre sexuelle Orientierung geben könnten. Dies gilt insbesondere für Personen und Gruppen, die von Diskriminierung betroffen sind – nicht zuletzt, da diese oft Überwachungsmassnahmen stärker ausgesetzt sind.

Schliesslich können diese Systeme auch diskriminierende Auswirkungen haben, da sie aufgrund der mangelnden Vielfalt ihrer Trainingsdaten Menschen dunkler Hautfarbe oder Frauen oft schlechter erkennen.

Gesichtserkennung in der Schweiz trotz unzureichender Rechtsgrundlagen eingesetzt
Im revidierten Schweizer Datenschutzgesetz (nDSG), das im September 2023 in Kraft tritt, gelten biometrische Daten als besonders schützenswert, sofern sie eine natürliche Person eindeutig identifizieren. Für die Bearbeitung solcher Daten – beispielsweise durch biometrische Erkennungssysteme – gibt es keine umfassende Erlaubnis: Eine gesetzliche Grundlage (in einem Gesetz im formellen Sinn) wäre dazu erforderlich. Gleichzeitig existiert aber auch kein explizites Verbot für ihren Einsatz. Das nDSG gilt nur für Bundesbehörden und private Akteure, nicht aber für die Kantone. Obwohl umstritten ist, ob ihre existierenden Rechtsgrundlagen dafür ausreichen, setzen einige Kantone beispielsweise Gesichtserkennungssysteme bereits im Strafverfolgungskontext ein.

Eine Verarbeitung besonders schützenswerter Daten durch biometrische Erkennungssysteme gilt als schwerwiegender Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV), weshalb eine gesetzliche Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn erforderlich ist. Solch ein Eingriff in die Grundrechte durch Bundesbehörden oder kantonale Behörden kann zudem nur dann gerechtfertigt sein, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, verhältnismässig ist, durch ein hinreichendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist und den Kern der Grundrechte unberührt lässt (Art. 36 BV).

Die Schweiz muss rote Linien ziehen, um die Grundrechte zu schützen
Der Datenschutz und die informationelle Selbstbestimmung bieten also einen gewissen Schutz, aber in der Praxis zeigt sich, dass er nicht ausreicht – denn die Systeme kommen trotzdem zum Einsatz. Die Schweiz muss deshalb klare rote Linien ziehen und mit den Grundrechten unvereinbare Anwendungen der biometrischen Erkennung, die eine Massenüberwachung ermöglichen, verbieten. Dazu gehört der Einsatz solcher Systeme im öffentlich zugänglichen Raum.

Darüber hinaus muss auch eine öffentliche Debatte über den Einsatz von Systemen stattfinden, die Menschen anhand ihrer biometrischen Daten in Kategorien wie Geschlecht oder Alter einteilen oder versprechen, die Emotionen von Personen zu erkennen. Ein aktuelles Beispiel: Die SBB planten eine Überwachungsinfrastruktur an Bahnhöfen, die unter anderem eine – wahrscheinlich auf biometrischen Daten basierende – Kategorisierung ermöglichen sollte, um Alter, Grösse und Geschlecht der Reisenden zu analysieren. Der starke Widerstand der Zivilgesellschaft hat die SBB dazu veranlasst, auf diesen Aspekt des Projekts zu verzichten.

Mehrere Schweizer Städte haben bereits die Verwendung von biometrischen Erkennungssystemen im öffentlichen Raum verboten und auch auf Kantonsebene wird sie diskutiert, insbesondere dank der Sensibilisierungsmassnahmen des Bündnisses „Gesichtserkennung stoppen“. Eine Koalition von Organisationen der Zivilgesellschaft fordert mit der Kampagne „Reclaim Your Face“ auch ein Verbot auf europäischer Ebene.

Die biometrische Erkennung zu Identifizierungszwecken im öffentlich zugänglichen Raum stellt einen schweren Eingriff in die Grund- und Menschenrechte dar. Die Städte Zürich, St. Gallen und Lausanne haben bereits ein Verbot im öffentlichen Raum beschlossen. Ein Verbot soll auch auf schweizerischer Ebene erlassen werden.

Mobilfunk soll schnell auf 6G erweitert werden: 5G und 6G werden die Krebsrate in den Städten verdoppeln. IHRE Stadt wird zu einer großen Mikrowelle. Weshalb die Pharmaindustrie vom Mobilfunk profitiert. Die Corona-Impfungen verursachen weiterhin als Folgeschäden Krebs. Noch mehr Krebs ist erwünscht, weil Völkermord ist ihr Auftrag. Jetzt kommt der Mobilfunk hinzu, weil Mobilfunk ist auch ein lukratives Geschäft! Weshalb gerade die Pharmaindustrie vom Mobilfunk profitiert, zeigen nachfolgende Auszüge aus der Infogiganten-Show zu diesem aktuellen Thema. Erleben Sie auf Kla.tv die 8. Infogiganten-Show zum brandaktuellen Thema Mobilfunk und 5G. Die Verfilzungen von Behörden, Expertengruppen, Industrie und Mobilfunkindustrie werden beim Namen genannt und offenbaren einen gigantischen gesundheitspolitischen Skandal. Zu brisanten Themen, wie „Mobilfunklobby im Gewand der Wissenschaft“ oder „Wie profitabel sind Folgeschäden durch Mobilfunk?“ bringt Jan-Henoch Sasek in nur 12 Minuten klare Fakten auf den Punkt. Weiterlesen.

 

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